Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IX. Ubergangs= und Vollzugsbestimmungen. 8§§ 141, 142, 143, 1441. 309 
Jedoch können Schulgehilfen, welche in diesem Zeitpunkt verheiratet 
sind oder unverheiratete eheliche Kinder unter 18 Jahren besitzen, den nach 
den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen ihnen zugestandenen Anspruch auf 
Versorgungsgehalt dadurch wahren, daß sie sich zur Fortentrichtung des 
bisherigen Witwenkassenbeitrags verpflichten. 
Die Erklärung, von dieser Berechtigung Gebrauch machen zu wollen, 
ist bei Vermeiden des Verlustes binnen einer Frist von drei Monaten vom 
1. Mai 1892 an abzugeben. 
Die Hinterbliebenen solcher Schulgehilfen, welche aufgrund der vor- 
stehenden Vorschriften den bisherigen Witwenkassenbeitrag bis zu ihrem in 
der Stellung als Schulgehilfe erfolgten Tod entrichtet haben, erhalten von 
dem auf den Todestag folgenden Tag an einen ermäßigten Versorgungs- 
gehalt in der Höhe von 75 Prozent desjenigen Betrags, der nach den Be- 
stimmungen des bisherigen Gesetzes einem Hauptlehrer auf einer Schuclstelle 
der untersten Ortsklasse vor Zurücklegung des 10. Dienstjahres als Ruhe- 
gehalt höchstens bewilligt werden konnte. 
8 142. 
Die in den 88 139 bis 141 genannten Lehrer können auf die unter 
Beachtung der Vorschriften dieser Paragraphen von ihnen gewahrten 
Ansprüche auf Versorgungsgehalt jederzeit verzichten und werden hierdurch 
von der Verpflichtung zur Zahlung der Witwenkassenbeiträge befreit. Bleiben 
die Beiträge, ungcachtet wiederholter Mahnung für einen Zeitraum von 
mindestens sechs Monaten unberichtigt, so kann dies als Verzicht angesehen 
werden. 
143. 
Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags und damit auch die Be- 
rechtiguug zur Wahrung der bisherigen Aunsprüche erlischt bei den in den 
&8 139 und 141 bezeichneten Lehrern ferner dann, wenn der betreffende 
Lehrer keine versorgungsberechtigten Angehörigen aus einer vor der Ver- 
setzung in Ruhestand beziehungsweise vor 1. Mai 1892 abgeschlossenen Ehe 
mehr besitzt. 
Außerdem erlischt diese Verpflichtung bei den Schulgehilfen, wenn 
dieselben wegen Verletzung dienstlicher Verpflichtungen aufgrund der Be- 
stimmung in § 27 (letzter Absatz) dieses Gesetzes dauernd oder zeitweilig 
auser Dienst gesetzt werden. 
8 144. 
Der feste Staatszuschuß zur Beamtenwitwenkasse erhöht sich vom 
1. Mai 1892 an um den Betrag von jährlich 150 0C0 Mk.
	        
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