Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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beschlüsse (§ 6, Absatz 2, der Verordnung); bei diesen genügt die Verkündung 
und zwar ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Parteien bei derselben; 
4b) Arrestbefehle; die Zustellung derselben an den Gläubiger erfolgt zwar eben- 
salls von Amtswegen (§ 294, Absatz 3, § 809, Absatz 2, der Civilprozeß- 
ordnung), die Zustellung an den Schuldner dagegen findet nur auf Antrag 
des Gläubigers statt (§ 802, Absatz 2, daselbst), damit nicht durch vorzeitige 
Bekanntmachung des verfügten Arrestes an den Schuldner die demnächstige 
Vollstreckung des Arrestes in ihrem Erfolge gefährdet werde. Dieses Interesse 
des Gläubigers fällt jedoch weg, wenn derselbe mit dem Antrag auf Erlaß 
des Arrestbefehls zugleich die Vollstreckung desselben, z. B. durch Bezeichnung 
des Arrestgegenstandes (der zu pfändenden beweglichen Sachen oder Forde- 
rungen u. s. w.) beantragt. In diesem Fall ist anzunehmen, daß mit dem 
Antrag auf Erlaß des Arrestbefehls auch die Zustellung desselben beantragt 
sei, und demzufolge mit dem Arrestbefehl zugleich die Zustellung desselben 
und die betreffende Vollstreckungsmaßregel zu verfügen. 
B. In Strafsachen: alle Zustellungen, mit Ausnahme der Zeugenladungen im Falle 
des § 219 der Strafprozeßordnung. 
C. Im Konkursverfahren: alle Zustellungen (§ 66, Absatz 2, der Konkursordnung). 
D. In Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit: alle vom Gericht aus- 
gehenden Zustellungen; jedoch ist hier eine förmliche Zustellung nur nothwendig, insofern es 
(z. B. wegen Beginns einer Frist und dergl.) einer Beurkundung der Zustellung bedarf. 
3. Auf Betreiben der Parteien erfolgen: 
A. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung von Schriftsätzen seitens einer 
Partei an die andere mit Ausnahme der Berufungsschrift (Nr. 2 A) und die Zustellung von 
Arrestbefehlen an den Schuldner (Nr. 2 A. b). 
B. In Strafsachen: die Zustellung von Zeugenladungen im Falle des § 219 der 
Strasprozeßordnung. 
4. Auch in dem Schutzgebiet besteht die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zugestellt 
werden soll, in deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der Uebergabe einer beglaubigten 
Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks (§ 156, Absatz 1, der Civilprozeßordnung). Die 
Beglaubigung kann aber hier in allen Fällen (nicht, wie nach § 156, Absatz 2, der Civil- 
prozeßordnung, nur bei Zustellungen von Amtswegen) durch den Gerichtsschreiber erfolgen (§ 6, 
Absatz 3, der Verordnung). Der Gerichtsschreiber hat bei Zustellungen auf Betreiben der 
Parteien die erforderlichen Abschriften (§ 155 der Civilprozeßordnung) auf Verlangen auch 
anzufertigen. 
5. Die Vorschriften über die Person, an welche die Zustellung zu erfolgen hat 
(§§ 157 bis 164 der Civilprozeßordnung), sind auch in dem Schutzgebiet zu beachten; jedoch 
tritt an Stelle der §§ 160, 161 der § 6, Absatz 6, der Verordnung. 
6. Die §§ 165 bis 181 der Civilprozeßordnung finden in dem Schuszgebiet keine 
Anwendung. An ihre Stelle treten die Anordnungen, welche von dem zur Ausübung der 
Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten gemäß 8 5 der Verordnung erlassen werden (oben 82, 
Nr. 5). Diese Anordnungen können für eine einzelne Zustellung mit Rücksicht auf die Umstände 
des Falls besonders oder allgemein für alle Fälle, in denen nicht etwas Abweichendes bestimmt 
wird, getroffen werden. Dieselben können sich beziehen auf die Personen, durch welche die 
Zustellungen zu bewerkstelligen sind, und die Uebermittelung der Aufträge an dieselben; auf 
Ort und Zeit der Zustellungen; auf diejenigen Personen, welchen an Stelle des Empfängers 
das zuzustellende Schriftstück bezw. die Abschrift desselben übergeben werden darf, wenn der 
Empfänger nicht angetroffen wird; auf das Verfahren, wenn keine Person angetroffen wird, 
an welche die Uebergabe bewirkt werden kann; auf den Nachweis der erfolgten Zustellung. Ein
	        
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