Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

564 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 563. 
gefunden werden, so ist der Gesammtgewinn auf die verschiedenen Gebiete nach ver- 
ständigem Ermessen zu vertheilen. # 
Nach deuselben Grundsätzen ist zu verfahren, wenn die Steuerpflicht gemäß Ausf. 
Anw. Art. 2 zu c auf den preußischen Gewerbebetrieb beschränkt, mit demselben 
aber auch ein Betrieb in anderen Staaten verbunden ist. 
Im Allgemeinen gilt ferner für die Berechnung und Schätzung des Einkommens 
aus Gewerbe und Handel folgendes: " 
1. die Zinsen des im Handels= oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen Kapitals 
des Steuerpflichtigen sind als Theile des Geschäftsgewinnes zu betrachten; 
2. der von einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen nicht nach Ausf. 
Anw. Art. 26 steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den 
einzelnen Theilhabern nach Maßgabe ihres Antheils anzurechnen; 
3. der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften, ab- 
züglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften, und aus der Betheiligung an 
derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen, welche nicht zu den 
Handel= und Gewerbetreibenden gehören, nach den für das Einkommen aus Handel 
und Gewerbe maßgebenden Grundsätzen zu berechnen, Ausf. Anw. Art. 17. 
Als steuerpflichtiges Einkommen aus Handel und Gewerbe gilt der im Durch- 
schnitte der drei letzt abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielte Gewinn. Bei Gewerbe- 
treibenden, welche nicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, ergiebt sich 
der Eeschäftsgewiun aus der Gegenüberstellung der jährlichen Betriebseinnahmen und 
usgaben. 
II.. Zu den Einnahmen gehören insbesondere: 
1. die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen jeder Art bedungenen oder ge- 
währten Provisionen, Zinsen und sonstigen Gegenleistungen; 
2. der erzielte Preis für alle gegen Baarzahlung oder auf Kredit verkauften 
Waaren und Erzeugnisse; 
3. der Geldwerth der zum Gebrauche oder Berbrauche des Steuerpflichtigen, seiner 
Angehörigen und der nicht zum Gewerbebetriebe gehaltenen Dienstboten und sonstigen 
Hausgenossen aus dem Betriebe entnommenen Erzeugnisse und Waaren“"). 
. Von der Einnahme sind als Betriebskosten in Abzug zu bringen: 
1. die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienenden Gebäude und sonstigen 
baulichen Anlagen, sowie zur Erhaltung und Ergänzung des vorhandenen lebenden 
und todten Betriebsinventars; 
2. die Kosten für Versicherung der zu 1 gedachten Gegenstände, sowie der Waaren- 
vorräthe gegen Brand= und sonstigen Schaden; 
3. der Pacht= und Miethszins für die zum Geschäftsbetriebe gepachteten und ge- 
mietheten Grundstücke, Gebäude und Utensilien; 
4. die Ausgaben für die im Betriebe erforderliche Heizung und Beleuchtung; 
5. die Anschaffungskosten für die eingekauften Roh- und Hülfsstoffe und Waaren, 
sowie für die sonst im Betriebe erforderlichen Materialien; 
6. die Löhnung der für den Gewerbebetrieb angenommenen Angestellten, Gesellen, 
Gehilfen, Arbeiter, einschließlich des Geldwerthes der etwa gewährten Beköstigung und 
sonstigen Naturalleistungen, soweit diese nicht aus den Betriebsständen entnommen werden; 
7. die von dem Unternehmer gesetz= oder vertragsmäßig für das Betriebs- 
personal (Nr. 6) zu entrichtenden Beiträge zu Kranken= u. s. w. Kassen; 
8. die Staatsgewerbesteuer, die auf den dem Betriebe dienenden Grundstücken 
haftenden Staats-Grund= und Gebändesteuer, sowie] die im Geschäftsbetriebe zu ent- 
richtenden indirekten Abgaben (Zölle u. s. w.) · 
III. Für die Abnutzung der im Gewerbebetriebe nothwendigen Gebäude, Maschinen, 
Geräthschaften kann ein angemessener Prozentsatz des Substanzwerthes (Res. 18. Okt. 
1892, M. 25 S. 8) in Abdzug gebracht werden“). 
6 *) Sind Erzeugnisse oder Waaren theils für den Haushaltsbedarkf, theils für 
Zwecke des Gewerbebetriebes verwendet, so ist eine den thatsächlichen Berhältnissen 
entsprechende Trennung nach billigem Ermessen zuzulassen. Dasselbe gilt von den 
gemeinsam zu beiden Zwecken gemachten Ausgaben. 
*) Vergl. Res. 7. Febr. 1893 (M. 26 S. 4) und 24. Aug. 1893 (M. 29 
S. 1) Nr. 1V. 
 
	        
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