Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

wonnen hat, ist bereits wiederholt hingewiesen 
worden. 
Wir machen bei diesem Anlaß auch auf 
das im Jahre 1888 erschienene Buch von 
Dr. Karl Dove über „das Klima des 
außertropischen Süd Afrita“ (Göttingen 1888, 
Vandenhvek und Ruprecht) aufmerksam, 
welches sich eingehend mit dem Klima Deutsch- 
Südwest-Afrikas, insbesondere auch mit der 
Wasserfrage und ihrer Bedeutung für die Ent- 
wickelung des Landes beschäfugt. 
Die Beschlüsse der Brüsseler Antisklaverei-Ron. 
ferenz und die Vereinigten Staaten von Amerika. 
Die Generalakte der Brüsseler Autistlaverei 
Konferenz sowie die auf die Erhebung von 
Einfuhrzöllen im konwentionellen Kongobecken 
bezügliche Erklärung vom 2. Juli v. J., welche 
vom englischen Parlament bereits genehmigt sind, 
sind nebst den darauf bezüglichen Protokollen, 
den für das öslliche und westliche Kongobecken 
vereinbarten Spezialtarisen (vergl. Nummer 5 
des Kolonialblattes vom 1. d. Mts.) und einer 
Dentschrift (erschienen bei F. Hayecz, Brüssel, 
Rue Louvaine 112) der belgischen Repräsen 
tantenlammer vorgelegt worden. 
Auch dem Senate der Vereinigten Staaten 
von Amerika sind die Brüsseler Generalakte 
sowie die mit dem Kongostaat getroffenen be 
sonderen Vereinbarungen über die Erhebung 
von Einfuhrzöllen zugegangen: derselbe hat 
indessen die verfassungsmäßige Genehmigung 
nicht ertheilt. 
Bekanntlich war bereits die Generalatkte 
der Verliner (Kongo:) Konferenz (1884 bis 
1885) vom Kabinet in Washington nicht rati 
fizirt worden. Die Vereinigten Staaten konnten 
daher auch nicht bei denjeuigen Beschlüssen der 
Brüsseler Konferenz mitwirken, welche sich auf 
die Abänderungen der Bestimmungen der Ber 
liner Akte über die Einfuhrfreiheit beziehen. 
Die Brüsseler Konferenz sah sich aus diesem 
Grunde genöthigt, ihre Beschlüsse über die Er 
hebung von Einfuhrzöllen von der General 
alte zu trennen und in die Form einer beson 
deren Erklärung zu kleiden, welche im Gegen 
satze zu der Generalakte von den amerikanischen 
Bevollmächtigten nicht unterzeichuct wurde. 
Da den Vereinigten Staaten indessen unter 
dem 22. April 1881áA vom Kongostaat eben 
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dies durch die Erklärung der Brüsseler Kon- 
ferenz vom gleichen Tage für das Kongobecken 
geschehen war, das Recht der Erhebung von 
Einfuhrzöllen zugestanden. Die Regierung der 
Vereinigten Staaten hatte dieses Zugeständniß 
unter der Voraussetzung gemacht, daß ihre 
Flagge, ihre Staatsangehörigen und ihre 
Handelsinteressen in der ganzen Ausdehnung 
des tonventionellen Kongobeckens dieselben 
Vortheile und dieselbe Behandlung genießen 
sollten, welche den Signatarmächten der 
Berliner Generalakte gewährt sind. Dies 
wurde in der Sißzung der Tarifkommission in 
Brüssel vom 22. Dezember 1890 von den 
Vertretern der im konventionellen Kongobecken 
Besitzungen habenden Mächte Zzugestanden. Auf 
dieser Grundlage wurde unter dem 211. Jannar 
d. J. zwischen den Vereinigten Staaten von 
Amerita und dem Kongoslaat ein Freundschafts 
Handels und Schifffahrts Vertrag abgeschlossen, 
welcher einerseits dem Kongostaat gestattet, von 
amerikanischen Waaren Einfuhrzoll bis zum 
Belrage von 10 00 des Werthes zu erheben, 
andererseits aber den Bürgern der Vereinigten 
Staaten und deren Flagge das Recht der meist- 
begünstigten Nation einräumt. 
Nicht nur den Vereinbarungen wegen der 
Zollerhebung, sondern der Brüsseler Gencralakte 
selbst ist nunmehr vom Senate der Vereinigten 
Staaten die Genehmigung versagt worden. Es 
ist zu hoffen, daß in der nächsten Session eine 
erneute Berathung zu einem erwünschteren Er- 
gebniß führt. 
Auftrelen des gelben Fiebers in Sonny an der 
Liger. Mündung. 
Das Journal Ollicicl theilte kürzlich mit, 
daß die Nachricht, wonach am Senegal das 
gelbe Fieber herrschen solle, unrichtig sei, daß 
diese Kranlheit dagegen in Bonny an der Niger- 
mündung sich gezeigt habe. Da kürzlich von 
deutschen Zeitungen gemeldet wurde, daß auch 
in Kamerun das gelbe Fieber herrsche, so sind 
in Hamburg Erkundigungen eingezogen worden, 
welche ergeben haben, daß weder den dortigen 
Kamerun-Firmen noch den in Betracht kom- 
menden Rhedereien hierüber etwas bekannt ge- 
worden ist. Dagegen hat allerdings ein Schiff 
der englisch-westafritanischen Linie türzlich auf 
der Heimreise vom Niger aus Lagos die Nach- 
salls das Recht der Einfuhrfreiheit eingeräumt 
worden war, so wurde zwischen beiden unter 
dem 2. Juli v. J. eine besondere vorläufige 
Vereinbarung getrofsen, wodurch die Vereinigten 
Staaten dem Kongostaat in gleicher Weise, wie 
richt gebracht, daß das gelbe Fieber in Folge 
von Einschleppung aus Bahia in Bonny auf- 
getreten ist.
	        
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