östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 821
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemrindevertretung find inner-
halb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Gemeindevor-
steher #(H. N. Gemeindevorstande)) anzubringen .
5. 64. (8. H. 8. 64. H. N. & 35.) Die bei der regelmäßigen Ergänzung
neu gewählten Gemeindeverordneten treten an dem der Wahl folgenden 1. April ihr
Amt an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder
in Thätigkeit. Die Gewählten werden von dem Gemeindevorsteher ((H. N. Bürger-
meister)) in die Bersammlung der Gemeindevertretung eingeführt und durch Hand-
schlag verpflichtet. ·
·§.65.(s.H.§.-65.II..N.§.36.)DieGemeindegliedFtsind·((I:I.N.Jedes
stimmfähige Gemeindeglied ist)) verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwaltung und
der Vertretung der Gemeinde zu übernehmen, sowie ein angenommenes Amt mindestens
drei Jahre lang zu versehen?).
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen folgende
Entschuldigungsgründe:
1. anhaltende Krankheit,
Geschäfte, welche eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohnorte
mit sich bringen,
das Alter von sechzig Jahren,
die Berwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes),
. sonstige besondere Berhältnisse, welche nach dem Ermessen der Gemeindever-
tretung oder, wo eine solche nicht besteht, des Gemeindevorstandes ((H. N.
Gemeindevorstandes)) eine gültige Entscheidung begründen.
Wer ein unbesoldetes Amt in der Berwaltung oder in der Vertretung der
Gemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Ausdauer") versehen hat, kann
die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen 5) für die nächsten drei Jahre ablehnen.
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert"), ein
unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde zu übernehmen
oder das übernommene Amr drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher
sich der Verwaltung solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann für einen Zeitraum von
drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechts auf Theilnahme an der Verwaltung
und Bertretung der Gemeinde') für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel
Miaes
Zu Anmerkung 6 auf S. 620.
der Wahl darstellen, E. O. V. VIII. 125; vergl. Anm. 1 zu §. 27 Oe. St. O.
oben S. 774. Unwesentlich für die Gültigkeit der Wahl ist, daß ein Beisitzer des
Wahlvorstandes die Unterzeichnung des Protokolles verweigert, oder daß es außerhalb
des Wahllokales vollzogen wird, E, O. V. VI. 153.
!) Werden die Einsprüche an irgend einer anderen Stelle angebracht, so gilt die
Frist nicht als gewahrt; selbst wenn die Anbringung bei der Aussichtsbehörde erfolgt
ist, Erk. O. V. G. 23. Sept. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 120). Vergl. Anm. 4 zu
§. 27 Oe. St. O. oben S. 774. Der Einspruch kann niemals vor, sondern erst nach
der Wahl angebracht werden, E. O. V. XII. 4, VIII. 119; doch braucht die Ver-
kündigung des Ergebnisses nicht abgewartet zu werden, E. O. V. XXIV. 34.
2) Zu diesen Aemtern gehört nicht das Amt eines Waisenraths, E. O. V. I.
135. Vergl. die entsprechenden Anm. zu §. 17 Oe. St. O. oben S. 769.
3) Zur Uebernahme des Mandats eines Gemeindeverordneten bedürfen Staats-
beamte einschließlich der Notare der. Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde gemäß
St. M. Beschl. 2. März 1851 (M. Bl. S. 38). Res. 24. Nov. 1873 (M. Bl.
1874 S. 94) bezieht sich lediglich auf das Mandat als Kreistagsabgeordneter, Res.
25. Mai 1893 (M. Bl. S. 126). -
) Damit ist, wie aus Abs. 1 hervorgeht, eine dreijährige Bekleidung des Amtes
gemeint.
5) D. h. eines solchen, das denselben Umfang an Wirksamkeit, Leistung und Zeit
erfordert, wie das bisher verwaltete, Sten. Ber. 1871/72 S. 1318. ·
6) Nach vollzogener Wahl, eine Weigerung vor vollzogener Wahl ist unerheblich,
E. O. V. XII. 10. Doch ist eine nach dem Beschlusse über die Weigerung ausge-
sprochene Bereitwilligkeit zur Bekleidung des Amtes im Verwaltungsstreitverfahren
nicht zu beachten, E. O. V. XIII. 209.
!) Des aktiven und passiven Wahlrechts, M. E. 11. März 1874 (M. Bl. S. 99).