Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 301
— sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzu—
reichen ½.
Die höhere Verwaltungsbehörde:) ist befugt, über Art und Formt# der
Rechnungsführung Vorschriften zu erlassen.
§. 42. Die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs= und Kassenführer
haften der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln).
Verwenden sie verfügbare Gelder der Kasse in ihren Nutzen, so können sie
unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung durch die Aufsichtsbehörde angehalten
werden, das in ihrem Nutzen verwendete Geld von Beginn der Verwendung an
zu verzinsen. Den Zinsfuß bestimmt die Aufsichtsbehörde nach ihrem Ermessen
auf acht bis zwanzig vom Hundert.
Handeln sie absichtlich zum Nachtheile der Kasse, so unterliegen sie der Be-
stimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs.
43. Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse
zur Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für ihre Bezirke vereinigen .
Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann für dessen Bezirk
oder für Theile desselben die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen ange-
ordnet werden 5).
Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen?), kann die Errichtung ge-
meinsamer Orts-Krankenkassen durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde
für einzelne Theile ihres Verwaltungsbezirks angeordnet werden.
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen zugleich Bestimmungen
darüber treffen, für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten die gemeinsamen
Orts-Krankenkassen errichtet und von welcher Behörde?) für die letzteren die
den Gemeindebehörden übertragenen Obliegenheiten wahrgenommen werden sollen.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehördes).
Diese kann vor Ertheilung der Genehmigung den bei der GErrichtung der gemein-
samen Krankenkassen betheiligten Personen zu einer Aeußerung darüber Gelegen-
eit geben und die Genehmigung versagen, wenn aus der Mitte der Betheiligten
iderspruch dagegen erhoben wird.
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde), durch welche die
Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Errichtung einer gemeinsamen Orts-
Krankenkasse angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommunal-=
verbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
S. 43 a. Durch Beschluss des weiteren Kommunalverbandes mit Ge-
nehmigung der höheren Verwaltungsbehördes) oder, wo weitere Kommunal-
verbände nicht bestehen, durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde
können Klassen von Versicherungspflichtigen, für welche Orts-Krankenkassen
nicht bestehen. einer bestehenden gemeinsamen Orts-Krankenkasse nach An-
hörung derselben und nachdem Vertretern der betbeiligten Versicherungs-
Pflichtigen Gelegenheit zu einer Aeusserung gegeben worden ist, zugewiesen
werden. Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehördes), durch
1) Wegen der Fristen und Vordrucke Bek. 16. Nov. 1892 (C. Bl. d. D. R.
S. 671) und Res. 3. Jan. 1893 (in den Amtsblättern).
:) Der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2
Abs. 1 und 2; Aufficht über gemeinsame Orts-Krankenkassen Ausf. Anw. Nr. 5 Abf. 4.
3) Vergl. 88. 32, 39, 40 Vorm. Ordn. 5. Juli 1875 (G. S. S. 431). Die
Vorrechte der mittelbaren Staatsdiener stehen ihnen nicht zu. Vergl. Anm. 2 zu
S. 16 oben S. 291.
4) Die Gemeinden können auch in verschiedenen Bundesstaaten liegen. Die
Aufsihtsbehörde wird dann von der Regierung desjenigen Bundesstaates zu bestellen
sein, in dessen Bezirk die Kasse ihren Sitz hat.
*5) Auch entgegen den Beschlüssen einzelner Gemeinden, deren Anhörung oder
Zustimmung nicht vorgeschrieben ist, Res. 6. Okt. 1884 (bei Woedtke S. 293).
*!) Dieser Fall kommt in Preußen nicht vor. 6
#1 7) Das braucht keine Gemeindebehörde zu sein, z. B. auch in Amtsbezirken der
misvorsteher, vergl. Ausf. Anw. Nr. 16 Abs 5. **
ei 8) D. i. der Regierungspräsident, bei Beschlüssen eines Provinzialverbandes oder
Abkse Kommunalverbandes in Hessen-Nassau der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2
s. 1 und 3. Verfahren Nr. 16 —18.