550 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz.
§. 2. Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt
unterliegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen
a) aus den von der Preußischen Staatskasse!) gezahlten Besoldungen,
Pensionen und Wartegeldern;
b) aus Preußischem Grundbesitz") und aus Preußischen Gewerbe= oder
Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten?).
Die Bestimmung zu b findet auch auf Aktiengesellschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und die im §. 1 Nr. 4 und 5 be-
zeichneten eingetragenen Genossenschaften Anwendung.
§. 3. Von der Einkommensteuer sind befreit:
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohengollernschen
Fürstenhauses; "
2. die Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vor-
maligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen
Fürstenhauses; *
3. die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte")
und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrathe, die
ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten
Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind;
4. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder
nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein
Anspruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt.
Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 erstrecken sich nicht auf das nach §. 2
steuerpflichtige Einkommen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in
welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.
§. 4. Die Häupter und Mitglieder der Familien vormals unmittelbarer
Deutscher Reichsstände, welchen das Recht der Befreiung von ordentlichen Per-
sonalsteuern zusteht, werden zu der Einkommensteuer von dem Zeitpunkte ab
herangezogen, in welchem durch besonderes Gesetz die Entschädigung für die
aufzuhebende Befreiung von der Einkommensteuer geregelt sein wird#).
2. Objektive Steuerpflicht. A. Allgemeine Grundsätze.
§. 5. Die Steuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von mehr als
900 Mark.
§. 6. Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: »
1. das Einkommen aus den in anderen Deutschen Bundesstaaten oder in
1) Dieser Kafsse stehen die preußische Civilpensionskasse und die Kasse der preußi-
schen Wittwenverpflegungsanstalt gleich, Res. 18. Juli 1872 (F. M. II. 7658 /III.
10 360). Dagegen ist der Pensionssfonds der evang. Landeskirche kein Staatsfonds,
E. O. V. IV. 9. Ebensowenig findet §. 2a auf die für Rechnung des Reiches
gezahlten Besoldungen 2c. keine Anwendung; wohl aber auf Pensionen an Beamte
früherer Privareisenbahngeellchaften. die der Staat im Uebernahmevertrage übernommen
hat, E. O. V. in St. III. 120.
2:) Auch das Einkommen des Pächters aus gepachtetem preußischem Grundbesttz
ist steuerpflichtig, E. O. V. in St. III. 157.
3) Als solche gelten nicht nur die dem Gewerbebetriebe dienenden, sichtbaren
Anstalten, wie Zweigniederlassungen, Speicher, Waarenlager, Verkaufsstellen, Komtoire,
sondern es genügt die Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes in Preußen durch
ständig zu diesem Zwecke sich daselbst aufhaltende Geschäftstheilnehmer, Prokuristen,
Agenten oder andere ständige Bertreter, Ausf. Anw. Art. 2c. Der Begriff der
Handelsanlage oder gewerblichen Betriebsstätte deckt sich mit dem in §. 6, 1 gedachten
gewerblichen Betriebe vollständig, E. O. V. in St. I. 394. Besteuert derjenige
Bundesstaat, in dem sich der Sitz einer Gesellschaft (Wohnsitz einer physischen Person)
befindet, dem §. 3 Ges. 13. Mai 1870 zuwider das gesammte gewerbliche Einkommen,
so schließt dies die Besteuerung in Preußen gemäß §. 2b nicht aus, E. O. V. in
St. III. 139.
) Zu diesen gehören die Konsuln nicht. Doch ist den Berufskonsuln von den
meisten Staaten Steuerfreiheit eingeräumt.
5) Vergl. Ges. 18. Juli 1892 (G. S. S. 210).