Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c. 221
schäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften zu
gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.
c) Bäcker= und Konditorgewerbe ?.
1. Die Beschäftigung von Arbeitern kann an allen Sonn= und Festtagen wäh-
rend 10 Stunden gestattet werden.
Bedingung: Jedem Arbeiter ist an jedem Sonn= und Festtage eine ununter-
brochene Ruhe von 14 Stunden in Bäckereien, von 12 Stunden in Konditoreien zu
gewähren. Der Beginn dieser Ruhezeit ist in Bäckereien frühestens von 12 Uhr
Nachts, spätestens von 8 Uhr Morgens, in Konditoreien frühestens von 12 Uhr Nachts,
spätestens von 12 Uhr Mittags ab zu rechnen.
Ferner ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die zum Besuch
des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
2. Diejenigen Arbeiter, welchen nach der Bestimmung zu 1 eine Ruhezeit von
14 bezw. 12 Stunden zusteht, dürfen während dieser Ruhezeit beschäftigt werden:
a) in Bäckereien mit Arbeiten, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der
regelmäßigen Arbeit am nächsten Tage nothwendig sind, sofern sie nach 6 Uhr
Abends stattfinden und nicht länger als 1 Stunde dauern,
b) in Konditoreien mit der Herstellung und dem Austragen leicht verderblicher
Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werden müssen (Eis,
Crêmes u. dergl.).
Bedingung zu b: Sind in Konditoreien Arbeiter noch nach 12 Uhr
Mittags beschäftigt worden, so müssen sie an einem der nächsten sechs Werk-
tage von Mittags 12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelassen werden.
3. Für Gemeinden, in denen die Bäcker ortsüblich an Sonn= und Festtagen
für ihre Kunden das Ausbacken der von diesen bereiteten Kuchen oder das Braten
von Fleisch besorgen, kann von der unteren Verwaltungsbehörde gestattet werden, daß
in jedem Betriebe ein über 16 Jahre alter Arbeiter mit jenen Arbeiten während
höchstens drei Bormittagsstunden über die unter Ziffer 1 freigegebene Zeit hinaus
beschäftigt wird.
4. Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaaren, als Konditorwaaren hergestellt
werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn= und Festtagen ausschließlich
mit der Herstellung von Konditorwaaren beschäftigt werden, nach den Bestimmungen
8 Konditoreien, die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für
Ickereien zu regeln.
Als Bäckerwaare ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unter
erwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimischung von Zucker zum Teig her-
eestelt wird. Indessen kann die höhere Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk oder
nzelne Theile desselben darüber Bestimmung treffen, ob abweichend hiervon eine
gare ortsüblich zu den Bäckerwaaren zu rechnen ist.
d) Fleischergewerbe.
3 S#s kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen für
brechumdeu, welche bis zum Beginn der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unter-
as der Verkaufszeit im Handelsgewerbe reichen dürfen, gestattet werden.
ausreichennach den besonderen örtlichen Verhältnissen diese dreistündige Arbeitszeit nicht
Hanpt antelol1, können ausnahmsweise noch zwei weitere, vor den Beginn des
2r esdienstes fallende Stunden freigegeben werden.
edingung: wie zu a.
e) Barbier= und Friseurgewerbe.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen im
gemeinen nur bis 2 Uhr Nachmittags, darüber hinaus aber noch insoweit gestattet
rerden, als sie bei der itung von öffentli llungen und "
stellungen erforderlich 4 5 von öffentlichen Theatervorstellungen und Schau
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deien netgl. Bek. 4. März 1896 (R. G. Bl. S. 55), betr. den Betrieb von Böck-
en und Konditoreien, und Ausf. Anw. 15. April 1896 (M. Bl. S. 84) weiter unten.