Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

438 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz 
nach einem von dem Reichs-Versicherungsamt vorzuschreibenden Formular läng- 
stens binnen drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung 
der in diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeits- 
tage urd der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vor- 
zulegen 7. 
Soweit die Verpflichteten die Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht voll- 
ständig einreichen, hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes von der Landes- 
Centralbehörde bestimmte Behörde diese Nachweisungen nach ihrer Kenntniß 
der Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zweck 
die Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist 
durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten?. 
Die Nachweisungen sind binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalender- 
vierteljahres an den Genossenschaftsvorstand oder das von diesem bezeichnete 
Organ der Genossenschaft einzureichen. Dabei hat die in Gemäßheit des ersten 
Absatzes von der Landes-Centralbehörde bestimmte Behörde zu bescheinigen, 
daß ihr über die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche nach den vor- 
stehenden Vorschriften in ihrem Bezirke Nachweisungen vorzulegen wären, nichts 
bekannt geworden sei. 
Prämientarif. 
§. 23. Der Prämientarif (§. 21 lit. a) muß die der Berechnung der 
Prämien zu Grunde zu legenden Einheitssätze nach Verhältniß der bei der 
Bauausführung von den Versicherten verdienten Löhne oder Gehälter (vergl. 
§. 25 Abs. 2) beziehungsweise des in Betracht kommenden Jahresarbeitsver= 
dienstes (§. 2) dergestalt ersichtlich machen, daß sich ergiebt, wieviel für jede 
angefangene halbe Mark des in Betracht kommenden Lohnes an Prämie zu 
entrichten ist. 
Sofern nach dem für die Berufsgenossenschaft bestehenden Gefahrentarif 
die einzelnen Arten von Bauarbeiten zu verschieden bemessenen Beiträgen heran- 
gezogen werden, sind auch die Einheitssätze der an die Versicherungsanstalt zu 
entrichtenden Prämien nach dem durch den Gefahrentarif der Genossenschaft 
festgestellten Verhältnisse verschieden zu berechnen. 
§. 24. Der Prämientarif wird alle drei Jahre von dem Reichs-Versiche- 
rungsamt für jede Berufsgenossenschaft nach Anhörung des Vorstandes der- 
selben im Voraus festgesetzt. Als Grundlagen dienen der Kapitalwerth der- 
jenigen Leistungen, welche der Versicherungsanstalt aus den bei Bauarbeitemn 
der im §. 21 lit. a bezeichneten Art im Jahre durchschnittlich zu erwartenden 
Unfällen voraussichtlich erwachsen werden, ferner die zur Bildung des vorge- 
schriebenen Reservefonds (§. 17) erforderlichen Zuschläge, sowie ein Pausch- 
betrag für Verwaltungskosten, welcher nach der Höhe der in der vorangegan- 
genen Periode im Jahresdurchschnitt für die Versicherungsanstalt entstandenen 
Verwaltungskosten (S. 17 Abs. 6) unter Berücksichtigung des auf die Gemeinden 
nach §. 31 entfallenden Betrages derselben zu berechnen ist. In Abzug 31 
1) Vergl. Ausf. Anw. 16. Dez. 1887 Ziff. I. (RK. A. Nr. 304) — die Nach- 
weisungen sind der Gemeindebehörde des Bezirkes vorzulegen, wo die Bauarbeitem 
ausgeführt werden. Vor Ausstellung der im §. 22 Abs. 3 bezeichneten Bescheinigung 
hat sich die Gemeindebehörde mit der die Baupolizei in der betr. Gemeinde verwal- 
tenden Behörde ins Benehmen zu setzen. Die letztere ist verpflichtet, der Gemeinde- 
behörde auf ihren Antrag bei Ermittelung der in Betracht kommenden Bauarbeiten 
und ev. bei der Aufstellung der Ergänzung der Nachweisungen behülflich zu sein) 
Res. 25. Febr. 1888 (R. A. Nr. 100) — erstreckt sich der Baubetrieb über die Ve- 
zirke mehrerer Gemeinden, so sind die in §S#§. 4, 4, 21 a, 22 Abs. 1 bezeichneten Nach- 
weisungen der Gemeindebehörde desjenigen Octes, in dem der Banbetrieb seinen Sir 
hat, vorzulegen. Der Zuziehung der Baupolizeibehörde bei Ausstellung der Beschn 
nigung bedarf es hier nicht. — Durch Bek. 12. Dez. 1887 (C. Bl. d. D. 
S. 573) ist ein Formular für die Nachweisungen vorgeschrieben und eine Auleitung 
wegen der Anmeldung mitgetheilt worden. 4 
2) Die Strafen fließen zur Staatskasse, Res. 14. Juni 1889 (M. Bl. S. 124).
	        
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