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Ein Bericht des Ministers Tirard an den
Präsidenten vom 23. November v. J. bemerkt
zu den Entwürfen der Detrete über die Gründe
und die Art der Umgestaltung Folgendes:
Der Nachwuchs der jungen Beamten der
Kolonialkarrieren litt an dem Uebelstand, daß
dieselben für ihren Beruf nicht vorbercitet in
die Kolonien kamen und häufig in unter-
geordneten Stellungen ermüdeten und durch
das Klima arbeitsunfähig gemacht wurden, be-
vor ihre Ausbildung soweit gediehen war, daß
sic mit Nutzen in höheren Stellungen ver-
wendet werden konnten. Insbesondere machte
sich der Mangel an ausreichender Sprach-
—.
kenntniß geltend. Es lag daher der Gedanke
nahe, die Anwesenheit junger Eingeborener der
Kolonien in der Kolonialschule zu Paris zur
Ausbildung von Franzosen in deren Sprachen
zu benutzen. Zugleich sollte aber damit eine
gründliche Ausbildung in den übrigen für den
Kolonialdienst wichtigen Fächern Hand in Hand
gehen.
Zu diesem Zwecke wurde der bestehenden
Eingeborenen-Abtheilung der Ecole coloniale
eine französische Abtheilung hinzugefügt, in
welche junge Leute unter besonderen Auf-
nahmebedingungen eintreten können, um durch
Absolvirung der vorgeschriebenen Kurse be-
stimmte Anwartschaften auf den Kolonialdienst
zu erwerben.
Die Aufnahmebedingungen beziehen sich auf
Lebensalter, gute Führung, Gesundheit der
Schüler und auf den Nachweis genügender
Vorbildung durch Beibringung eines Bachelier-
Diploms.
Die Dauer der Kurse ist allgemein auf
drei Jahre, für Licenciaten des Rechts auf
zwei Jahre festgesetzt. ·
Jährlich sind Examina abzulegen, nach deren
Ergebnissen beim Abgang von der Schnle eine
Klassifikation der jungen Leute erfolgt, welche
deren Berufung zu den verschiedenen Kolonial-
larrieren, zwischen denen sie die Wahl haben,
zur Grundlage dient.
Die höheren kolonialen Laufbahnen werden
künftig den Schülern der Ccole coloniale in
der Weise vorbehalten, daß drei Viertel simmt. - in &
halten, daß Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und hat
licher Beamten aus ihnen entnommen werden
und nur ein Viertel aus anderen Leuten sich
rekrutirt, welche grundsätzlich in den Subaltern-
karrieren zu verbleiben haben.
Neben den so berechtigten eigentlichen Zög-
liigen der Anstalt werden auch auditeurs
libres zu den Kursen zugelassen, denen auf
Wunsch am Ende ihrer Studien ein Zeugniß
ertheilt wird.
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*) nen
Vereinbarung zwischen England und Portugal.
Die zwischen England und Portugal am
14. v. M. über Herstellung eines „modus
vivendi“ getroffene Vereinbarung hat folgen-
den Wortlaut:
1. Die Regierung Seiner Allergetreuesten
Majestät des Königs von Portugal und Al-
garvien verpflichtet sich, die Freiheit der
Schifffahrt auf dem Zambesi und Schire
sofort zu verfügen.
II. Die Regierung Seiner Allergetreuesten
Majestät des Königs von Portugal und Al-
garvien verpflichtet sich ebenfalls, den Transit-
verkehr auf dem Zambesi, Schire und Pungue
zu erlauben und zu erleichtern, desgleichen auf
den Landwegen, welche in den Gegenden, wo
jene Ströme nicht schiffbar sind, als Verkehrs-
verbindungen dienen.
III. Die Regierung Seiner Allergetreuesten
Majestät des Königs von Portugal und Al-
garvien verpflichtet sich ferner, die Verbindung
zwischen den por#ugiesischen Scehäfen und den
Territorien der britischen Interessensphärc, be-
sonders mit Bezug auf Post= und Telegraphen-
verbindungen sowie auf den Frachtverkehr, zu
erleichtern.
IV. Die Regierung Seiner Allergetreuesten
Majestät des Königs von Portugal und Al-
garvien und die Regierung Ihrer Majestät
der Königin des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Irland verpflichten sich,
die im Vertrage vom 20. August 1890 fest-
gesetzten Grenzen anzuerkennen und zwar inso-
fern, als vom Tage der gegenwärtigen Ueber-
einkunft an bis zum Ende derselben keine der
beiden Mächte in der durch diese Ueberein-
kunft der anderen zuertheilten Interessensphäre
Verträge schließen, Protektorate annehmen oder
irgend einen Akt der Sounveränetät vornehmen
wird.
Für keine der beiden Mächte wird jedoch
hierdurch irgend einer Frage präjudizirt, welche
mit Bezug auf die erwähnten Gebietsgrenzen
im Laufe der späteren Unterhandlungen etwa
sich ergeben möchte.
V. Der gegenwärtige Vertrag tritt am
für sechs Monate Geltung.
Das offizielle „Diario do Governo“
vom 20. v. M., welches diese Vereinbarung
enthält, veröffentlicht gleichzeitig zwei König-
liche Dekrete vom 18. v. M. Durch das eine
derselben wird die Schifffahrt auf dem Zambesi
und Schire für alle Nationen frei gegeben.
Dasselbe lautet folgendermaßen:
Artikel 1. Die Schifffahrt auf den
Flüssen Zambesi und Schire, da, wo dieselben