814 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben
5. 42. (S. H. §s. 42. H. N. §. 12.) Verlegt ein Gemeindeglied seinen
Wohnsitz in eine andere Landgemeinde, so kann ihm (H. N. in seinem neuen Wohn-
orte)) das Gemeinderecht, sofern im Uebrigen die Boraussetzungen zu dessen Er-
langung vorliegen, von dem Gemeindevorsteher im Einverständnisse mit der Gemeinde-
versammlung (Gemeindevertretung) schon vor Ablauf eines Jahres verliehen werden.
Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines Gutes (S. 122) #(H. N. §. 94
oder der Bürger einer Stadtgemeinde)) seinen Wohnsitz in eine Landgemeinde verlegt.
8. 43. (8. H. 8. 43. H. N. §. 13.) Das Gemeinderecht und die unbesoldeten
Gemeindeämter gehen verloren, sobald eines der im s. 41 ((H. N. §S. 11 Abs. 1))
unter Nr. 1 und 6 vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr zutrifft oder der Wohnsttz
in dem Gemeindebezirke aufgegeben wird.
((K. N.) Sie verbleiben jedoch demjenigen, bei welchem die in §. 11 Abs. 1
nnter Nr. 6 vorgeschriebene Voraussetzung deshalb nicht mehr vorhanden ist, weil er
seinen Grundbesitz, unter Vorbehalt von Einsitzberechtigungen, Altentheilen, Auszugs-
rechten oder sonstigen Leistungen, an seine Abkömmlinge oder andere Personen ver-
theilt oder übergeben hat)
Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig ge-
gangen ist, verliert dadurch dauernd die von ihm bisher bekleideten Aemter in der
Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung, und für die im Urtheile bestimmte
Zeit das Gemeindestimm= und Wahlrecht, sowie die Fähigkeit, dasselbe zu erwerben
und Gemeindeämter zu bekleiden.
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter hat den dauernden Berlust der bisher bekleideten Aemter in der Gemeinde-
verwaltung und Gemeindevertretung, sowie für die im Urtheile bestimmte Zeit die
Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge.
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat den Verlust der Gemeindeämter und
die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge.
((H. N.) §. 14. Wer beim Inkrafttireten dieses Gesetzes das Gemeinderecht
(Ortsbürgerrecht, Gemeindebürgerrecht, Bürgerrecht) besitzt, verliert es nicht aus dem
Lrg weil bei ihm die im §. 11 Abs. 1 unter Nr. 6 bezeichnete Bedingung nicht
zutrifft.
§. 44. (S. H. §s. 44. H. N. §. 15.) Die Ausübung des Gemeinderechts
(S. 40) ruht:
1. wenn gegen ein Gemeindeglied wegen eines Verbrechens oder eines Ver-
gehens, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben
kann, das Hauptverfahren eröffnet, oder dasselbe zur gerichtlichen Haft gebracht
ist, so lange, bis das Strafverfahren beendet ist;
((H. N. 2.)) wenn ein Gemeindeglied entmündigt ist, bis zur Wiederaufhe-
dung der Entmündigung;
2. ((H. N. 3)) wenn ein Gemeindeglied in Konkurs verfällt, bis zur Beendi-
gung des Verfahreus;
3. ((H. N. 4.)) wenn ein Gemeindeglied Armenunterstützung aus öffentlichen
Mitteln empfäugt, während sechs Monate nach dem Empfang der Unterstützung,
sofern es nicht früher die empfangene Unterstützung erstattet;
4. (C(H. N. 5.)) wenn ein Gemeindeglied die auf dasselbe emfallenden Gemeinde-
abgaben #.H. N. innerhalb acht Tagen)) nach Mahnung durch den Steuererheber
nicht gezahlt hat, bis zur Entrichtung derselben.
Bekleidet ein solches Gemeindeglied unbesoldete Gemeindeämter, oder ist dasselbe.
Abgeordneter nicht angesessener Stimmberechtigter (§. 48) ((H. N. §. 19 Nr. 1)), so ist
der Kreisausschuß berechtigt, die Wahl eines kommissarischen Vertreters anzuordnen.
S. 45. (S. H. 8. 45.) Wer, ohne im Gemeindebezirke einen Wohnsitz zu haben, in
demselben seit einem Jahre ein Grundstück besitzt, welches wenigstens den Umfang
einer die Haltung von Zugvieb zur Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrungt)
hat, oder auf welchem sich ein Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche
Anlage befindet, die dem Werthe einer solchen Ackernahrung mindestens gleichkommen,
1) Das Zugvieh muß auch wirklich gehalten werden, Erk. O. B. G. 17. Dez.
1892 (Nr. I. 1219). Auch genügt es nicht, daß das Zugvieh (wie z. B. bei
Hürtnern, Häuslern 2c.) nur zu bestimmten Zeiten nothwendig wird, E. O. V.
I. 142.