Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 659
Strafe und Kosten, sondern auch auf die Steuer, und es ist nicht erforderlich, den
eweis zu liefern, daß der Beauftragte von dem Auftraggeber zu der unerlaubten
andlung wissentlich angestiftet sei. Z
Z II. Ist der Gewerbeschein mit einem Wandergewerbeschein verbunden, so kann
eine und dieselbe Handlung oder Unterlaffung, welche gegen die Vorschriften des §. 8
des Ges. verstößt E. B. Unterlassung der Vorzeigung des Wandergewerbe- und des
amit untrennbar verbundenen Gewerbescheins, Ueberlassung desselben an einen
ritten u. s. w.), zugleich der Bestrafung nach §. 149 Nr. 2, 4 und 5 R. Gew.
O. unterliegen. Nach §. 25 Ges. 3. Juli 1876 unterbleibt alsdann die be-
sondere Ahndung der Uebertretung des Steuergesetzes (§. 8). Z 4
18. Die in dieser Anweisung den Königlichen Regierungen zugewiesenen Geschäfte
sind für die Stadt Berlin von der Königlichen Direktion für die Verwaltung der
direkten Steuern wahrzunehmen.
19. Die bisherige Anw. vom 3. Sept. 1876 tritt fortan außer Kraft.
Stempelstener- Gesetz.
Vom 31. Juli 1895 (G. S. S. 413)1).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen,
unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie
mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt:
1. Abschnitt. Von der Pflicht zur Entrichtung der Stempelsteuer.
Gegenstand der Stempelsteuer.
§. 1. Die in dem anliegenden Tarif aufgeführten Urkunden 5 unterliegen
den darin bezeichneten Stempelabgaben. „
Stempelpflichtig sind Urkunden, welche mit dem Namen oder der Firma
des Ausstellers unterzeichnet sind, insoweit nicht dieses Gesetz oder der Tarif
entgegenstehende Bestimmungen enthält. Den unterschriftlich vollzogenen Ur-
kunden stehen diejenigen gleich, unter welchen der Name oder die Firma des
Ausstellers in seinem Auftrage unterschrieben?) oder mit seinem Wissen oder
Willen durch Stempelaufdruck, Lithographie oder in irgend einer andern Art
mechanisch hergestellt ist. „
Ergiebt sich die Einigung über ein Geschäft aus einem Briefwechsel oder
einem Austausch sonstiger srfftlicher Mittheilungen, so wird in der Regel ein
Stempel hierfür nicht erhoben. In einem solchen Falle tritt aber die Ver-
pflichtung zur Entrichtung des betreffenden Stempels dann ein, wenn nach der
Verkehrssitte über das Geschäft ein förmlicher schriftlicher Vertrag errichtet zu
werden pflegt, diese Errichtung indessen nicht stattgefunden hat und von den
Betheiligten beabsichtigt ist, durch den Briefwechsel oder den Austausch der
e#lügen schriftlichen Mittheilungen die Aufnahme eines solchen Vertrages zu
n.
—— —
1) Kommentare von Eichhorn, Berlin 1896, Gaupp-Löck, 3. Aufl. Berlin
1897 (Teschenaucoep von Sichhorn peir Berlin 1897/98. Ausf. Bek. 13. Febr.
1896 (C. Bl. Abg. Verw. S. 53); Dienstvorschriften 14. Febr. 1896 (C. Bl. Abg.
Verw. S. 93), Gerichtliches Stempelwesen Res. 29. Febr. 1896 (J M. Bl. S. 63).
Die Behörden haben die Vorschriften des Stempelsteuerges. mit größter Sorgfalt zu
handhaben, Res. 16. April 1896 (M. Bl. S 73). ·« .
) D. (. Schriftstücke, durch die rechtlich erhebliche Willensäußerungen äußerlich
erkennbar gemacht, beurkundet sind. Z „ . «·
«)H0UdzeichenmüssengerichtlichodernotarcellbeglaubigtsemsWtdkkgellfalls
Stemptlpsslchtnit’t’ttvrl.C..O.§.381undEtk.O.Trib.9.0kt.
1857 (G. A. V. Woi i
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