Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

6. Das Reichskommissariat darf Vorderlader und Munition nur an Handelskara- 
wanen zu deren Schutz ausgeben und zwar erst kurz bevor dieselben ins Innere aufbrechen 
und soll sie um 10 pCt. höher als den Fakturenpreis verkaufen, das heißt zu dem Ankaufs- 
preise ohne Berechnung von Diskont, Spesen, Fracht und Versicherung mit einem Zuschlag von 
10 pCt., um den Zoll, die Landungs= und Lagerungsspesen zu vergüten. 
7. Der Gebrauch von Hinterladern und Munition soll künftig allein privaten Kara- 
wanen gestattet sein, die unter direkter Aufsicht von Europäern stehen müssen. Letztere haben 
die unter Nr. 4 festgesetzte Gebühr zu bezahlen und Kaution dafür zu leisten, daß alle erhaltenen 
Gewehre in das Lager des Reichskommissariats abgeliefert werden, damit Stempel und Nummer 
für den Fall der Wiederausfuhr der Gewehre ausgelöscht werden können. Bei Nichtbeachtung 
dieser Vorschrift wird für jedes nicht zurückgelieferte Gewehr eine Strafsumme von 75 Rupien 
eingezogen. Um ferner die Rücklieferung der Gewehre sicherzustellen, hat der europäische An- 
führer der Karawane bei Ausgabe der Gewehre Sicherheit zu stellen, oder (nach Ermessen der 
Verwaltung) ein Depositum in baarem Gelde zu leisten, das ausreicht, um den doppelten 
Werth aller Hinterlader, die ihm geliefert sind, zu decken. 
8. Alle Gewehre ohne Unterschied, die in das Verwaltungsgebiet des Reichs- 
kommissariats eingeführt werden, unterliegen dem Stempelzwang. Nur für Flinten und Gewehre 
zu Privatsport ist eine Ausnahme zulässig, und sollen dann der Name des Fabrikanten und 
die Nummer eingetragen werden. Die Erlaubniß zu dieser ausnahmsweisen Behandlung wird 
gegen eine Gebühr von 10 Rupien für jede Flinte oder Gewehr ertheilt. 
9. Die obigen Bestimmungen und Vorschriften finden keine Auwendung aufs Waffen 
und Pulver, deren Einfuhr seitens des Reichskommissariats zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit 
oder zu öffentlichen Arbeiten vor sich geht, ferner auf die Beamten des Reichskommissariats, 
dessen Soldaten, Askaris oder Angestellte, sowie auf Waffen, die durch oder mittelst des Reichs- 
kommissariats einem Wali, Gonverneur oder Häuptling als Geschenk gegeben werden. Indessen 
sollen auch diese Personen kein Gewehr besitzen, das nicht mit amtlichem Stempel und Nummer 
versehen oder doch eingetragen ist, wie in dem Falle der zu Privatsport bestimmten Flinten 
und Gewehre. 
Zanzibar, den 24. Februar 1890. 
(gez.) Wissmann, (gez.) Georg S. Mackenzie, 
Kaiserlicher Reichskommissar Administrator in Chief Imperinal British 
für Ost-Afrika Enst Alrica Comp. 
(gez.) Frhr. v. Eberstein Witness 
als Zeuge. (gez.) W. J. W. Nicol. 
Deone ufter consultation witll me 
(gez.) Enan Smith, 
Colonel.
	        
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