Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 821 
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemrindevertretung find inner- 
halb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Gemeindevor- 
steher #(H. N. Gemeindevorstande)) anzubringen . 
5. 64. (8. H. 8. 64. H. N. & 35.) Die bei der regelmäßigen Ergänzung 
neu gewählten Gemeindeverordneten treten an dem der Wahl folgenden 1. April ihr 
Amt an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder 
in Thätigkeit. Die Gewählten werden von dem Gemeindevorsteher ((H. N. Bürger- 
meister)) in die Bersammlung der Gemeindevertretung eingeführt und durch Hand- 
schlag verpflichtet. · 
·§.65.(s.H.§.-65.II..N.§.36.)DieGemeindegliedFtsind·((I:I.N.Jedes 
stimmfähige Gemeindeglied ist)) verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwaltung und 
der Vertretung der Gemeinde zu übernehmen, sowie ein angenommenes Amt mindestens 
drei Jahre lang zu versehen?). 
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen folgende 
Entschuldigungsgründe: 
1. anhaltende Krankheit, 
Geschäfte, welche eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohnorte 
mit sich bringen, 
das Alter von sechzig Jahren, 
die Berwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes), 
. sonstige besondere Berhältnisse, welche nach dem Ermessen der Gemeindever- 
tretung oder, wo eine solche nicht besteht, des Gemeindevorstandes ((H. N. 
Gemeindevorstandes)) eine gültige Entscheidung begründen. 
Wer ein unbesoldetes Amt in der Berwaltung oder in der Vertretung der 
Gemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Ausdauer") versehen hat, kann 
die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen 5) für die nächsten drei Jahre ablehnen. 
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert"), ein 
unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde zu übernehmen 
oder das übernommene Amr drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher 
sich der Verwaltung solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann für einen Zeitraum von 
drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechts auf Theilnahme an der Verwaltung 
und Bertretung der Gemeinde') für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel 
Miaes 
  
Zu Anmerkung 6 auf S. 620. 
der Wahl darstellen, E. O. V. VIII. 125; vergl. Anm. 1 zu §. 27 Oe. St. O. 
oben S. 774. Unwesentlich für die Gültigkeit der Wahl ist, daß ein Beisitzer des 
Wahlvorstandes die Unterzeichnung des Protokolles verweigert, oder daß es außerhalb 
des Wahllokales vollzogen wird, E, O. V. VI. 153. 
!) Werden die Einsprüche an irgend einer anderen Stelle angebracht, so gilt die 
Frist nicht als gewahrt; selbst wenn die Anbringung bei der Aussichtsbehörde erfolgt 
ist, Erk. O. V. G. 23. Sept. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 120). Vergl. Anm. 4 zu 
§. 27 Oe. St. O. oben S. 774. Der Einspruch kann niemals vor, sondern erst nach 
der Wahl angebracht werden, E. O. V. XII. 4, VIII. 119; doch braucht die Ver- 
kündigung des Ergebnisses nicht abgewartet zu werden, E. O. V. XXIV. 34. 
2) Zu diesen Aemtern gehört nicht das Amt eines Waisenraths, E. O. V. I. 
135. Vergl. die entsprechenden Anm. zu §. 17 Oe. St. O. oben S. 769. 
3) Zur Uebernahme des Mandats eines Gemeindeverordneten bedürfen Staats- 
beamte einschließlich der Notare der. Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde gemäß 
St. M. Beschl. 2. März 1851 (M. Bl. S. 38). Res. 24. Nov. 1873 (M. Bl. 
1874 S. 94) bezieht sich lediglich auf das Mandat als Kreistagsabgeordneter, Res. 
25. Mai 1893 (M. Bl. S. 126). - 
) Damit ist, wie aus Abs. 1 hervorgeht, eine dreijährige Bekleidung des Amtes 
gemeint. 
5) D. h. eines solchen, das denselben Umfang an Wirksamkeit, Leistung und Zeit 
erfordert, wie das bisher verwaltete, Sten. Ber. 1871/72 S. 1318. · 
6) Nach vollzogener Wahl, eine Weigerung vor vollzogener Wahl ist unerheblich, 
E. O. V. XII. 10. Doch ist eine nach dem Beschlusse über die Weigerung ausge- 
sprochene Bereitwilligkeit zur Bekleidung des Amtes im Verwaltungsstreitverfahren 
nicht zu beachten, E. O. V. XIII. 209. 
!) Des aktiven und passiven Wahlrechts, M. E. 11. März 1874 (M. Bl. S. 99).
	        
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