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solcher Nachweis ist stets schriftlich zu den Akten zu bringen (§ 6, Absatz 7, der Verordnung).
Bei den Anordnungen bezüglich der Form dieses Nachweises ist zu beachten, daß durch den
letzteren festgestellt werden muß, welches Schriftstück in Ausfertigung oder Abschrift übergeben ist.
7. Zustellungen, welche in einer bei einer Gerichtsbehörde erster Instanz in dem
Schutzgebiet anhängigen Rechtsangelegenheit erforderlich werden, aber außerhalb des Bezirkes,
in welchem die Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, zu bewirken sind, sowie Zustellungen in dem
Verfahren zweiter Instanz, erfolgen im Wege des Ersuchens (§ 5, Absatz 3, der Verordnung).
8. Das Ersuchen ist zu richten:
a) bezüglich einer im Schutzgebiet zu bewirkenden Zustellung an diejenige Gerichts-
behörde erster Instanz, in deren Bezirk die Zustellung ausgeführt werden
soll (68 158 und 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes):t
b) bezüglich einer im Deutschen Reiche zu bewirkenden Zustellung: an den
Gerichtsschreiber des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Zustellung ausgeführt
werden soll (§ 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Ie) bezüglich einer in einem anderen deutschen Schutzgebiet oder im Bezirke
eines deutschen Konsulargerichts zu bewirkenden Zustellung an die Gerichts-
behörde des betreffenden Schutzgebietes bezw. an den betreffenden Konsul;
d) bezüglich einer in einem ausländischen Staate zu bewirkenden Zustellung an
die in §§ 182 bis 184 der Civilprozeßordnung bezeichneten Behörden und
Beamten.
9. Die öffentliche Zustellung erfolgt in den bei den Gerichtsbehörden des Schutz-
gebietes anhängigen Rechtsangelegenheiten nach den Vorschriften in §§ 186 bis 189 der Civil-
prozeßordnung. Jedoch kann die Gerichtsbehörde bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung
einer Ladung anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei (§ 6,
Absatz 5, der Verordnung). In einem solchen Falle gilt die Ladung als zugestellt, wenn seit
der Anheftung des Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen sind (§ 189,
Absatz 2, der Civilprozeßordnung).
10. Die in § 190 der Civilprozeßordnung bezüglich des Eintritts der Wirkungen
der Zustellung für Zustellungen mittelst Ersuchens anderer Behörden oder Beamten und für
öffentliche Zustellungen gegebene Vorschrift ist durch § 6, Absatz 4, der Verordnung auf alle
Zustellungen ausgedehnt, welche in den bei den Gerichtsbehörden des Schutzgebietes anhängigen
Rechtsangelegenheiten auf Betreiben der Parteien erfolgen.
11. Im Schutzgebiet zu bewirkende Zustellungen in einer bei einem deutschen Gerichte
anhängigen Rechtsangelegenheit erfolgen auf Ersuchen desselben durch die Gerichtsbehörde erster
Instanz in der in Nr. 4 bis 6 bezeichneten Weise. Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
ermächtigte Beamte hat auf Grund des Nachweises der Zustellung (Nr. 6) das in § 185,
Absatz 2, der Civilprozeßordnung bezeichnete Zustellungszeugniß auszustellen und nur dieses,
nicht auch den Nachweis oder die sonst ctwa bei der Gerichtsbehörde entstandenen Akten, dem
ersuchenden Gerichte zu übersenden.
§ 7.
Zwangsvollstreckungen.
(Zu den §§ 8 und 9 der Verordnung.)
1. Aus welchen Titeln eine Zwangsvollstreckung stattfindet, unter welchen Voraus-
setzungen insbesondere von den Gerichtsbehörden in dem Schutzgebiet erlassene Urtheile voll-
streckbar sind, bestimmt sich nach 88 644 bis 661, 702 der Civilprozeßordnung.
2. Die Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung (Civilprozeßordnung §§ 662 ff.)
einer von einer Gerichtsbehörde des Schutzgebietes erlassenen Entscheidung, eines vor derselben.
abgeschlossenen Vergleichs oder einer von derselben aufgenommenen Urkunde der in § 702,