Full text : Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

wonnen  hat,  ist  bereits  wiederholt  hingewiesen
worden.

Wir  machen  bei  diesem  Anlaß  auch  auf
das  im  Jahre  1888  erschienene  Buch  von
Dr.  Karl  Dove  über  „das  Klima  des
außertropischen  Süd  Afrita“  (Göttingen  1888,
Vandenhvek  und  Ruprecht)  aufmerksam,
welches  sich  eingehend  mit  dem  Klima  Deutsch-Südwest-Afrikas,
  insbesondere  auch  mit  der
Wasserfrage  und  ihrer  Bedeutung  für  die  Entwickelung
  des  Landes  beschäfugt.

Die  Beschlüsse  der  Brüsseler  Antisklaverei-Ron.
ferenz  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.

Die  Generalakte  der  Brüsseler  Autistlaverei
Konferenz  sowie  die  auf  die  Erhebung  von
Einfuhrzöllen  im  konwentionellen  Kongobecken
bezügliche  Erklärung  vom  2.  Juli  v.  J.,  welche
vom  englischen  Parlament  bereits  genehmigt  sind,
sind  nebst  den  darauf  bezüglichen  Protokollen,
den  für  das  öslliche  und  westliche  Kongobecken
vereinbarten  Spezialtarisen  (vergl.  Nummer  5
des  Kolonialblattes  vom  1.  d.  Mts.)  und  einer
Dentschrift  (erschienen  bei  F.  Hayecz,  Brüssel,
Rue  Louvaine  112)  der  belgischen  Repräsen
tantenlammer  vorgelegt  worden.

Auch  dem  Senate  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  sind  die  Brüsseler  Generalakte
sowie  die  mit  dem  Kongostaat  getroffenen  be
sonderen  Vereinbarungen  über  die  Erhebung
von  Einfuhrzöllen  zugegangen:  derselbe  hat
indessen  die  verfassungsmäßige  Genehmigung
nicht  ertheilt.

Bekanntlich  war  bereits  die  Generalatkte
der  Verliner  (Kongo:)  Konferenz  (1884  bis
1885)  vom  Kabinet  in  Washington  nicht  rati
fizirt  worden.  Die  Vereinigten  Staaten  konnten
daher  auch  nicht  bei  denjeuigen  Beschlüssen  der
Brüsseler  Konferenz  mitwirken,  welche  sich  auf
die  Abänderungen  der  Bestimmungen  der  Ber
liner  Akte  über  die  Einfuhrfreiheit  beziehen.
Die  Brüsseler  Konferenz  sah  sich  aus  diesem
Grunde  genöthigt,  ihre  Beschlüsse  über  die  Er
hebung  von  Einfuhrzöllen  von  der  General
alte  zu  trennen  und  in  die  Form  einer  beson
deren  Erklärung  zu  kleiden,  welche  im  Gegen
satze  zu  der  Generalakte  von  den  amerikanischen
Bevollmächtigten  nicht  unterzeichuct  wurde.

Da  den  Vereinigten  Staaten  indessen  unter
dem  22.  April  1881áA  vom  Kongostaat  eben

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dies  durch  die  Erklärung  der  Brüsseler  Konferenz
  vom  gleichen  Tage  für  das  Kongobecken
geschehen  war,  das  Recht  der  Erhebung  von
Einfuhrzöllen  zugestanden.  Die  Regierung  der

Vereinigten  Staaten  hatte  dieses  Zugeständniß
unter  der  Voraussetzung  gemacht,  daß  ihre

Flagge,  ihre  Staatsangehörigen  und  ihre
Handelsinteressen  in  der  ganzen  Ausdehnung
des  tonventionellen  Kongobeckens  dieselben
Vortheile  und  dieselbe  Behandlung  genießen
sollten,  welche  den  Signatarmächten  der
Berliner  Generalakte  gewährt  sind.  Dies
wurde  in  der  Sißzung  der  Tarifkommission  in
Brüssel  vom  22.  Dezember  1890  von  den
Vertretern  der  im  konventionellen  Kongobecken
Besitzungen  habenden  Mächte  Zzugestanden.  Auf
dieser  Grundlage  wurde  unter  dem  211.  Jannar
d.  J.  zwischen  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerita  und  dem  Kongoslaat  ein  Freundschafts
Handels  und  Schifffahrts  Vertrag  abgeschlossen,
welcher  einerseits  dem  Kongostaat  gestattet,  von
amerikanischen  Waaren  Einfuhrzoll  bis  zum
Belrage  von  10  00  des  Werthes  zu  erheben,
andererseits  aber  den  Bürgern  der  Vereinigten
Staaten  und  deren  Flagge  das  Recht  der  meistbegünstigten
  Nation  einräumt.

Nicht  nur  den  Vereinbarungen  wegen  der
Zollerhebung,  sondern  der  Brüsseler  Gencralakte
selbst  ist  nunmehr  vom  Senate  der  Vereinigten
Staaten  die  Genehmigung  versagt  worden.  Es
ist  zu  hoffen,  daß  in  der  nächsten  Session  eine
erneute  Berathung  zu  einem  erwünschteren  Ergebniß
  führt.

Auftrelen  des  gelben  Fiebers  in  Sonny  an  der
Liger.  Mündung.

Das  Journal  Ollicicl  theilte  kürzlich  mit,
daß  die  Nachricht,  wonach  am  Senegal  das
gelbe  Fieber  herrschen  solle,  unrichtig  sei,  daß
diese  Kranlheit  dagegen  in  Bonny  an  der  Nigermündung
  sich  gezeigt  habe.  Da  kürzlich  von
deutschen  Zeitungen  gemeldet  wurde,  daß  auch
in  Kamerun  das  gelbe  Fieber  herrsche,  so  sind
in  Hamburg  Erkundigungen  eingezogen  worden,
welche  ergeben  haben,  daß  weder  den  dortigen
Kamerun-Firmen  noch  den  in  Betracht  kommenden
  Rhedereien  hierüber  etwas  bekannt  geworden
  ist.  Dagegen  hat  allerdings  ein  Schiff
der  englisch-westafritanischen  Linie  türzlich  auf

der  Heimreise  vom  Niger  aus  Lagos  die  Nachsalls

  das  Recht  der  Einfuhrfreiheit  eingeräumt
worden  war,  so  wurde  zwischen  beiden  unter

dem  2.  Juli  v.  J.  eine  besondere  vorläufige
Vereinbarung  getrofsen,  wodurch  die  Vereinigten
Staaten  dem  Kongostaat  in  gleicher  Weise,  wie

richt  gebracht,  daß  das  gelbe  Fieber  in  Folge
von  Einschleppung  aus  Bahia  in  Bonny  aufgetreten
  ist.