566 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz.
ermittelten Geschäftsgewinne. Mit dieser Maßgabe) ist der Reingewinn aus dem
Handel und Gewerbebetriebe nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für
die Inventur und Bilanz?) durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch
vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes ent-
sprechens). Insbesondere gilt dieses einerseits von dem Zuwachs des Anlage-
kapitals und andererseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche
einer angemessenen Berücksichtigung der Werthverminderung entsprechen.
Im Uebrigen gilt für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus
Gewerbe und Handel Folgendes: "
1. Die Zinsen des im Handel oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen
Kapitals:) des Steuerpflichtigen sind als Theile des Geschäftsgewinnes
zu betrachten. **½“
2. Der von einer nicht nach §. 1 Nr. 4 und 5 steuerpflichtigen Erwerbs-
gesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Theilhabern nach
Maßgabe ihres Antheils anzurechnen.
3. Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften,
abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften und aus der Be-
theiligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen,
welche nicht zu den Handel= und Gewerbetreibenden gehören, nach den
für das Einkommen aus Handel und Gewerbe maßgebenden Grundsätzen
zu berechnen.
d) Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung und aus Rechten
auf periodische Hebungen u. s. w.
§. 15. Das Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigungs), sowie
aus Rechten auf periodische Hebungen und Vortheile irgend welcher Art umfaßt
insbesondere den Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen, die
Zu Anmerkung 3 auf S. 565.
find, welche behufs Fortsetzung des Betriebes in dem bisherigen Umfange nothwendig
waren, Ausf. Anw. Art. 20.
!) Beziehen Handel= und Gewerbetreibende auch Einkommen aus Kapital= oder
Grundvermögen, so gelten für sie insoweit dieselben Veranlagungsvorschriften, wie
für alle anderen Kapital- und Grundbesitzer, mögen sie jenes auch in ihren Geschäfts-
büchern nachweisen, E. O. V. in St. I. 44.
1) D. h. sofern die §§. 6— 11 keine abweichenden Vorschriften enthalten, E. O. V.
in St. I. 62.
2) Doch ist genau zu prüfen, ob nicht einzelne Ausgabeposten rc., die ein vor-
sichtiger Kaufmann zu machen pflegt, vom steuerlichen Standpunkte nicht dennoch ab-
zusetzen sind, E. O. V. in St. 1. 59. Eine in der Bilanz enthaltene Abschreibung darf
nicht deshalb verworfen werden, weil fie bei der Inventuraufnahme noch nicht berück-
sichtigt ist, E. O. V. in St. I. 196.
3) Ein durch Diebstahl verursachter Berlust in der Geschäftskasse mindert den
Geschäftsgewinn, E. O. V. in St. IV. 142, desgl. im Geschäftsbetriebe durch Unbei-
bringlichkeit einer Forderung oder durch Kursrückgang entstehende Verluste, das. J.
247, II. 5.
4) Einschließlich der Bestände an Inhaberpapieren und Hypotheken in einem
Bankgeschäft, die vorübergehend zur Sicherstellung ausstehender Forderungen oder zu
Spekulationen erworben sind, E. O. B. in St. I. 15.
#) Hierzu gehört ein gegen das Strafgesetz oder die guten Sitten verstoßender
Erwerbszweig nicht (Kuppelei, gewerbsmäßige Unzucht), E. O. V. in St. I. 282.
Bei Anwälten sind die vorbedungenen Honorare für dasjenige Jahr ohne Rück-
sicht auf Zahlungsleistung anzurechnen, in dem sie verdient find, die nicht vorbe-
dungenen, in demjenigen, in dem sie bezahlt sind, E. O. V. in St. I. 136. Bei
Aerzten sind nur die thatsächlich bezogenen Einnahmen maßgebend, das. IV. 3.
Trinkgelder der Kellner, Portiers rc. sind steuerpflichtig, wenn sie neben dem
Lohne oder an dessen Stelle eine ständige Einnahmequelle bilden, das. I. 127, daher
nicht bei Pferdebahnschaffnern, Dienstboten in Privathäufern, II. 395; Spesen eines
Geschäftsreisenden sind nur bezüglich des Ueberschusses steuerpflichtig, I. 259.