Abschnitt XXXIV. Eingeschriebene Hülfskassen. 275
Ga. aber die Bildung und die Befugnisse dor örtlichen Verwaltungsstellen,
falls solche errichtet werden sollen;
7. über die Abänderung des Statuts;
8. über die Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auflösung oder
Schließung der Kasset);
9. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zwecke der
— in Verbindung steht oder den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider-
uft?).
S§. 4. Das Statut ist in zwei Exemplaren dem Vorstande der Gemeinde,
in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz nimmt, von den mit der Geschäftsleitung
vorläufig betrauten Personen oder von dem Vorstande der Kasse in Person ein-
zureichen. Der Gemeindevorstand hat das Statuts) der höheren Verwaltungs-
behörde ) un esäumt zu übersenden; diese entscheidet über die Zulassung der
Kasse. Der Bescheid ist innerhalb 6 Wochen zu ertheilen.
Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn das Statut den An-
forderungen dieses Gesetzes nicht genügt. Wird die Zulassung versagt, so sind
die Gründe mitzutheilen. Gegen die Versagung steht der Rekurs zu; wegen
des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21
der Gewerhe-Ordnung"). In Elsaß-Lothringen finden statt derselben die dort
geltenden Bestimmungen über das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen
entsprechende Anwendung. Wird die Zulassung ausgesprochen, so ist eine Aus-
fertigung des Statuts, versehen mit dem Vermerken der erfolgten Zulassung,
zurückzugeben ?).
Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. Ueber
die Zulassung einer Abänderung, durch welche der Sitz der Kasse verlegt
werden soll, hat die Behörde des alten Sitzes zu entscheiden.
Diie Zulassung einer Kasse, welche örtliche Verwaltungsstellen einrichtet,
ist bei derjenigen Verwaltungsbehörde zu erwirken, in deren Bezirk die Haupt-
kasse ihren Sitz nimmt.
Abs. 56).
) Mangels solcher Bestimmung darf das Kafsenvermögen im Falle der Auf-
lösung oder Schließung nicht unter die Mitglieder vertheilt, sondern muß seinem
wecke möglichst erhalten werden, event. durch Ueberweisung an eine demselben Zwecke
entsprechende andere Krankenkasse.
1) Zulässig sind Bestimmungen, nach denen die gegen ihre Pflichten handelnden
Kassenmitglieder zur Zahlung von Ordnungsstrafen an die Kasse angehalten werden
können, E. O. V. XVII. 426.
*!) Mit einem Protokolle, das den Tag der Einreichung, den Namen der Kasse
und den Namen und Wohnort der das Statut einreichenden Personen ergiebt. Die
Rrüfung ist auf die Erfordernisse des 8. 3, 1—9 und Abs. 2 zu richten, Ausf. Anw.
r. 2, 3.
#) Zust. Ges. 88§. 141, 161 Abs. 2. Der Bezirksausschuß, in Berlin der Polizei-
Präsident, entscheidet über Anträge auf Zulassung eingeschriebener Hülfskassen. Gegen
den die Zulassung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag
auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren (in Berlin die Klage bei
dem Bezirksausschusse) statt. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur
das Rechtsmittel der Revision zulässig.
) Seitens der entscheidenden Behörde wird auf das Statut gemäß Ausf. Anw.
Nr. 58 ein auf die Zulassung oder Statutenänderung bezüglicher Vermerk gesetzt.
Sodann werden beide Exemplare (Ausf. Anw. 1c) der Aufsichtsbehörde zugestellt, die
die Eintragung in das vom Regierungspräsidenten (für Berlin Oberpräsidenten) ge-
führte Register (Ausf. Anw. Nr. 10) veranlaßt und die Gemeindebehörde benach-
richtigt. Der in Ausfertigungsform ertheilte Zulafsungsvermerk ist stempelflichtig, Res.
20. Febr. 1893 (M. Bl. S. 71).
5) Abs. 5 ist durch Art. 32 Abs. 2 Ges. 10. April 1892 (R. G. Bl. S. 379)
aufgehoben; an seine Stelle sind die §§. 75 a„ 75 b Krankenvers. Ges. 15. Juni 1883
10. April 1892 getreten.
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