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3. Die Schutztruppe gliedert sich nach Maßgabe des Etats in:
den Stab,
10 Kompagnien zu etwa 150 Köpfen
und
die erforderlichen örtlichen Behörden.
Für Expeditionen werden die erforderlichen Abtheilungen jedesmal vom Kommandeur
zusammengestellt.
4. Der Stab besteht aus
dem Kommandeur,
einem Oberführer zur Verfügung,
sieben Lieutenants (zwei Adjutanten, vier zur Verfügung bei Ertrankungen 2c.,
einer zur Dienstleistung in Berlin),
einem Oberarzt, welchem sämmtliche Aerzte und Lazarethe — unbeschadet
deren Unterstellung unter die örtlichen Behörden — nachgeordnet sind,
einem Intendanten, welcher gleichzeitig die Obliegenheiten des Dezernenten
und Kurators bei der Hauptlasse des Gonvernements wahrnimmt,
und dem erforderlichen Unterpersonal.
Mit Wahrnehmung der Geschäfte der örtlichen Behörden sind im Allgemeinen die
ältesten, in der Station amvesenden Offiziere der Schutztruppe zu beauftragen. Zu jeder
Siation gehört in der Regel ein Arzt und ein Lazareth, sowie ein Magazin unter einem oder
mehreren Beamten.
5. Die Vertheilung der Schutztruppe und deren Unterbringung auf den Stationen
ordnet der Kommandeur im Einzelnen nach den allgemeinen Bestimmungen des Gonverneurs.
B. Rangverhältnissc.
1. Jeder im Personal Etat der oslafrikanischen Schutztruppe stehende Deutsche bekleidet
— umabhängig von seinem in früheren Verhältuissen etwa innegehabten Nange und unabhängig
von demjenigen Range, welchen er bei eventuellem Ausscheiden aus oben gedachtem Etat (Ab-
schnin V 1|I. B. 7 und C.) demnächst wieder einnimmt — während seiner Zugehörigkeit zum
Eiat der ostafrilanischen Schutztruppe einen militärischen Nang.
Die Rangverhältnisse zwischen den zur Schuttruppe gehörigen Personen und dem
Intendanten regeln sich nach nachstehender Tabelle:
Hauptllasse: Rangklasse:
) Stabsoffiziere: 1. Kommandeur,
2. Oberführer, Oberarzt,
b) Hauptleute: KLompagnieführer, Intendant,
C) Subalternoffiziere: Lientenants, Aerzte,
Deckofsiziere: Deckofsiziere, Zahlmeisteraspiranten, Ober-Büchsenmacher,
C)Unteroffiziere: 1. Feldwebel, Schreiber,
2. Sergeanten, Unteroffiziere, Lazarethgehülsen, Unter-
Büchsenmacher.
2. a) Das Verhältniß der Schutztruppe zur Marine richtet sich nach der „Instruktion
über das dienstliche und außerdienstliche Verhältniß des Landheeres und der
Marine zu einander“ vom 30. Oktober 1865 mit der Maßgabe, daß Personen
der Hauptklassen a, b, c (siehe vorstehende Tabelle) unter sich nach dem Datum
ihres Sekond= bezw. Unterlieutenants-Patentes rangiren. Personen, welche
ein Selond= bezw. Unterlientenants-Patent nicht haben, rangiren innerhalb