Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Wer, ohne im Besitze eines Lizenzscheines zu sein, mit Spirituosen Handel treibt, hat 
den doppelten Betrag der Gebühr zu zahlen und kann außerdem mit einer Geldstrafe bis zu 
25 5 Mh. Sterl. = 500 Mark“ 
belegt werden. 
8 3. 
Der Lizenzberechtigte hat vor jedesmaliger Einfuhr von Spirituosen in das Schutz- 
gebiet die einzuführende Menge behufs Ertheilung einer Spezialerlaubniß zur Einfuhr bei 
Strafe von 
„15 Pfd. Sterl. — 300 Mark- 
anzuzeigen. 
· J-§k4«." 
Demjenigen, welcher durch Handel mit Spirituosen insbesondere durch übermäßigen 
Verkauf oder Verschenken an Eingeborene Anlaß zu Ausschreitungen giebt, kann die Erlaubniß 
zum Handel ohne Weiteres entzogen werden. 
Asap, den 1. April 1890. 
Der Kaiserliche Kommissar a. i. 
(L. S.) Ggez.) Dr. Goering. 
  
nebersicht der gerichtlichen Geschaften ** vem —— ves rserliche. 
Gerichtes des Schutzgebietes der Marschall-Inseln im Jahre 1889. 
I. Geschäfte der streitigen Gerichtsbarkeit. 
Es sind anhängig geworden: 
1. Civilsachen. 
a) Ordentliche Prozesse A 
Davon nach bontradiktorischer Lahamdlung nischieden 
Vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen 
b) Zahlungsbefehle 
d) Schiedsrichterliche Verfahren ... 
2. Strafsachen. 
a) Privatklagen lrlidhenon men) .. 
b) Strafbefehle. .. 11 
c) Mündliche Verhandlungen vor dem eserichen 4% an zwei 
Beisitzern) 3 
——— — 
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II. Geschäfte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. 
a) Nachlaßregulirungen sind anhängig geworden. 
b) Letztwillige Verfügungen sind gerichtlich err chtet -. 
zur Verwahrung übergeben 
— to S#
	        
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