Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Berausgegeben im Auswärtigen Amt.
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Nnmmer 5.
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I. Zahrzangz. gerlin 1. Juni 1900.
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Diese Zeitschrift erscheint in ihrem amtlichen Theite am 1. und 15. jedes Monats. Nichtamtliche Mittheilungen werden den zu
Anfang des Monats erscheinenden Nummern, nach Bedarf auch den anderen, beigegeben. — Der Vierteljahrspreis beträgt 2 4.
Man obonnirt bei allen Postämtern und Buchhandlungen. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuch-
bandlung von Ernst Siegfried Mitiler und Sohn, Berlin 8W12, Kochstraße 66—70, zu richten.
Inhatt. J. Einverleibung eines bei Vagamoyo eroberten Geschützes in die Trophäen-Sammlung S. 65.—
Kohertragung. konsularischer Befugnisse auf den Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-
S ⅜66 guie S. 65. — II. Verbot der Ausfuhr von Kriegsmaterial aus dem Togogebiet nach Dahomeh
Benugung dertöbefugnisse der Stationsvorsteher der Neu-Guinea-Kompagnie S. 67. — Abgabe für
Kompagnie wah rundstucke in Viktoria S. 68. — Schiffsbewegung im Schutzgebiet der Neu-Guinea-
III. S. 60. — rend des Jahres 1888 S. 68. — Statistik über Einfuhr in das Togogebiet S. 69. —
··' FAMILIEle Stiller Ocean S. 70. — V. S. 71.
Schulen in Vonam# Theil. I. S. 72. — II. Postdampfschiffverbindungen S. 72. — III. Deutsche
gebiet S. 75. — Die Haf und Kamerun S. 73. — Missionsthätigkeit im südwestafrikanischen Schutz
Kamerm) 0.— De##n des südwestafrikanischen Schutzgebietes S. 79. — Wegebau in Viktoria
Kilimtandsthrd L. Sl. uische Schutztruppe für Südwest-Afrika S. 81. — Reise nach Moschi am
Kuunandscharo S. S1. — Bersuchsplantage in Togo S. 82. — Krankenpflege in Zanzibar S. 82. —
Deutsche Postdampferverbindung mit Ost-Afrika S. 83 — TV. S. 83. — V. S. 84. — Anzeigen.
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Amtlicher Theil.
J. Gesehe; Verordnungen der Reichsbehörden.
Ich bestimme, daß das von Mannschaften Meiner Kreuzerfregatte „Leipzig“ in den
Kämpfen bei Bagamoyo eroberte 7,5 cm-Geschütz, nach erfolgter Rücksendung, der Direktion des
Bildungswesens der Marine zur Einverleibung in die Trophäen-Sammlung zu überweisen ist.
Das gleichfalls bei diesen Kämpfen eroberte 4,7 ecm-Geschütz ist dem Reichskommissar für Ost-
Afrika, in dessen Besitz es durch Kauf von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft übergegangen
ist, zu belassen.
Berlin, den 6. Mai 1890.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers
Hollmann.
An den Reichstanzler (Reichs-Marine-Amt).
——xxx.
Verfügung behufs Uebertragung konsularischer Befugnisse auf den Kom-
missar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie.
* Auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete (R.-G.-Bl. 1888, S. 75), wird für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie
Folgendes bestimmt:
81.
6 Der Kaiserliche Kommissar hat die Befugnisse wahrzunehmen, welche den deutschen
Konsuln nach § 16 des Gesetzes, bezüglich der Nationalität der Kauffahrteischiffe 2c. vom