Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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genden  Strich  des  Auslandes  herühren  muß,,  Falls  die  Gesetze  bes  letztern
den  Paß  nicht  erfordern.

K.  13.  Zur  Erleichterung  der  Legitimation  sollen  jedoch  den  im  Innern
  Unsers  Staats  reisenden  Inlandern  auf  Verlangen  von  Unserm  Polizäiministeriull,
  von  der  Regierung  der  Provinz,  oder  von  der  ordentlichen
Poltzeiobrigkeit  ihres  Wohnorts,  entweder  Pässe,  oder  mit  dem  Signalement
versehene  Legirtimationskarten,  gegen  eine  Gebühr  von  vier  Groschen  incl.
des  Stempels  von  zwei  Groschen,  auf  ein  Jahr  ertheilk,  und  nach  Adblauf
desseloen  anderweitig  unentgeldlich  verlängert  werden.

#.  14.  Nachstehende  Inländer  sind  aber  auch  zu  Reisen  innerhalb
Landes  pagpflichtig:  »

1)  Die  Handwerksgesellen,  insofern  sie  in  weiterer  Vorschrift  des  zu  erlassenden
  besondern  Edikts  anstatt  der  Paͤsse  mit  einem  Wanderbuche
velsehen  seyn  müssen;

2)  Alle  diejenigen,  die  mit  der  ordindren  Post  reisen;

3)  Alle  Inden,  die  nicht  Staatsbürger  sind.

S0#  In  Ansehung  der  Reisen  der  Militärpersonen  verbleibt  es
bei  dem  bisherigen,  auf  eigenen  Porschriften  und  besondern  Dienstverhältnissen
  gegrundeten  Verfahren,  und  können  daher  Aus=  und  Eingangspässe
an  aktive  Militärpersonen  zu  Dienstreisen,  sowohl  von  Unserm  Kriegsministerium,
  als  von  den  kommandoirenden  Generalen,  ertheilt  werden,  wogegen
ste  zu  Reisen  ins  Ausland  in  Privatangelegenheiten  nach  Maaßgabe  der
obigen  Vorschriften,  Pässe  von  den  Polizeibehörden  nehmen  müssen,  zu  Reisen
  im  Innern  des  Landes  für  sie  aber  die  Pässe  ihrer  Militrvorgesetzten
genügen,  und  die  Kommandanten  und  kommandirenden  Offiziere  auch  zu
kleinen  Reisen  an  der  Gränze,  dem  ihnen  untergebenen  Militär,  Pässe  ertheilen
  rönnen.  Alle  Militärpersonen  müssen  sich  jedoch  bei  den  Gränzbehorden
  mit  ihren  Pässen  ausweisen,  wogegen  dies  im  Lande  nur  an  den
Orten,  worin  keine  Garnison  sich  befinder,  erforderlich  ist.

Nicht  aktive  Milirrpersonen  sind  unter  den  obigen  Bestimmungen
dieses  §.  nicht  begriffen,  sondern  den  allgemeinen  Worschriften  gleich  anderm
Einwohnern  unterworfen.  Eden  dies  ist  der  Fall  in  Ansehung  der  fremden
aktiven,  oder  nicht  aktiven  Militäre.

Vierter  Titel.

Allgemeine  Bestimmungen.

K  16.  Alle  Ein=  und  Busgangspässe,  sie  mögen  erkheilt  seyn,  von
welcher  Behörde  sie  nollen,  mussen  visirt  werden:  "
Jahrgang  1817.  9  1)  Von