Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXIII. N. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 8 
de Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von 
mselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses 
# nicht genügt#). 
. 2. Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den 
Gewerbebetrieh und die Ausdehnung desselben hört auf. 
§. 3. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben 
#ewerbes in etgseiche Befsiebs- oder Verkaufsstätten?) ist gestattet. Eine Be- 
nichtmung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waaren findet 
. 
Zu Anmerkung z auf S. 2. 
Technung der Konkursmasse, Erk. O. Trib. 25. Nov. 1868 (Winiker Nr. 984. 
d ae unentgeltliche oder gegen Deckung der Anschaffungskosten erfolgende Bertheilen 
## Bibeln ist kein gewerbsmäßiger Geschäftsbetrieb, Res. 9. Juni 1849 (Winiker 
an- 720). Landwirthschaftliche Nebengewerbe fallen nicht umer die Gew. O. Vergl. 
er deren Begriff E. Crim. XVIII. 371 und XXII. 288. Im Zweifelsfalle ist die 
ausnahmsweise Verwendung geringerer Mengen nicht selbst erzeugter Rohstoffe nicht 
beignet, die rechtliche Natur des Unternehmens als eines landwirthschaftlichen zu 
runächtigen, Res. 14. Nov. 1894 (M. Bl. S. 219). . 
V astlerische und wissenschaftliche Beschäftigung fällt nicht unter die Gew. O. 
ergl. wegen der Anwälte und Notare E. O. V. XV. 41. 
tre onsumvereine, die nur an ihre Mitglieder verkaufen, sind keine Gewerb- 
* E da ihnen die Absicht der Gewinnerzielung fehlt. Bergl. aber Res. 5. Aug. 
19 S. 18). 
*) Sowobl 4.) als Ausländern, physischen, wie juristischen Personen, letzteren 
Iissbesondere auch zum Betriebe der in §§. 30— 34 bezeichneten Gewerbe, E. O. V. 
X. 28 Alter und Geschlecht sind an und für sich auf die Berechtigung zum Ge- 
werbebetriebe ebenfalls ohne Einfluß. Ehefrauen sind hinsichtlich eines Gewerbe- 
etriebes unbeschränkt, Res. 31. Juli 1884 (M. 17 S. 98). 
36 !) Auch durch anderweite Reichsgesetze; vergl. R. Str. G. B. S§s. 180, 284, 
* 2. ¼. 367, 3.4; Ges. 14. Mai 1879 (R. G Bl. S. 145) §. 6; 9. Juni 1884 
K. G. . S. ö1): 16. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 120); 19. Mai 1891 (N. C. 
I. S. 109): 3. Juli 1878 (N. G. Bl. S. 133) ss. 3—10, 21 f 
Iine Bd., durch die jedem von mehreren amrlich bestellten Fleischbeschanern 
ue ausschließliche Gewerbeberechtigung für einen bestimmten Bezirk übertragen wird, 
- der gesetzlichen Gültigkeit, Erk. 24. Febr. 1881 (E. K. II. 272). Vergl. 
" nm. 
erl Eine von einer städtischen Polizeiverwaltung auf Grund des Ges. 11. März 1850 
stäassene Vd., die die gewerbsmäßige Anfertigung und Pflege von Gräbern des 
5r dtischen Kirchhofs ohne Genehmigung des Magistrates und Gemeindekircheurathes 
erbietet und mit Strafe bedroht, steht im Widerspruch mit den Vorschriften der 
10 1 und 7 Gew. O. und entbehrt daher der gesetzlichen Gültigkeit, Erk. K. G. 
Sept 1880 (E. K. I. 189). #“ # » 
Das durch statntarische Regelung begründete ausschließliche Recht einer Kirchen- 
Emeinde auf Ausführung der Begräbnisse der Parochianen ist durch die Gewerbe-Ordnung 
icht aufgehoben, Erk. R. G. 28. Jan. 1889 (M. Bl. 1890 S. 26). 1 
12 Eine Polizeivd., die bestimmt, daß die Instandhaltung von Grabhügeln auf einem 
#mmunalbegräbnißplatz nur durch die Hinterbliebenen oder durch ihre Dienstboten 
ihm Lurch die vom Magistrat angenommenen Begräbnißaufseher, sowie durch die von 
1I7 zugelassenen Grabpfleger bewirkt werden darf, ist gesetzlich statthaft, Erk. K. G. 
Mäz 1889 (6. T. IK. 2900. . « 
U )Die Gew. O. und ihre Novellen haben keine rückwirkende Kraft. Wer aber 
auch dem früberen Rechte zum Betriebe eines jetzt der Konzession bedürfenden Ge- 
abes berechtigt war, bedarf doch der Konzession, wenn er Veränderungen am Lokal 2c. 
Hruimmt, die nach dem geltenden Rechte eine Konzession nothwendig machen, Erk. 
Veib. 22. Dez. 1875 (. R. XVI. 814). **# 
polihb). Doch sind bei deren Wahl etwa z. B. aus Gesundheitsrücksichten bestehende 
Einelche Beschränkungen zu berücksichtigen. Vergl. E. K. X. 166 (Halten und 
ellen von Vieh betr.). 
1*
	        
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