Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

312 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
Wochen nach Zustellung derselben im Wege des Rekurses nach Massgabe der 
SS. 20 und 21 der Gewerbe-Ordnung angefochten werden. 
Streitig keiten zwischen einem Verbande und den betheiligten Kassen (§. 46) 
aus dem Verbandsverhältniss werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. 
Die Entscheidungen können binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben 
im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im 
Wege des Rekurses nach Massgabe der Vorschriften der S§. 20 und 21 der 
Gewerbe-Ordnung angefochten werden. 
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über Unterstützungsansprüche oder 
über Ansprüche eines Verbandes an die betheiligten Kassen (Abs. 1 und 3) 
ist vorläufig vollstreckbar. 
E. Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassent). 
§. 59. Krankenkassen, welche für einen der im F. 1 bezeichneten Betriebe 
oder für mehrere dieser Betriebe gemeinsam in der Weise errichtet werden, daß 
auf dem Wege des Arbeitsvertrages (durch Fabrikordnung, Reglement u. s. w.) 
die in dem Betriebe beschäftigten Personen zum Beitritt verpflichtet werden, 
unterliegen den nachfolgenden Vorschriften. 
§. 60. Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren 
Betrieben fünfzig oder mehr dem Krankenversicherungszwange unterliegende 
kersonen beschäftigt, ist berechtigt, eine Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse zu 
e en. 
Er kann dazu durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde:?) ver- 
Fatchtet werden, wenn dies von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung 
tattfindet, oder von der Krankenkasse, welcher die beschäftigten Personen an- 
gehören, beantragt wird. Vor der Anordnung ist dem Unternehmer sowie den 
von ihm beschäftigten Personen oder von diesen gewählten Vertretern und, 
falls der Antrag von einer Orts-Krankenkasse ausgegangen ist, auch der Ge- 
meinde zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit zu geben. 
§. 61. Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin beschäftigten 
Personen mit besonderer Krankheitsgefahr verbunden ist, können auch dann, 
wenn sie weniger als fünfzig Personen beschäftigen, zur Errichtung einer Betriebs- 
(Fabrik-) Krankenkasse angehalten werden. 
Unternehmern eines Betriebes, in welchem weniger als fünfzig Personen 
beschäftigt werden, kann die Errichtung einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse ge- 
stattet werden, wenn die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von der 
höheren Verwaltungsbehörde) für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist. 
§. 62. Unternehmer, welche der Verpflichtung, eine Betriebs= (Fabrik= 
Krankenkasse zu errichten, innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde? 
zu bestimmenden Frist nicht nachkommen, sind verpflichtet, für jede in ihrem 
Betriebe beschäftigte, dem Versicherungszwange unterliegende Person Beiträge 
bis zu fünf Prozent des verdienten Lohnes aus eigenen Mitteln zur Gemeinde- 
Krankenversicherung oder zur Orts-Krankenkasse zu leisten. 
Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird nach Anhörung der Gemeinde- 
behörde von der höheren Verwaltungsbehörde:) endgültig festgesetzt. 
§. 63. Versicherungspflichtige Personen:), welche in dem Betriebe, für 
welchen eine Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, 
gehören vorbebaltlich der Bestimmungen des §. 75 mit dem Tage des Eintritts 
in die Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an. 
1) Ausf. Anw. Nr. 44—52; Aufsicht Ausf. Anw. Nr. 5 Abs. 3—5. 
„) Der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 
Abs. 1 und 2. Verfahren Nr. 44—46. 
2) Das sind alle mit Herstellung der Betriebserzeugnisse beschäftigten Personen, 
mögen sie den Arbeitsvertrag mit dem Betriebsunternehmer selbst, oder einer Mittels- 
person, die zu jenem in einem Arbeitsverhältuisse steht, geschlossen haben, E. O. B. 
XVIII. 348. Vergl. auch Erk. O. V. G. 6. April 1891 (Pr. V. Bl. XII. 414). 
 
	        
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