Abschnitt XXXIV.
Arbeiterversicherung.
Eesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen.
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1. Juni 1884 K. G. Bl. S. 54).
(Die durch das Ges. 1. Juni 1884 (R. G. Bl. S. 54) aufgehobenen Be-
stimmungen des Ges. 7. April 1876 find in seinem hier folgenden Abdruck als fort-
fallend, ausgelassen, die Abänderungen durch das Ges. 1. Juni 1884 mit lateinischer
Schrift gedruckt.)
§. 1. Kassen, welche die gegenseitige Unterstützung ihrer Mit-
glieder für den Fall der Krankheit bezwecken und auf freier Ueberein-
kunft beruhen:), erhalten die Rechte einer eingeschriebenen Hülfskasse unter den
nachstehend angegebenen Bedingungen.
§. 2. Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller
anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Hülfskassen
ansnden ists) und die zusätzliche Bezeichnung: „eingeschriebene Hülfskasse“
enthä
§. 3. Das Statut der Kasse muß Bestimmung treffen:
über Namen, Sitz und Zweck der Kasse;
über den Beitritt und Austritt der Mitglieder;
über die Höhe der Beiträge;
Über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Unterstützungen;
über die Bildung des Vorstandes, über die Legitimation seiner Mitglieder
und den Umfang seiner Befugnisse;
über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversammlung und
über die Art ihrer Beschlußfassung;
„ .—
1) Kommentare von Schicker 1894, Harnisch 1894, Hahn 1896. Ausf. Anw.
14. Juli 1884, zu 1c ergänzt. Bek. 23. Aug. 1886 (in den Amtsblättern).
Das Hülfskassen-Ges. findet nach dem 1. Dez. 1884 nur noch auf die freiwillig
errichteten Hülfskassen ohne Beitragszwang Anwendung Eingeschriebene Hülfs-
kassen mit irgendwelchem Beitrittszwang unterliegen nach §. 85 Krankenvers. Ges.
15. Juni 1883/10. April 1892 den Vorschriften des §. 87 dieses Ges., Bödicker,
Gewerberecht S. 255. Das Ges. beziebt sich aber nicht etwa nur auf gewerbliche,
sondern auf alle den gesetzlichen Voraussetzungen genügende Kassen, gleichviel für
welch en Mitgliederkreis sie bestimmt sind. #
:) Der Charakter der freien Hülfskasse wird dadurch nicht aufgehoben, daß ein
Verein, der auf der freien Uebereinkunft seiner Mitglieder beruht, den Beitritt zu
einer freien Hülfskasse für obligatorisch erklärt, Drucks. R. T. 1884 III. 547.
3) Auch während der Liquidation einer aufgelösten oder geschlossenen Kasse kann
eine gleichnamige, an demselben Orte, oder in derselben Gemeinde zu errichtende
Hülfskasse nicht zugelassen oder eingetragen werden, da die Kasse während der Liqui-
dation noch fortbesieht, E. Civ. XXIX. 66.