Titel IX. Ubergangs= und Vollzugsbestimmungen. 8§§ 141, 142, 143, 1441. 309
Jedoch können Schulgehilfen, welche in diesem Zeitpunkt verheiratet
sind oder unverheiratete eheliche Kinder unter 18 Jahren besitzen, den nach
den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen ihnen zugestandenen Anspruch auf
Versorgungsgehalt dadurch wahren, daß sie sich zur Fortentrichtung des
bisherigen Witwenkassenbeitrags verpflichten.
Die Erklärung, von dieser Berechtigung Gebrauch machen zu wollen,
ist bei Vermeiden des Verlustes binnen einer Frist von drei Monaten vom
1. Mai 1892 an abzugeben.
Die Hinterbliebenen solcher Schulgehilfen, welche aufgrund der vor-
stehenden Vorschriften den bisherigen Witwenkassenbeitrag bis zu ihrem in
der Stellung als Schulgehilfe erfolgten Tod entrichtet haben, erhalten von
dem auf den Todestag folgenden Tag an einen ermäßigten Versorgungs-
gehalt in der Höhe von 75 Prozent desjenigen Betrags, der nach den Be-
stimmungen des bisherigen Gesetzes einem Hauptlehrer auf einer Schuclstelle
der untersten Ortsklasse vor Zurücklegung des 10. Dienstjahres als Ruhe-
gehalt höchstens bewilligt werden konnte.
8 142.
Die in den 88 139 bis 141 genannten Lehrer können auf die unter
Beachtung der Vorschriften dieser Paragraphen von ihnen gewahrten
Ansprüche auf Versorgungsgehalt jederzeit verzichten und werden hierdurch
von der Verpflichtung zur Zahlung der Witwenkassenbeiträge befreit. Bleiben
die Beiträge, ungcachtet wiederholter Mahnung für einen Zeitraum von
mindestens sechs Monaten unberichtigt, so kann dies als Verzicht angesehen
werden.
143.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags und damit auch die Be-
rechtiguug zur Wahrung der bisherigen Aunsprüche erlischt bei den in den
&8 139 und 141 bezeichneten Lehrern ferner dann, wenn der betreffende
Lehrer keine versorgungsberechtigten Angehörigen aus einer vor der Ver-
setzung in Ruhestand beziehungsweise vor 1. Mai 1892 abgeschlossenen Ehe
mehr besitzt.
Außerdem erlischt diese Verpflichtung bei den Schulgehilfen, wenn
dieselben wegen Verletzung dienstlicher Verpflichtungen aufgrund der Be-
stimmung in § 27 (letzter Absatz) dieses Gesetzes dauernd oder zeitweilig
auser Dienst gesetzt werden.
8 144.
Der feste Staatszuschuß zur Beamtenwitwenkasse erhöht sich vom
1. Mai 1892 an um den Betrag von jährlich 150 0C0 Mk.