Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. Weibliche Arbeiten. 567 
Anlage II. 
Lehrplan 
für Schulen mit 5 Jahrgängen und 4 Stunden wöchentlich 
#. 
#. 
A. 
2. 
während des Winterhalbjahrs. 
Erstes Arbeitsschuliahr. 
Fertigung eines kleinen UÜbungsstreifens, woran die rechten und 
linken Maschen, das Börtchen und das Abnehmen geübt werden. 
Fertigung von Strümpfen verschiedener Größe. 
Zweites Arbeitsschuljahr. 
Fertigung neuer und Anstricken alter Strümpfe. 
Herstellung eines einfachen Stramintuches mit den Nähstichen und 
zwei Alphabeten im Krenzstich. 
Drittes Arbeitsschuljahr. 
Fertigung eines einfachen Nähtuchs von 30 cm Breite, zur Ein- 
übung der nötigen Säume, Nähte und Stiche. Dasselbe soll weder 
breite Hohlsäume noch sonstige zeitraubende Verzierungen erhalten. 
Strumpfflicken durch Anstricken, Einstricken von Fersen und Stücken. 
Strumpfflicken mittelst Anwendung der Gitterstopfe. 
Viertes Arbeitsschuljahr. 
Schneiden und Nähen einfacher Hemden und sonstiger Wäsche- 
gegenstände. 
Versuche im Flicken von Weißzeug. 
Ein Paar Strümpfe nach der Strickregel. 
TFünftes Arbeitsschuljahr. 
Schneiden und Nähen von Mädchenhemden und sonstigen Wäsche- 
gegenständen. 
Flicken von Weißzeug, Kleidern und Strümpfen aller Art; Zeichnen 
von Wäschegegenständen mittelst des Kreuzstiches.
	        
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