Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 85 
durch Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden: 
diese entscheidet endgültig. 
§. 100i. Die durch Errichtung der Innung erwachsenden Kosten sind auf 
Antrag der Betheiligten von der Landes-Centralbehörde vorzuschießen. 
§. 100k. Wird in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung 
zeschlossen (§. 100b Abs. 4), so geht das Vermögen dieser Innung, vorbehaltlich 
er Bestimmungen der §§. 1001 bis 100 n, mit Rechten und Pflichten auf die 
wangsinnung mit der Maßgabe über, daß die letztere die daran zu machenden 
orderungen nur soweit zu vertreten hat, als das Vermögen reicht. 
Schetdet in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer bestehenden 
Innung ein Theil der Mitglieder aus (§. 100b Abs. 5), so ist der Zwangsinnung 
ein entsprechender Theil des Vermögens zu überweisen. Dabei ist das Ver- 
bältniß der Zahl der ausscheidenden zu der Zahl der in der Innung ver- 
leibenden Mitglieder zu berücksichtigen. Kommt hierüber eine Einigung unter 
en Innungen nicht zu Stande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde, 
welcher die bestehende Innung untersteht. Gegen die Entscheidung steht den 
etheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Centralbehörde 
Diese entscheidet endgültig. 
J. 1001. Wird in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung 
geschlossen (S. 100b Abs. 4), mit welcher eine Innungs-Krankenkasse (§. 73 des 
rankenversicherungs-Gesetzes) verbunden ist, so geht die letztere mit ihren Rechten 
und Verbindlichkeiten auf die Zwangsinnung über. 
b Die Innungs-Krankenkasse kann jedoch von der höheren Verwaltungs- 
ehörde geschlossen werden, wenn die Zwangsinnung einen anderen Bezirk oder 
andere Gewerbszweige umfaßt als diejenige Innung, für welche die Innungs- 
ankenkasse errichtet war, oder in Folge der Errichtung der Zwangsinnung 
ehrere Innungen geschlossen werden, mit welchen Innungs-Krankenkassen ver- 
aunden sind. Gegen die Verfügung, durch welche die Kasse geschlossen wird, 
ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Centralbehörde zulässig; 
iese entscheidet endgültig. · 
Wenn die Innungs-Krankenkasse auf die Zwangsinnung übergegangen ist, 
Er werden die erforderlichen Abänderungen des Kassenstatuts bis zur ander- 
6 eiten Beschlußfassung der Innungsversammlung von der höheren Verwaltungs- 
ehörde mit rechtsverbindlicher Kraft vollzogen. Solange diese Abänderungen 
zufiw vollzogen sind, haben die bisherigen Kassenorgane die Verwaltung fort- 
ren. 
in Sind mit der Innung, welche in Folge der Errichtung einer Zwangs- 
nung geschlossen wird, sonstige Unterstützungskassen verbunden, so finden die 
* 98 und 98a Anwendung. Sofern nicht statutarische oder landesgesetzliche 
# timmungen entgegenstehen, kann die Zwangsinnung mit Zustimmung der 
lichtretung der Unterstützungskasse diese Kasse mit allen Rechten und Verbind- 
de eiten übernehmen. In letzterem Falle bleiben die bisherigen Mitglieder 
ni er Kasse berechtigt, ihnen anzugehören, auch wenn sie der Zwangsinnung 
cht angehören. 
ein 100 m. Scheidet in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung aus 
er bestehenden Innung, mit welcher eine Innungs-Krankenkasse (§. 73 des 
( ankenversicherungs-Gesetzes) verbunden ist, ein Theil der Mitglieder aus 
K d Abs. 5), so kann, wenn eine anderweite Einigung unter den Be- 
H igten nicht zu Stande kommt, derjenigen Krankenkasse oder Gemeinde- 
ankenversicherung, welcher die bei den Ausscheidenden beschäftigten Personen 
95 nig anzugehören haben, ein entsprechender Theil des Vermö ens durch die 
*# Verwaltungsbehörde überwiesen werden; dabei ist das Verhältniß der 
lien der Ausscheidenden zu der Zahl der in der Innung verbleibenden Mit- 
ier Bäu berücksichtigen. Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten binnen 
endaültchen die Beschwerde an die Landes-Centralbehörde zu; diese entscheidet 
sches tig. Sonstigen Unterstützungskassen können die aus der Innung aus- 
enden Mitglieder auch ferner angehören. 
schrifs 1009. Zur Theilnahme an Unterstützungskassen, auf welche die Vor- 
dürfenn des §. 73 des Krankenversicherungs-Gesetzes keine Anwendung finden, 
Innungsmitglieder gegen ihren Willen nicht verpflichtet werden.
	        
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