Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Die Kaiserliche Regierung wird dafür besorgt sein, daß der Gesellschaft zum Zweck 
der Aufbringung der Mittel für diese Zahlung, sowie zu den in § 3 dieses Vertrages bezeichneten 
weiteren Zwecken rechtzeitig die nach dem preußischen Gesetz vom 17. Juni 1833 (Gesetz- 
Sammlung 1833, S. 75) erforderliche landesherrliche Genehmigung zur Aufnahme einer mit 
5 pCt. jährlich verzinslichen und halbjährlich mit 0,3257 pCt. ihres Nennbetrages zuzüglich der 
aus den ersparten Ziusen tilgbaren Nominalbeträge zu amortisirenden, zum Kurse von 105 PpCt. 
rückzahlbaren, Darlehnsschuld in auf jeden Inhaber lantenden Schuldverschreibungen und die 
nach § 37, Ziffer 4, und § 42, Ziffer 3, der Satzungen der Gesellschaft nöthige Genehmigung 
ihrer Aufsichtsbehörde ertheilt werden. 
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Zur Aufbringung der Mittel für die nach § 2 an die Kaiserliche Regierung zu leistende 
Zahlung, sowie zur Verwendung für dauernde wirthschaftliche Anlagen in dem Deutsch-Ostafri. 
kanischen Gebiet und zur Beförderung des Verkehrs nach demselben verpflichtet sich die Gesell- 
schaft gegenüber der Kaiserlichen Regierung, eine Anleihe im Gesammtbetrage von 10556000 
Mark zu schaffen. 
Die Gesellschaft ist gehalten, aus dem Erlöse der Auleihe, soweit sie die in § 2 vor- 
gesehenc, sofort zu leistende Zahlung übersteigt, die Betonnung der Häfen im Küstengebiete nach 
Maßgabe des unter dem 27. Mai 1890 von Seiten des Reichs-Marine-Amts ausgearbeiteten 
Planes (Anlage) auszuführen, sowie Beleuchtungsanlagen im Höchstbetrage von 250000 Mark 
zu machen. Mit dieser Arbeit wird spätestens am 1. April 1891 begonnen werden. 
Eine Verwendung des Erlöses der Anleihe muß, sofern diese Verwendung sich nicht 
innerhalb der in Absatz 1 gedachten Zweckbestimmung hält, auf Verlangen der Kaiserlichen 
Regierung unterbleiben. 
Die Verwendung muß innerhalb der ersten 10 Jahrc erfolgen, soweit die Kaiserliche 
Regierung einc Verlängerung nicht eintreten läßt. 
. 
Der von der Gesellschaft am 28. April 1888 mit Seiner Hoheit dem Sultan 
von Zanzibar abgeschlossene und durch das Nachtrags-Uebereinkommen vom 13. Jannar 1890 
modifizirte Vertrag wird mit dem Zeitpunkt der Zahlung der Abfindungssumme (§ 2) außer 
Kraft gesetzt, insoweit seine Festsetzungen nicht durch den gegenwärtigen Vertrag ausdrücklich 
aufrecht erhalten werden. 
Die Kaiserliche Regierung übernimmt von diesem Zeitpunkte ab die Verwaltung des 
Küstengebietes und seiner Zubehörungen, der Insel Mafia, sowie des Schutzgebietes. 
Der Kaiserlichen Regierung fallen dementsprechend alle vom Zeitpunkte der Uebernahme 
der Verwaltung ab eingehenden’ Zölle, sowie die etwa zur Hebung gelangenden Steuern und 
sonstigen öffentlichen Gefälle jeder Art zu. 
85. 
Dagegen verpflichtet sich die Kaiserliche Regierung, vom 1. Januar 1891 ab bis dahin, 
daß die von der Gesellschaft aufzunehmende Anleihe (§§ 2 und 3) zur völligen planmäßigen 
Tilgung gelangt ist, an die von der Gesellschaft zu bezeichnende Stelle zum Zweck der Verzinsung 
und Amortisation der aufzunehmenden Anleihe aus den von der Kaiserlichen Regierung verein- 
nahmten Brutto-Zoll-Erträgen der Ein= und Ausfuhr in das Küstengebiet bezw. aus demselben 
ohne jeden Abzug und ohne jede Aufrechnung unter allen Umständen den Jahresbetrag von 
Sechshunderttausend (600 000) Mark zu zahlen. 
Die Zahlung erfolgt in halbjährlichen Raten von je 300 000 Mark an jedem 20. Juni 
und 20. Dezember.
	        
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