Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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IV. Titkerar. Besprechungen. 
Die September-Nummer des Amtsblattes 
des Kongo-Staates (Bulletin Offieiel de 
IEtat Indépendant du Congo) enthält den 
Vertrag mit Belgien vom 3. Juli d. I., wo- 
nach letzteres dem Kongo-Staat eine Anleihe 
von 25 Millionen Francs gewährt, und Belgien 
das Recht eingeräumt wird, nach 10 Jahren 
den Kongo-Staat zu übernehmen. — Das Heft 
enthält ferner eine Verordnung, welche den 
Detail-Verkauf von Spirituosen an Bord der 
die Häfen von Banana, Bana und Matadi 
besuchenden Schiffe untersagt, sowie eine Ver- 
függung, nach welcher eine besondere Hülfstruppe 
zum Schutze des Bahnbaues nach dem Stanley- 
Pool errichtet wird. 
La Conférence de Bruxelles et les Pays- 
Bas, par un ami de la vérité. Anvers 
1890. Max Ruel. 
Diese Broschüre enthält eine Erwiderung 
auf die kürzlich in Rotterdam erschienene 
Schrift: „La Confrence antiesclavagiste 
et les droits d’entréee dans I’Etat du 
Congo“, welche die ablehnende Haltung der 
Niederlande in der Frage der Erhebung von 
Einfuhrzöllen im konventionellen Kongo-Becken 
zu rechtfertigen suchte. Der Verfasser legt 
dar, daß durch die Verliner Konferenz die 
Handelsfreiheit im Kongo-Becken nur versuchs- 
weise und für eine beschränkte Dauer ein- 
  
  
  
  
geführt worden sei. Nachdem der Handel und 
namentlich auch der holländische diese Freiheit 
während eines Zeitraums von fünf Jahren 
auf Kosten des Königs der Belgier genossen 
und von der fortschreitenden Civilisirung jenes 
Gebietes Vortheil gezogen habe, sei es nur 
billig, daß dem Kongo-Staat ein Beitrag zu 
seinem durch die Beschlüsse der Antifsklaverei- 
Konferenz noch vermehrten Lasten gewährt 
würde. Dieser Beitrag sei verhältnißmäßig 
gering, und die hauptsächlichsten Verwaltungs- 
kosten würden auch während der nächsten 
10 Jahre noch aus der von Belgien gewährten 
25 Millionen-Anleihe gedeckt werden. Es sei 
unbillig, dem Kongo-Staat die Erhebung von 
Einfuhrzöllen zu versagen, während alle übrigen 
Mächte der Westküste Afrikas solche erhöben. 
Die Broschüre erinnert daran, daß ohne die 
Gründung des Longo-Staates der Handel 
schon seit langem die hohen portugiesischen 
Zölle von 25 bis 100 pCt. des Werthes würde 
zu tragen gehabt haben und weist darauf hin, 
daß die Zollerhebung im Kongo-Staat weniger 
Schwierigkeiten wie anderwärts biete. 
Die Ausführungen des Verfassers ver- 
dienen Beachtung, doch laufen hier und da 
Irrthümer mit unter, wie z. B. die Annahme, 
daß überall, wo an der Westküste Afrikas 
Einfuhrzölle erhoben werden, dies durchweg 
oder zum Theil Werthzölle seien. In Kamerun 
sowie in den deutschen und französischen Be- 
sitzungen an der Sklavenküste z. B. gelangen 
nur spezifische Zölle zur Erhebung. 
  
  
Inferate (ür die zweigespaltene Petitzeile oder deren Raum 35 Pfennig) sind an die Vertriebsleitung, Berkin SWI12, Kochstraße 68—70, 
oder deren Zweigstelle, 8WI1, Bernburger Straße 228, einzusenden. 
  
  
  
  
Afrikanische Dampfschiffs-Aktien-Gesellschaft 
Am 15. November P. D. „Hedwig Woermann“, 
Capt. Dittmer, 
nach Tanger, Casablanca, Mazagan, Mogador, den Canar. 
Inseln, Gorée, Bathurst, der Goldküste, Togo und Lagos. 
Ca. am 18. Norbr. P. D. „Anna Weoermann“, Capt. Heldt. 
nach Madeira, den Canar. Inseln, Bissao, Bolama, Los-Inseln, Sierra Leone, 
Sherbro und den Häfen Liberias. 
Am 30. Norbr. P. L. „Gertrud Woermann“, Capt. Jensen, und 
P. D. „Professor Woermann“, Capt. A4braham, 
nach den Canarischen Inseln, Gorée, Lagos und den Häfen der Südwest- 
# Küste Afrikas bis St. Paul de Loandea inclusive. 
Die regelmässigen Expeditionen finden ferner am 15., bezw. Letzten jeden. 
Monats statt. 
dAlle Güter müssen um Tage vor obigen Abgungsdaten um Bord sein. 
Hamhur äheres wegen Fracht und Passuge bei der Afrikanischen Dampfschiffs-A.-G. Woermann- Linle in 
murg und dem Schiffsmakler Kugust Bolten, Wm. Miller'’s Nachlolger, ebenduselbst.
	        
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