östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 813
der Gemeindeversammlung und an den Gemeindewahlen, sowie in der Befähigung
zur Bekleidung unbesoldeter Aemter in der Verwaltung und Bertretung der Gemeinde.)
8. 41. (8. H 8. 41. H. N. S. 11.) Das Gemeinderecht steht jedem F(H. N.
männlichen)) selbständigen Gemeindeangehörigen 1) zu, welcher ·
.AngehörigerdeöDeutschenReichesist-)und
diebiitgerlichenEhrenrechtebesitzt«), «
seit einem Jahre ((H. N. zwei Jahren!) in dem Gemeindebezirke seinen Wohn-
fitz hat,
keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt“),
die auf ihn entfallenden Gemeindeabgabens) gezahlt hat und außerdem
entweder
a) ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirk besitzt"), oder
b) von seinem gesammten innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grund-
besitze zu einem Jabresbetrage von mindestens drei Mark an Grund-
und Gebäudesteuer veranlagt ist?) oder
e) zur Staatseinkommensteuer veranlagt ist oder zu den Gemeindeabgaben
nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 Mark in Gemäßheit
des § 38 des Kommunalabgabenges. vom 14. Juli 1893 herangezogen
wird ?).
(H. JN.) c) zur Staatseinkommensteuer oder zu einem fingirten Normalsteuersatze
von mindestens 4 Mark veranlagt ist oder ein Einkommen von mehr
als 660 Mark hat)
Steht ein Wohnhans im (getheilten oder ungetheilten) Miteigenthum Mehrerer,
so kann das Gemeinderecht auf Grund dieses Besitzes nur von einem derselben aus-
geübt werden.
Falls die Miteigenthümer sich über die Person des Berechtigten nicht einigen
können, ist derjenige, welcher den größten Antheil besitzt, befugt, das Gemeinderecht
auszuüben; bei gleichen Antheilen bestimmt sich die Person des Berechtigten durch
das Loos, welches durch die Hand des Gemeindevorstehers ((H. N. Bürgermeisters
S. 45)) gezogen wird.
Steuerzahlungen und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, Stener-
zahlungen und Grundbesitz der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder werden dem
Vater angerechnet. In den Fällen, wo ein Wohnhaus durch Vererbung auf einen
Anderen übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen
Wobhnsitzes die Besitzzeit des Erblassers zu gute. Die Uebertragung unter den
Lebenden an Berwandte in absteigender Linie steht der Vererbung gleich.
Als selbsiändig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre ein Jeder
betrachtet, welcher einen eigenen Hausstand?) hat, sofern ihm nicht das Verfügungs-
recht über die Verwaltung seines Vermögens durch richterlichen Beschluß entzogen ist.
JInwiefern über die Erlangung des Gemeinderechts von dem Gemeindevorsteher
eine Urkunde zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen vorbehalten.
—.
Se#D.—
45) Rrauen können auch in O. und S. H. nicht Gemeindeangehörige sein, vergl.
v Abs. 3.
2) Vergl. §. 1 Ges. 1. Juni 1870 (R. G. Bl. S. 355).
:) §§ 32—37 R. Str. G. B.
) Dazu gehören Invaliditäts-, Alters-, Unfallrenten und Krankengelder auf
nd der neueren sozialpolmischen Gesetze nicht.
#6 e) Hierzu sind Gebühren und Beiträge, Naturaldienste, sowie Beiträge und
Leistungen für andere öffentliche Verbände und Korporationen, z. B. Schulverbände,
nicht zu rechnen. Befreiung von Abgaben steht der Erwerbung des Gemeinderechtes
nicht entgegen.
*) Zu Eigenthum, Nießbrauch 2c. genügt nicht.
)) Bergl. 8. 5 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen Aufhebung
direkter Staatssteuern.
8) Die Nachsteuer bleibt außer Betracht, E. O. V. XXV. 123.
*) Diesen hat auch der Miether eines chambre garni. E. O. B. XIV. 170;
die Unterordnung unter die Mutter aus Pietätsrücksichten steht einem eigenen Haus-
stande eines Mitgliedes einer mit der Mutter zusammenwohnenden Familie an sich
nicht entgegen, E. O. V. VIII. 129.