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IV. Titkerar. Besprechungen.
Die September-Nummer des Amtsblattes
des Kongo-Staates (Bulletin Offieiel de
IEtat Indépendant du Congo) enthält den
Vertrag mit Belgien vom 3. Juli d. I., wo-
nach letzteres dem Kongo-Staat eine Anleihe
von 25 Millionen Francs gewährt, und Belgien
das Recht eingeräumt wird, nach 10 Jahren
den Kongo-Staat zu übernehmen. — Das Heft
enthält ferner eine Verordnung, welche den
Detail-Verkauf von Spirituosen an Bord der
die Häfen von Banana, Bana und Matadi
besuchenden Schiffe untersagt, sowie eine Ver-
függung, nach welcher eine besondere Hülfstruppe
zum Schutze des Bahnbaues nach dem Stanley-
Pool errichtet wird.
La Conférence de Bruxelles et les Pays-
Bas, par un ami de la vérité. Anvers
1890. Max Ruel.
Diese Broschüre enthält eine Erwiderung
auf die kürzlich in Rotterdam erschienene
Schrift: „La Confrence antiesclavagiste
et les droits d’entréee dans I’Etat du
Congo“, welche die ablehnende Haltung der
Niederlande in der Frage der Erhebung von
Einfuhrzöllen im konventionellen Kongo-Becken
zu rechtfertigen suchte. Der Verfasser legt
dar, daß durch die Verliner Konferenz die
Handelsfreiheit im Kongo-Becken nur versuchs-
weise und für eine beschränkte Dauer ein-
geführt worden sei. Nachdem der Handel und
namentlich auch der holländische diese Freiheit
während eines Zeitraums von fünf Jahren
auf Kosten des Königs der Belgier genossen
und von der fortschreitenden Civilisirung jenes
Gebietes Vortheil gezogen habe, sei es nur
billig, daß dem Kongo-Staat ein Beitrag zu
seinem durch die Beschlüsse der Antifsklaverei-
Konferenz noch vermehrten Lasten gewährt
würde. Dieser Beitrag sei verhältnißmäßig
gering, und die hauptsächlichsten Verwaltungs-
kosten würden auch während der nächsten
10 Jahre noch aus der von Belgien gewährten
25 Millionen-Anleihe gedeckt werden. Es sei
unbillig, dem Kongo-Staat die Erhebung von
Einfuhrzöllen zu versagen, während alle übrigen
Mächte der Westküste Afrikas solche erhöben.
Die Broschüre erinnert daran, daß ohne die
Gründung des Longo-Staates der Handel
schon seit langem die hohen portugiesischen
Zölle von 25 bis 100 pCt. des Werthes würde
zu tragen gehabt haben und weist darauf hin,
daß die Zollerhebung im Kongo-Staat weniger
Schwierigkeiten wie anderwärts biete.
Die Ausführungen des Verfassers ver-
dienen Beachtung, doch laufen hier und da
Irrthümer mit unter, wie z. B. die Annahme,
daß überall, wo an der Westküste Afrikas
Einfuhrzölle erhoben werden, dies durchweg
oder zum Theil Werthzölle seien. In Kamerun
sowie in den deutschen und französischen Be-
sitzungen an der Sklavenküste z. B. gelangen
nur spezifische Zölle zur Erhebung.
Inferate (ür die zweigespaltene Petitzeile oder deren Raum 35 Pfennig) sind an die Vertriebsleitung, Berkin SWI12, Kochstraße 68—70,
oder deren Zweigstelle, 8WI1, Bernburger Straße 228, einzusenden.
Afrikanische Dampfschiffs-Aktien-Gesellschaft
Am 15. November P. D. „Hedwig Woermann“,
Capt. Dittmer,
nach Tanger, Casablanca, Mazagan, Mogador, den Canar.
Inseln, Gorée, Bathurst, der Goldküste, Togo und Lagos.
Ca. am 18. Norbr. P. D. „Anna Weoermann“, Capt. Heldt.
nach Madeira, den Canar. Inseln, Bissao, Bolama, Los-Inseln, Sierra Leone,
Sherbro und den Häfen Liberias.
Am 30. Norbr. P. L. „Gertrud Woermann“, Capt. Jensen, und
P. D. „Professor Woermann“, Capt. A4braham,
nach den Canarischen Inseln, Gorée, Lagos und den Häfen der Südwest-
# Küste Afrikas bis St. Paul de Loandea inclusive.
Die regelmässigen Expeditionen finden ferner am 15., bezw. Letzten jeden.
Monats statt.
dAlle Güter müssen um Tage vor obigen Abgungsdaten um Bord sein.
Hamhur äheres wegen Fracht und Passuge bei der Afrikanischen Dampfschiffs-A.-G. Woermann- Linle in
murg und dem Schiffsmakler Kugust Bolten, Wm. Miller'’s Nachlolger, ebenduselbst.