Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Handwerkskammern. 89
Durch Verfügung der Landes-Centralbehörde kann der Bezirk der Hand-
werkskammer abgeändert werden. In diesem Falle hat eine Vermögensaus-
einandersetzung unter entsprechender Anwendung des 8. 100 k Abs. 2 zu erfolgen.
Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Hand-
werkskammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen
efugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den
ehörden desjenigen Bundesstaats wahrzunehmen, in welchem die Handwerks-
kammer ihren Sitz hat.
§. 103 a. Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer wird durch
das Statut bestimmt.
Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für dieselben in
Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahl-
periode in der Reihenfolge der Wahl einzutreten haben.
Die Mitglieder werden gewählt:
., I. von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer
ihren Sitz haben, aus der Zahl der Innungsmitglieder,
2. von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche
die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen, mindestens
r Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der
Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, soweit
enselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit zusteht.
itglieder, welche einer Innung angehören oder nicht Handwerker sind, dürfen
an der Wahl nicht betheiligt werden. '
Die Vertheilung der zu wählenden Mitglieder auf die Wahlkörper, sowie
das Wahlverfahren werden durch die von der Landes-Centralbehörde zu er-
lassende Wahlordnung geregelt.
§. 103b. Wählbar sind nur solche Personen, welche Z
Ges zum Amte eines Schöffen fähig sind (§§. 31, 32 des Gerichtsverfassungs-
esetzes);
2. das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben;
3. im Bezirke der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens seit drei
Jahren selbständig betreiben;
4. die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen.
§. 103c. Die Wahlen zu den Handwerkskammern und ihren Organen er-
folgen auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus;
eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Bestimmungen der §§. 94 bis 94b finden entsprechende Anwendung.
§. 1034. Die Handwerkskammer kann sich nach näherer Bestimmung des
Statutg bis zu einem Fünftel ihrer Mitgliederzahl durch Zuwahl von sach-
verständigen Personen ergänzen und zu ihren Verhandlungen Sachpverständige
mit berathender Stimme zuziehen.
Die Handwerkskammer ist berechtigt, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden
und mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu betrauen.
ie Ausschüsse können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit berathender
mme zuziehen.
§. 103e. Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob:
1. die nähere Regelung des Lehrlingswesens; Z„
übers- zi Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu
achen;
d 3. die Staats= und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks
urch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen
zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren;
u 4. Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren,
berathen und den Behörden vorzulegen, sowie Jahresberichte über ihre die
erhältnisse des Handwerks betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten; »
5. die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung
(. 131 Abs. *
Bes 6. die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen von
chlüssen der Prüfungsausschüsse (§. 182).