Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 313
Nichtversicherungspflichtige in dem Betriebe beschäftigte Personen haben das
Recht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zwei-
tausend Mark nicht übersteigt Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder
mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, gewährt aber keinen Anspruch
auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen
rkrankung. Die Kasse ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen,
Welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen
zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits
bestehende Krankheit ergiebt.
Versicherungspflichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schlusse des
Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorher
bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie einer
er im §. 75 bezeichneten Kassen angehören.
Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei auf ein-
W folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der
e aus.
„8. 64. Die für Orts-Krankenkassen geltenden Bestimmungen der 8 20
bis 42, 46 bis 46 b, 48a und 49 a Abs. 4 finden auf die Betriebs= (Fabrik-)
Krankenkassen mit folgenden Abänderungen Anwendung:
1. Das Kassenstatut 1) (§. 23) ist durch den Betriebsunternehmer in Person
oder durch einen Beauftragten nach Anhörung der beschäftigten Personen
oder der von denselben gewählten Vertreter zu errichten.
2. Durch das Kassenstatut kann dem Betriebsunternehmer oder einem Ver-
treter desselben der Vorsitz im Vorstande und in der Generalversammlung
übertragen werden.
3. Die Rechnungs= und Kassenführung ist unter Verantwortlichkeit und auf
Kosten des Betriebsunternehmers durch einen von demselben zu bestellen-
den Rechnungs= und Kassenführer wahrzunehmen. Verwendungen von
Kassengeldern in den Nutzen der Betriebsunternehmer fallen unter die
Vorschrift des §. 42 Abs. 2.
4. Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des §. 61 er-
richteten Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse nicht aus, um die laufenden
Ausgaben derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunternehmer die
erforderlichen Vorschüsse zu leisten.
Die aus dem Betriebe ausgeschiedenen Personen, welche auf Grund der
Vorschrift des §. 27 Mitglieder der Kasse bleiben, können Stimmrechte
nicht ausüben und Kassenämter nicht bekleiden. *7
trittt 65. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen Ein-
Kaf gelder und Beiträge für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen
in Hinmitglieder zu den durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungsterminen
zu —# einzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus eigenen Mitteln
n.
na chiderden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§. 20) durch die Beiträge,
ode em diese für die Versicherten drei Prozent der durchschnittlichen Tagelöhne
untn des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Betriebs-
itrnehmer die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen
eln zu leisten. v
find ie Bestimmungen des S. 52 Abs. 3 und der S§. 52 a bis 53a, 54 a bis 58
en auch auf Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen entsprechende Anwendung.
die 9. 66. Auf die Beaufsichtigung der Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen finden
* 44, 45 Anwendung.
Betripiie Aufsichtsbehörde ist befugt, Ansprüche, welche der Kasse gegen den
Ziskriebsunternehmer aus der Rechnungs- und Kassenführung erwachsen (§. 64
bestell „%„in Vertretung der Kasse entweder selbst oder durch einen von ihr zu
TNellenden Vertreter geltend zu machen.
1. 4%
Herrih Musterstatur Ver. 3. Juli 1892 (. Bl. d. H. K. S. 515); für Eisenbahn.
e ket- und Werkstättenkassen, Bek. 3. Okt. 1892 (Eis. V. Bl. S. 295), das nach
der alla- Okt. 1892 (M. d. ö. A. III. 20 326) auch für Betriebs-Krankenkassen in
gemeinen Bauverwaltung zum Anhalte dienen soll.