Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

550 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
§. 2. Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt 
unterliegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen 
a) aus den von der Preußischen Staatskasse!) gezahlten Besoldungen, 
Pensionen und Wartegeldern; 
b) aus Preußischem Grundbesitz") und aus Preußischen Gewerbe= oder 
Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten?). 
Die Bestimmung zu b findet auch auf Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und die im §. 1 Nr. 4 und 5 be- 
zeichneten eingetragenen Genossenschaften Anwendung. 
§. 3. Von der Einkommensteuer sind befreit: 
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohengollernschen 
Fürstenhauses; " 
2. die Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vor- 
maligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen 
Fürstenhauses; * 
3. die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte") 
und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrathe, die 
ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten 
Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind; 
4. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder 
nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein 
Anspruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt. 
Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 erstrecken sich nicht auf das nach §. 2 
steuerpflichtige Einkommen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in 
welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird. 
§. 4. Die Häupter und Mitglieder der Familien vormals unmittelbarer 
Deutscher Reichsstände, welchen das Recht der Befreiung von ordentlichen Per- 
sonalsteuern zusteht, werden zu der Einkommensteuer von dem Zeitpunkte ab 
herangezogen, in welchem durch besonderes Gesetz die Entschädigung für die 
aufzuhebende Befreiung von der Einkommensteuer geregelt sein wird#). 
2. Objektive Steuerpflicht. A. Allgemeine Grundsätze. 
§. 5. Die Steuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von mehr als 
900 Mark. 
§. 6. Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: » 
1. das Einkommen aus den in anderen Deutschen Bundesstaaten oder in 
  
1) Dieser Kafsse stehen die preußische Civilpensionskasse und die Kasse der preußi- 
schen Wittwenverpflegungsanstalt gleich, Res. 18. Juli 1872 (F. M. II. 7658 /III. 
10 360). Dagegen ist der Pensionssfonds der evang. Landeskirche kein Staatsfonds, 
E. O. V. IV. 9. Ebensowenig findet §. 2a auf die für Rechnung des Reiches 
gezahlten Besoldungen 2c. keine Anwendung; wohl aber auf Pensionen an Beamte 
früherer Privareisenbahngeellchaften. die der Staat im Uebernahmevertrage übernommen 
hat, E. O. V. in St. III. 120. 
2:) Auch das Einkommen des Pächters aus gepachtetem preußischem Grundbesttz 
ist steuerpflichtig, E. O. V. in St. III. 157. 
3) Als solche gelten nicht nur die dem Gewerbebetriebe dienenden, sichtbaren 
Anstalten, wie Zweigniederlassungen, Speicher, Waarenlager, Verkaufsstellen, Komtoire, 
sondern es genügt die Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes in Preußen durch 
ständig zu diesem Zwecke sich daselbst aufhaltende Geschäftstheilnehmer, Prokuristen, 
Agenten oder andere ständige Bertreter, Ausf. Anw. Art. 2c. Der Begriff der 
Handelsanlage oder gewerblichen Betriebsstätte deckt sich mit dem in §. 6, 1 gedachten 
gewerblichen Betriebe vollständig, E. O. V. in St. I. 394. Besteuert derjenige 
Bundesstaat, in dem sich der Sitz einer Gesellschaft (Wohnsitz einer physischen Person) 
befindet, dem §. 3 Ges. 13. Mai 1870 zuwider das gesammte gewerbliche Einkommen, 
so schließt dies die Besteuerung in Preußen gemäß §. 2b nicht aus, E. O. V. in 
St. III. 139. 
) Zu diesen gehören die Konsuln nicht. Doch ist den Berufskonsuln von den 
meisten Staaten Steuerfreiheit eingeräumt. 
5) Vergl. Ges. 18. Juli 1892 (G. S. S. 210).
	        
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