Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr.  5687.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärungen  vom  29.  April  1862.  resp.
8.  April  1863.,  betreffend  die  Etappenkonvention  zwischen  Preußen  und
Baden.  Vom  8.  April  1863.

N.#  in  dem  Protokolle  d.  d.  Karlsruhe,  den  12.  August  1861.,  wegen
Auswechselung  der  Ministerial  -Erkldrungen  über  die  zwischen  der  Königlich
Preußischen  und  der  Großherzoglich  Badischen  Negierung  vereinbarte  Etappenonvention
  bezüglich  der  aus  den  Preußischen  Landen  nach  der  Bundesfestung
Rastatt  und  umgekehrt,  sowie  der  aus  den  Hohenzollernschen  Landen  nach  den
übrigen  Provinzen  der  Preußischen  Monarchie  und  umgekehrt  bestimmren  Rekruten=
  und  Reservetransporte  und  Truppenabtheilungen,  für  den  Fall,  daß  die
zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Württembergischen  Regierung
  schwebenden  Verhandlungen  wegen  Einrdumung  einer  Etappenstraße  für
den  Transport  der  in  den  Hohenzollernschen  Landen  stehenden  Truppen  in  kürzester
  Linie  von  Hechingen  aus  über  den  Schwarzwald  zur  Eisenbahn  zum  Abschlusse
  gelangen,  eine  besondere  Vereinbarung  wegen  Bewilligung  des  Fußmarsches
  solcher  Transporte  von  der  Württembergischen  Grenze  auf  Großherzoglichem
  Gebiete  bis  zur  Großherzoglichen  Eisenbahn  ausdrücklich  vorbehalten
wurde,  und  nachdem  dieser  Fall  bezüglich  der  aus  den  Hohenzollernschen  Landen
  nach  der  Bundesfestung  Rastatt  und  umgekehrt  bestimmten  Königlich  Preußischen
  Truppentheile  nunmehr  eingetreten  ist,  indem  die  Königlich  Württembergische
  Regierung  sich  bereit  erklärt  hat,  denselben  eine  Milirairstraße  in  der  Richtung
  von  Hechingen  über  Empfingen  und  Freudenstadt  nach  der  nächsten  Badischen
  Eisenbahnstation  und  umgekehrt  durch  Ihr  Gebier  einzurdumen,  so  sind
die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  über  folgende
Punkte  übereingekommen:

Artikel  1.

Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  bewilligt  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zur  Benutzung  für  die  aus  den  Hohenzollernschen  Landen  nach  der
Bundesfestung  Rastatt  und  umgekebrt  bestimmten  Truppentheile  oder  Rekrutenund
  Reservetransporte  eine  Etappenstraße  von  der  Badischen  Grenze  bei  Freudenstadt
  in  der  Richtung  nach  der  Eisenbahnstation  Achern,  über  Baiersbronn,
Mittelthal,  Ruhestein,  Seebach  (Schulhaus),  Ottenhöfen,  Kappelrodeck.

Artikel  2.

Haupt-Etappenort  auf  dieser  Strecke  ist  Ottenhöfen,  Neben-Etappen
Seebach  und  Kappelrodeck.

Die  Entfernungen  der  auf  der  bezeichneten  Etappenstraße  gelegenen  Orte
werden  nach  folgendem  Maaßstabe  in  Badischen  Stunden  berechnet:

1)  von  Freudenstadt  nach  Baiersbron  .  ...  14  Stunden,
2)  „  Baiersbronn  Mittelthal.  1  „
3)  „  Mittelthal  Ruhesteien  24  „
4)  „  Ruheslein  Seebach  (Schulhaus)  2  »