Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 825 
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Zu Anmerkung 2 auf S. 824. 
zu Übernehmen hat; fehlt eß an einer gesetzlichen Norm; die Analogie des §. 113 
und die Dienstprogmatik der Behörden spricht für den dem Dienst= und Lebensalter 
nach Aeltesten, E. O. B. V. 268 und 269. Im Falle der Noth ist der gerade 
anwesende Schöffe der gesetzliche Vertreter, E. O. V. IV. 267. Im Ueberigen kann 
die Vertretung durch Ortsstatut oder Gemeindebeschluß, nicht aber durch die Aufsichts- 
behörde geordnet werden, E O. V. XI. 35. « « '- 
Wenn der Gemeindevorsteher bei einer dienstlichen Angelegenheit mit einem per- 
sönlichen Interesse berheiligt ist, so muß er sich von einem Schöffen vertreten lafsen, 
E. O. V. IV. 326; vergl. E. O. V. VII. 143. « « » 
Schulze und Scköffen bilden das durch die L. G. O. in seiner Wirksamkeit nich 
veränderte Dorfgericht zur Aufnahme von Beglaubigungen, Taxen und Inventarien, 
A. L. R. II. 7 §§. 78, 80, 82—86. Vergl. die Instr. für die Dorfgerichte in 
den ehemaligen Appellationsgerichtsbezirken Berlin, Halberstadt und Naumburg v. 
11. Mai und 19. Aug. 1854 (J. M. Bl. S. 206 und 334), eingeführt im Jahre 1855 
in den Bezirken der früheren Appellationsgerichte zu Liegnitz, Ratibor und Frank- 
furt a. O. (Amtsbl. d. Reg. Liegnitz 1855 S. 36, Oppeln 1855 Stück 8, Frank- 
furt 1855 Stück 4), für den Bezirk des früheren Appellationsgerichts Breslau v. 
9. März 1842 (Amtsbl. d. Reg. Breslau 1842 S. 117, 1855 S. 45), in der 
Provinz Posen v. 18. Okt. 1883 (A. XVII. 983), §. 14. G. V. G. 
Zur Besetzung der Dorfgerichte find nicht alle vorhandenen Schöffen erforderlich; 
zwei sind hinreichend, O. Trib. Präi. 1615 E. 1V. 80. Die Stelle des vereideten 
Dorfgerichtsschreibers kann bei Aufnahme letztwilliger Verfügungen durch einen Notar 
oder Marrer ersetzt werden, A. L. R. I. 12 F. 94. « 
Die Dorfgerichte können thätig werden: 
A. Von Amtswegen, ohne daß Gefahr im Verzuge wäre, bei Abschlüssen von 
Verträgen gemeiner Landleute, die des Schreibers nund Lesens unkundig oder durch 
Zufall am Schreiben verhindert sind, wenn die Verträge der Schriftform bedürfen, 
A. L. R. I. 5 88. 172, 173, und bei Ehegelöbnissen gemeiner Landleute, A. L. R. 
II. 1 8. 83. 
B. Bei Gefahr im Verzuge bei Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit, die 
keine Rechtskenntniß, sondern bloße Beglaubigungen erfordern, A. G. O. II. 2 §. 8; 
bei An= und Aufnahmen von Testamenten und Kodizillen, A. L. R. I. 12 F. 93; 
bei Versiegelung des Nachlasses in Sterbefällen, A. G. O. II. 5 F. 19. 
C. Auf Anordnung des Richters bei Ausnahme von Inventarien über den 
Nachlaß gemeiner Leute auf dem Lande gemäß A. G. O. II. 5 §. 43 und A. L. R. 
II. 7 §. 86; bei Aufnahme gerichtlicher Taxen, sofern ein Grundstück im Werthe 
bis 15000 M. abgeschätzt werden soll, A. L. R. II. 7 §. 86, Anh. zu §. 12 A. G. 
O. II. 6 8. 437, Ges. 15. Juni 1840 (G. S. S. 131), 4. Mai 1857 (G. S. 
S. 445) und Res. 25. Juli 1857 (J. M. Bl. S. 282); diese Taxen bedürfen einer 
gerichtlichen Beglaubigung nicht, Res. 18. Okt. 1894 (M. Bl. S. 202); bei Ver- 
steigerung von Mobilien im Falle des §. 726 C. Pr. O.; vergl. Res. 19. März 1895 
(M. Bl. S. 108). 
Die ausgenommenen Verhandlungen müssen in allen Fällen ohne Verzug dem 
Richter vorgelegt werden, widrigenfalls sich die Dorfgerichte regreßpflichtig machen, 
A. G. O. II. 2 §. 8, A. L. R. II. 7 §. 83, I. 12 §. 95, Erk. R. G. 27. Okt. 1881 
(R. u. St. A. Nr. 280). # 
Wegen der Gebühren und Auslagen der Feldgerichte, Schultheißen und Schöffen 
im Bezirke des vormaligen Justizsenates zu Ehrenbreitenstein vergl. Res. 9. Sept. 1895 
(J. M. Bl. S. 269). 
Die Dorfgerichte, soweit sie gerichtliche Geschäfte, sei es im Auftrage der 
Gerichtsbehörde, sei es ohne Auftrag derselben, auszuführen haben, stehen nach den 
Bestimmungen in §. 78 Nr. 3 und §. 79 Ausf. Ges. 24. April 1878 nicht unter der 
Aussicht des Amtsrichters, sondern unter der Aussicht der Landgerichtspräsidenten. 
Diese find befugt, die den Dorfgerichten zur Last fallende ordnungswidrige Aus- 
führung eines Amtsgeschäftes zu rügen und die Erledigung eines Amtzsgeschäftes 
durch Ordnungsstrafen bis zum Gesammtbetrage von einhundert Mark zu erzwingen. 
Diese den §§. 78 Nr. 3 und 80 Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 230) ent- 
sprechenden Ordnungsstrafen haben lediglich den Charakter von Exekutivstrafen;
	        
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