östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 807
Hefsen-Nassan mit (H N.)“ geschieht. Die abweichenden Vorschriften von S. H. und
N H. find durch Einfaffung mit (#) noch besonders hervorgehoben. Geringfügige
Abweichungen in Wortfassung oder Wortstellung sind nicht berücksichtigt. Die Ge-
meinde-Ordnungen für Westfalen und für die Rheinprovinz weichen zu sehr ab, um
bier mit verarbeitet werden zu können. Sie gelangen besonders zum Abdrucke.
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1. (§. H. S. 1.) Die gegenwärtige Landgemeinde-Ordnung findet (O.) in
den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlefien
und Sachsen (## . H. in der Provinz Schleswig-Holstein)), hinsichtlich der Landgemeinden
und selbständigen Gutsbezirke Anwendung.
Landgemeinden 1) kann die Annahme der Städte-Ordnung und Stadtgemeinden
die Annahme der Landgemeinde-Ordnung auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreis-
tages und Provinzial-Landtages durch Königliche Verordnung gestattet werden.
((H. N.) §. 1. Die Landgemeinde-Ordnung findet in der Provinz Hessen-Nassau
binsichtlich der Landgemeinden, im Regierungsbezirke Cassel auch hinsichtlich der
selbständigen Gutsbezirke Anwendung. Landgemeinden find diejenigen Gemeinden, in
welchen die Städte-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau nicht gilt.
Landgemeinden können auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistages und
Provinziallandtages durch Königliche Verordnung zu Stadtgemeinden erklärt werden.)
§. 2. (S. H. §. 2. H. N. §. 2.) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
vorhandenen Landgemeinden und Gutsbezirke bleiben in ihrer bisherigen Begrenzung2)
unter den nachfelgenden Maßgaben bestehen:
1. Grundstücke, welche noch keinem Gemeinde= oder Gutsbezirke angehören?), find,
sosern nicht ihre Eingemeindung in einen Stadtbezirk geeignet erscheint, nach
Vernehmung der Betheiligten durch Beschluß des Kreisausschusses mit einer
Landgemeinde oder einem Gntsbezirke zu vereinigen. Aus solchen Grund-
stücken kann, soweit dies nach ihrem Umfange und ihrer Leistungsfähigkeit an-
gezeigt erscheint, mit Königlicher Genehmigung ein besonderer Gemeinde= oder
((H. N. im Regierungsbezirke Kassel ein besonderer)) Gutsbezirk gebildet werden.
2. Landgemeinden und Gutsbezirke, welche ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
zu erfüllen außer Stande sind, können durch Königliche Anordnung aufgelöst
werden"!). Die Regelung der kommunalen Verhältnisse der Grundstücke der-
selben erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften in Nr. 1.
— — ——
Zu Anmerkung 2 auf S. 806.
III. 25. Juli 1892. Für die Gemeinde Helgoland und für die in den Kirchspiels-
gemeinden der Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen bestehenden
Dorsfschaften und Bauernschaften gilt noch die Vd. 22 Sept. 1867 (G. S. S. 1063),
betr. die Landgemeindeverfassung im Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein
(vergl. 88. 121a—sf L. G. O.), nebst den auf die Landgemeinde bezüglichen Vor-
schriften der Kr. O. und des Zust. Ges. «
I)Begriss:A.L.R.Il.7§.18;Korporationsrechte§.19daf.;dieamTage
des Inkrafttretens des A. L. R. thatsächlich bestehenden Gemeinden sind somit anerkannt,
und zwar genügt der Nachweis, daß eine Feldmark mit bäuerlichen Besttzern bestanden
hat, E. O. V. IX. 89. Wegen der Gutsbezirke s. unten Anm. zu §. 122. Nach
Inkrafureten des Landrechts können selbständige Landgemeinden nur durch einen Akt
der höchsten Staatsgewalt entstehen, E. O. V. VII. 203, 207.
2) Vergl. Anw. III. B. II. 3 wegen der wüsten Hufen; Bedeutung des Normal-
jahres E. O. B. XX. 132 (vergl. wegen der vormals sächsischen Theile der Ober-
lausitz XXII. 107).
2) Ausf. Anw. II. 1.
4) Ausf. Anw. II. 2, §. 139 1I. 6 A. L. R. wird hierdurch aufrecht erhalten.
Die Auflösung braucht nicht durch Umstände hervorgerufen zu werden, die beim Ent-
stehen der Korporation nicht vorhanden waren. Auch die Auhörung der Vetheiligten
ist nicht vorgeschrieben, jedoch in der Regel zu empfehlen, Res. 11. April 1893
(M. Bl. S. 109). Bei Vereinigung einer mit Schulzendienstland oder anderem
Grundbesfitze ausgestatteten Gemeinde mit einem leistungsfähigen Gutsbezirke ist dahin
zu wirken, daß die Gemeinde noch während ihres selbständigen Bestehens eine rechts-
wirksame Erklärung dahin abgiebt, daß siè die Zuschreibung des betr. Grundstückes