Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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  Nummer  des zur Zeit des  Gulden
Vertragsabschlusses
giltigen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichisch-ungarischen Zolltarifs  per  100  kg.
298.  Präzisionsinstrumente  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  (astronomische,
  mathematische,  physikalische,  chirurgische),  ohne
Rücksicht  auf  die  Materialien,  aus  denen  sie  angefertigt  sind  frei
299.  Instrumente  für  den  allgemeinen  Gebrauch:
aus  a)  Operngucker  .  ..  125.—
b)  nicht  besonders  benannte  50.—
Die  unter  Nr.  299a  und  b  genannten  Waaren,
sofern  sie  nicht  unter  höher  belegte  Kurzwaaren  fallen.
300.  Musikalische  Instrumente:
a)  Klaviere,  Pianinos,  Harmoniums  und  dergleichen  Tasteninstrumente
  (mitr  Ausnahme  der  Kirchenorgeln)  .  20.  —
b)  andere  10.—
304.  Uhrfournituren  40.—
305.  Schwarzwälder  Uhren  (Uhren  mit  hölzernem  Gestell)  jeder
Art  ohne  Unterschied  des  Gehäuses,  sofern  sie  nicht  unter
höher  belegte  Kurzwaaren  fallen  40.—
Andere  Uhren  und  Uhrwerke,  nicht  besonders  benannte,  sofern
sie  nicht  unter  höher  belegte  Kurzwaaren  fallen  100.—
307.  Gold=  und  Silberarbeiten,  Juwelierwaaren  und  alle  nicht
besonders  benannten  Arbeiten,  ganz  oder  theilweise  aus
edlen  Metallen,  echten  oder  unechten  Perlen,  gefaßten
Edelsteinen,  Gold=  und  Silbergespinnste,  Arbeiten  daraus,
sowie  aus  Gold=  und  Silberdrähten;  Arbeiten  aus  echt
vergoldeten  oder  versilberten  leonischen  Gespinnsten  oder
Drähten  300.—
Waaren  aus  echten  oder  unechten  Korallen;  Gold  und
Silberfiligranwaaren;  Waaren  aus  Lava,  mit  Edelmetallen
montirt  .  .  ........  .....................  ..  ....  200.—
309.  Echt  versilberte  leonische  Drähte  .  30.—
Fassungen  aus  Stahl  für  Augengläser  50.—