II. Gesetz über den Elementarunterricht.
teilweise befreit werden; auch minder guten Schülern kann ausnahmg-
weisc diese Vergünstigung zugewendet werden, wenn sie andernfalls
einen bereits begonnenen Bildungsgang zum Nachteil ihrer Spätern
Erwerbsfähigkeit unterbrechen müssen.
s 38. Gesuche um Schulgeldbefreiung sind bei dem betreffenden
Klassenlehrer spätestens innerhalb 4 Wochen nach Beginn des Schul-
jahres bezw. nach dem Eintritt in die Schule einzubringen. Sie müssen
den Vor- und Zunamen, die Familien- und Vermögensverhältnisse des
Schülers, sowie Name, Beruf und Wohnung der Eltern bezw. der Pfleger
angeben.
Der Klassenlehrer legt das Gesuch mit einem Zeugniss über Fleiss,
Befühigung und Betragen des Schülers dem Schulvorstand vor, welcher
dasselbe mit seiner gutüchtlichen Ausserung der Schulkommission mitteilt
5 30. Die Schulkommission hat sich bei der Entschei dung der
Gesuche um Schulgelebefreiung nach den Mitteln zu richten, die ihr zu
diesem Zwecke durch den Voranschlag der Schule, durch Stiftungen oder
durch Freigiebigkeitshandlungen zur Verfügung gestellt sind.
IV. Lehrpersonal.
§ 40, Absatz 2. An den Volksschnlen sind anzustellen:
ein akademisch gebildeter Lehrer — Stadtschulrat — als schul-
technischer Leiter;
ein gleichfalls akademisch gebildeter Lehrer oder ein Reallehrer —
Rektor — als Vertreter und Amtsgehilfe des Stadtschulrats;
die erforderliche Anzahl von Reallehrern, Hauptlehrern, Haupt-
lehrerinnen, Schulgehilfen, Schulgehilfinnen und Fachlehrern, worüber
der jeweilige Gemeindevoranschlag das Nähere bestimmt; die Gesamtzahl
der Haupt- und Unterlehrer bezw. Lehrerinnen muss indessen so gross
sein, dass auf eine solche Lehrkraft dauernd nicht mehr als 60 Schüler
entfallen.
s 41. Die Schulkommission hat für jedes Volksschulhaus einen
Hauptlehrer zu hezeichnen, welcher für die Aufrechterhaltung der Haus-
ordnung zu sorgen und nach den Weisungen des Stadtschulrats den
dienstlichen Verkehr zwischen diesem und dem in dem betreffenden
Schulhaus beschäftigten Lehrpersonal zu vermitteln hat. Dieser Haupt--
lehrer führt die Amtsbezeichnung Oberlehrer.
5S 12. Durch Dienstweisung (5 107 des Gesetzes über den Elemen-
tarunterricht) können dem Stadtschulrat Geschäfte schultechnischer Natur
übertragen werden, die zur Zustündigkeit der örtlichen Schulaufsichts-
behörde (Schulkommission) oder des Vorsitzenden dieser gehören.
V. Diensteinkommen der Lehrer.
8 44. Ausser seinem durch die staatliche Gehaltsordnung bestimmten
Einkommen (vergleiche § 106 Absatz 1 des Gesetzes über den Elementar-
unterricht und Abteilung D. Ordnungszahl 1 des staatlichen Gehalts-
tarifs) erhült der Stadtschulrat als Vergütung für die von ihm besorgten,
zur Zustündigkeit der Schulkommission oder des Vorsitzenden derselben
gehörenden Geschäfte (§ 12) einen Funktionsgehalt, dessen Höhe nach