Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

660 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
Verhältniß des Auslandes zum Inlande. 
§. 2. Der Stempelsteuer unterliegen auch die von Inländern oder von 
Ausländern im Auslande errichteten Urkunden über Geschäfte, welche im In- 
lande befindliche Gegenstände betreffen oder welche im Inlande zu erfüllen sind. 
Inland im Sinne dieses Gesetzes und des Tarifs ist der Geltungsbereich 
dieses Gesetzes. 
Allgemeine Grundsätze über die Stempelpflichtigkeit. 
z. 3. Die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde richtet sich nach ihrem Inhalt!). 
ür die Stempelpflichtigkeit ist die Hinzufügung von Bedingungen, die 
Wiederaufhebung und die unterbliebene Ausführung des Geschäfts — vor- 
behaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Gesetzes oder des Tarifs — 
sowie die Vernichtung:) der Urkunde ohne Bedeutung. 
Urkunden, in denen ein Geschäft nur in der Form der Verdeutlichung 
oder Begründung einer anderen Erklärung erwähnt wird, sind in Ansehung 
jenes Geschäfts stempelpflichtig, wenn die Absicht auf die Beurkundung des- 
selben gerichtet gewesen ist. 
Sachliche Stempelsteuerbefreiungen?). 
§. 4. Von der Stempelsteuer sind befreit: 
a) Urkunden über Gegenstände, deren Werth nach Geld geschätzt werden 
kann, wenn dieser Werth einhundertfünfzig Mark nicht übersteigt, inso- 
weit nicht der Tarif entgegenstehende Bestimmungen enthält; 
b) Urkunden, welche wegen Bestimmung des Betrages öffentlicher Abgaben 
und Einziehung derselben und überhaupt wegen Leistungen an den 
Fiskus des Deutschen Reiches oder des Preußischen Staates in Folge 
allgemeiner Vorschriften aufgenommen oder beigebracht werden müssen, 
sofern sie allein zu diesem Zwecke dienen; 
c) die auf die Heeresergänzung und die Befreiung von dem Heeresdienste 
sowie von den Reserve= und Landwehrübungen bezüglichen amtlichen 
Urkunden?: 
4) die von der Auseinandersetzungs-Behörde und deren Abgeordneten oder 
im Auftrage und auf Ersuchen derselben von anderen Behörden, wie 
auch in den vorgesetzten Instanzen gepflogenen Verhandlungens), und 
zwar sowohl über den Hauptgegenstand der Auseinandersetzung, als 
1) Deshalb ist auch eine von einem Minderjährigen oder Analphabeten errichtete 
Urkunde stempelpflichtig, falls diese Mängel aus der Urkunde nicht hervorgehen, E. K. 
VI. 201. Im Uebrigen bestimmt sich der Inhalt einer Urkunde nicht lediglich nach 
der gebrauchten Ausdrucksweise, E. Civ. XXXII. 289; der wirkliche Vertragswille 
entscheidet, E. K. V. 260. . 
Abweichend Tarif-Pos. 56 bezüglich der Schenkungen unter Lebenden. 
Der Vertrag muß die Klage auf Erfüllung zulassen, E. K. VIII. 171, E. Crim. 
VIII. 255. 
2) Auch wenn sie innerhalb der gesetzlichen Stempelverwendungsfrist erfolgte, 
Erk. O. Trib. 13. Juni 1866 (O. R. VII. 356), 28. März 1878 (G. A. XXVI. 244). 
:) Im K. 4 find diejenigen sachlichen Befreiungen nicht weiter erwähnt, die 
infolge der neueren Gesetzgebung ohnehin bestehen; es treten außerdem hinzu die im 
Tarife vereinzelt ausgesprocheuen Befreiunges, vergl. Pos. 2, 12, 15, 22. 28, 31, 
32, 35, 51, 56, 59, 67, 70, 71, 77. 1 
(!) Auch alle zu Gesuchen um Befreiung von Kontrollversammlungen beizu- 
bringenden Urkunden, insbesondere die zu diesem Zwecke durch die Polizeibehörden, 
Landrathsämter, Gemeindevorsteher 2c. ertheilten Unterschriftsbeglaubigungen und Nach- 
weisungen über die Familien= und Erwerbsverhältnisse, Res. 13. Dez. 1896 (C. Bl. 
Abg. Ges. 1897 S. 10) und 13. Jan. 1897 (M. Bl. S. 25); desgl. die auf Grund 
des §. 111 Nr. 16a Abs. 2 der Wehrordnung von den Bezirkskommandos ausge- 
stellten Auswanderungsbescheinigungen, Res. 4. Ang. 1897 (C. Bl. A. V. S. 304). 
:) Vergl. Neg. 25. April 1836 (G. S. S. 181) §. 9, 1, s, § und wegen der 
Begründung von Rentengütern Ges. 7. Juli 1891 (G. S. S. 279) §§. 1, 12.
	        
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