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25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzblatt S. 35) und nach § 35 des Gesetzes, betreffend die
Organisation der Bundeskonsulate 2c. vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzblatt S. 137),
zustehen. Dasselbe gilt von den Befugnissen, welche den deutschen Konsulaten als Seemanns-
ämtern nach der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (R.-G.-Bl. S. 432) und nach
sonstigen Reichsgesetzen obliegen.
Die für die Konsuln geltenden Ausführungsbestimmungen zu den im vorhergehenden
Absatz genannten Gesetzesvorschriften finden entsprechende Anwendung.
In den bezeichneten Angelegenheiten werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe
der Bestimmungen des Gesetzes über die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen
Reichs vom 1. Juli 1872 (R.-G.-Bl. S. 245) erhoben.
o2.
Der Kaiserliche Kommissar ist berechtigt, die Wahrnehmung der ihm nach § 1 zu-
stehenden Befugnisse vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers anderen Beamten des
Schutzgebietes zu übertragen. Er hat den Sitz dieser Beamten zu bestimmen und übt die Auf-
sicht über deren Amtsführung.
Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1890 in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
(gez.) Freiherr v. Marschall.
II. Perordnungen und Mittheilungen der Behörden in den
Schuhgebieten.
Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kriegsmaterial aus
dem Togogebiet nach Dahomeh während der Dauer der Blockade.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 verordnet der Kaiserliche
Kommissar was folgt:
81.
Die Ausfuhr von Kriegsmaterial, insbesondere Gewehren jeder Art, Hieb= und Stich-
waffen, Pulver und Sprengstoffen, aus dem Schutzgebiet nach Dahomeh ist bis auf Weiteres
verboten.
82
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark
oder mit Haft bestraft.
83.
8
Der Versuch einer Uebertretung der Verordnung ist strafbar.
Sebbe bei Klein-Popo, den 11. April 1890.
Der Kaiserliche Kommissar a. i.
(L. S.) (gez.) v. Puttkamer.