wonnen hat, ist bereits wiederholt hingewiesen
worden.
Wir machen bei diesem Anlaß auch auf
das im Jahre 1888 erschienene Buch von
Dr. Karl Dove über „das Klima des
außertropischen Süd Afrita“ (Göttingen 1888,
Vandenhvek und Ruprecht) aufmerksam,
welches sich eingehend mit dem Klima Deutsch-
Südwest-Afrikas, insbesondere auch mit der
Wasserfrage und ihrer Bedeutung für die Ent-
wickelung des Landes beschäfugt.
Die Beschlüsse der Brüsseler Antisklaverei-Ron.
ferenz und die Vereinigten Staaten von Amerika.
Die Generalakte der Brüsseler Autistlaverei
Konferenz sowie die auf die Erhebung von
Einfuhrzöllen im konwentionellen Kongobecken
bezügliche Erklärung vom 2. Juli v. J., welche
vom englischen Parlament bereits genehmigt sind,
sind nebst den darauf bezüglichen Protokollen,
den für das öslliche und westliche Kongobecken
vereinbarten Spezialtarisen (vergl. Nummer 5
des Kolonialblattes vom 1. d. Mts.) und einer
Dentschrift (erschienen bei F. Hayecz, Brüssel,
Rue Louvaine 112) der belgischen Repräsen
tantenlammer vorgelegt worden.
Auch dem Senate der Vereinigten Staaten
von Amerika sind die Brüsseler Generalakte
sowie die mit dem Kongostaat getroffenen be
sonderen Vereinbarungen über die Erhebung
von Einfuhrzöllen zugegangen: derselbe hat
indessen die verfassungsmäßige Genehmigung
nicht ertheilt.
Bekanntlich war bereits die Generalatkte
der Verliner (Kongo:) Konferenz (1884 bis
1885) vom Kabinet in Washington nicht rati
fizirt worden. Die Vereinigten Staaten konnten
daher auch nicht bei denjeuigen Beschlüssen der
Brüsseler Konferenz mitwirken, welche sich auf
die Abänderungen der Bestimmungen der Ber
liner Akte über die Einfuhrfreiheit beziehen.
Die Brüsseler Konferenz sah sich aus diesem
Grunde genöthigt, ihre Beschlüsse über die Er
hebung von Einfuhrzöllen von der General
alte zu trennen und in die Form einer beson
deren Erklärung zu kleiden, welche im Gegen
satze zu der Generalakte von den amerikanischen
Bevollmächtigten nicht unterzeichuct wurde.
Da den Vereinigten Staaten indessen unter
dem 22. April 1881áA vom Kongostaat eben
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dies durch die Erklärung der Brüsseler Kon-
ferenz vom gleichen Tage für das Kongobecken
geschehen war, das Recht der Erhebung von
Einfuhrzöllen zugestanden. Die Regierung der
Vereinigten Staaten hatte dieses Zugeständniß
unter der Voraussetzung gemacht, daß ihre
Flagge, ihre Staatsangehörigen und ihre
Handelsinteressen in der ganzen Ausdehnung
des tonventionellen Kongobeckens dieselben
Vortheile und dieselbe Behandlung genießen
sollten, welche den Signatarmächten der
Berliner Generalakte gewährt sind. Dies
wurde in der Sißzung der Tarifkommission in
Brüssel vom 22. Dezember 1890 von den
Vertretern der im konventionellen Kongobecken
Besitzungen habenden Mächte Zzugestanden. Auf
dieser Grundlage wurde unter dem 211. Jannar
d. J. zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerita und dem Kongoslaat ein Freundschafts
Handels und Schifffahrts Vertrag abgeschlossen,
welcher einerseits dem Kongostaat gestattet, von
amerikanischen Waaren Einfuhrzoll bis zum
Belrage von 10 00 des Werthes zu erheben,
andererseits aber den Bürgern der Vereinigten
Staaten und deren Flagge das Recht der meist-
begünstigten Nation einräumt.
Nicht nur den Vereinbarungen wegen der
Zollerhebung, sondern der Brüsseler Gencralakte
selbst ist nunmehr vom Senate der Vereinigten
Staaten die Genehmigung versagt worden. Es
ist zu hoffen, daß in der nächsten Session eine
erneute Berathung zu einem erwünschteren Er-
gebniß führt.
Auftrelen des gelben Fiebers in Sonny an der
Liger. Mündung.
Das Journal Ollicicl theilte kürzlich mit,
daß die Nachricht, wonach am Senegal das
gelbe Fieber herrschen solle, unrichtig sei, daß
diese Kranlheit dagegen in Bonny an der Niger-
mündung sich gezeigt habe. Da kürzlich von
deutschen Zeitungen gemeldet wurde, daß auch
in Kamerun das gelbe Fieber herrsche, so sind
in Hamburg Erkundigungen eingezogen worden,
welche ergeben haben, daß weder den dortigen
Kamerun-Firmen noch den in Betracht kom-
menden Rhedereien hierüber etwas bekannt ge-
worden ist. Dagegen hat allerdings ein Schiff
der englisch-westafritanischen Linie türzlich auf
der Heimreise vom Niger aus Lagos die Nach-
salls das Recht der Einfuhrfreiheit eingeräumt
worden war, so wurde zwischen beiden unter
dem 2. Juli v. J. eine besondere vorläufige
Vereinbarung getrofsen, wodurch die Vereinigten
Staaten dem Kongostaat in gleicher Weise, wie
richt gebracht, daß das gelbe Fieber in Folge
von Einschleppung aus Bahia in Bonny auf-
getreten ist.