Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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s 11. 
Diese Verordnung tritt am 20. Februar 1890 in Kraft. 
Sebbe, den 7. Februar 1890. 
Der Kaiserliche Kommissar a. i. 
(L. 8. (gez) v. Puttkamer. 
  
Polizei-Verordnung für Nauru (Pleafant Island). 
Die Polizei-Verordnung des Kaiserlichen Kommissars a. i. für die Marschall-Inseln 
vom 30. April 1889 hat durch Nachtrags-Verordnung vom 30. Januar 1890 folgende 
Fassung erhalten: 
Auf Grund der Verordnung vom 13. September 1886, betreffend die Rechtsver- 
hältnisse im Schutzgebiete der Marschall-Inseln, wird für Nauru bestimmt, was folgt. 
81. 
Zur Errichtung neuer, wie zur Uebernahme bestehender Schankstellen ist die Erlaubniß 
des Kaiserlichen Kommissars einzuholen. 
82. 
Die Erlaubniß kann verweigert wenen, wenn kein Bedürfniß zur Errichtung neuer 
Schankstellen vorhanden ist, oder, wenn diejenige Person, welche die Erlaubniß nachsucht, nicht 
e. nöthigen Garantien dafür bietet, daß Sitte und Anstand in den für den Ausschank 
bestimmten Räumen herrschen werden. 
83. 
Die einmal ertheilte Erlaubniß kann wieder entzogen werden, wenn der Schankstellen- 
inhaber oder das von ihm angestellte Personal wiederholt zu Klagen Anlaß gegeben haben, 
insbesondere, wenn entgegen den Bestimmungen der Verordnung vom 3. Juni 1886 mit Nach- 
trag vom 8. Januar 1887 geistige Getränke an Farbige verabfolgt worden sind. 
8 4. 
Es ist verboten, einem Trunkenen geistige Getränke zu verabfolgen. Zuwiderhandlungen 
werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft und haben im Rückfalle den Verlust der 
Konzession zur Folge. 
§5. 
Wer durch Trunkenheit öffentlich Aergerniß erregt, wird mit Geldstrafe bis zu 
100 Mark bestraft. *r beriis fat. dstrese i 
g 6. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 
Der Kaiserliche Kommissar a. i. 
(L. S.) (gez.) Biermann.
	        
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