Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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In den ökonomischen Angelegenheiten wird die Schuttruppe nach außen hin durch den 
Kommandeur vertreten. Derselbe kann diese Befugniß unter eigener Verantwortung auf ihm 
nachgeordnete Organe übertragen. 
Die Berichte an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung) in Ver 
waltungsangelegenheiten werden seitens des Kommandeurs erstattet und gehen ebenso wie die 
für den Kommandeur bestimmten Erlasse des Reichskanzlers unter fliegendem Siegel durch die 
Hände des Gonverneurs. Damit der Lettere in Betreff der Verwaltung bei der Schutztruppe 
auf dem Laufenden erhalten wird, ist ihm seitens des Kommandeurs von allen wichtigeren 
Verwaltungsangelegenheiten Mittheilung zu machen. 
3. Wenn dem Intendauten Anordnungen des Kommandeurs der gesetzlichen oder 
reglementarischen Begründung zu entbehren oder aus ölonomischen Rücksichten bedenklich scheinen, 
so hat er dem Kommandeur hierüber Vortrag zu halten. Entscheidet der Letztere abweichend 
von der Ansicht des Intendanten, so ist diese Entscheidung unter der Verantwortung des 
Kommandeurs zur Ausführung zu bringen: jedoch hat der Intendant in jedem Falle das 
Recht, über seine entgegengesetzte Auffassung unter Mittheilung an den Kommandeur dem 
Gouverncur zu berichten. 
1. Bezüglich der ölonomischen Angelegenheiten ressortiren auch die Stationen der 
Schutztruppe vom Intendanten. Bei jeder Station sungirt ein Beamter als Rechnungsführer 
unter Verantwortlichkeit der örtlichen Behörde. 
5. Die Kassengeschäste werden beim Stabe von der Hauptlasse des Gouvernements, 
bei den Stationen von der betreffenden Bezirkslasse unter der Aussicht des Intendanten bezw. 
des Bezirkshauptmanns miterledigt. Leuterer ist besugt, den Rechnungsführer bei der Station 
zur Erledigung der Kassengeschäfte des Begzirls heranzuziehen. 
6. Für das Kassen und Rechnungswesen gelten die für die Hauptkasse und die 
Bezirkslassen erlassenen Vorschriften. 
7. Die deutschen Militärpersonen der Schunztruppe lönnen durch Vermittelung der 
Haupttasse des Gonvernements für eigene Rechnung Zahlungen in der Heimath einmalig 
(Heimathszahlungen) und zur Untersmipung von Angehörigen forllaufend (Familien- 
zahlungen) leisten. 
Der Kommandeur bleibt dafür verantwortlich, daß die Höhe der Familienzahlungen 
so bemessen wird, daß den betreffenden Personen die erforderlichen Mittel für ihre dienstliche 
Stellung verbleiben. 
8. Zur Vermeidung von Ueberhebungen bei Familienzahlungen hat der Kommandeur 
der Schutztruppe jede Verönderung in der Zahlung, welche in Folge von Sterbesällen, Ent 
lassungen rc. stattfinden muß, unverzüglich dem Auswärtigen Amt, Kolonialabtheilung, 
anzugeigen. 
Kann bei Todessällen 2c. die Einstellung der Zahlung nicht rechtzeitig veranlaßt 
werden, so werden die durch Einzahlung bei der Gonvernementslasse nicht gedeckten Beträge 
als Unterstützungen angesehen und von dem Auswärtigen Ami, Kolonialabtheilung, besonders 
angewiesen. Die Ansprüche der Hinterbliebenen auf die gesetzlichen Guadenkompetengen werden 
hierdurch nicht beeinträchtigt. 
Slirbt der Empfangsberechligte, so sind die Familienzahlungen einzustellen und ist 
der Kommandeur der Schuttruppe hiervon in Kenntniß zu setzen. War dieser Empfangs 
berechtigte die Ehegattin des Anweisenden und hinterläßt dieselbe minderjährige Kinder, so 
wird zu deren Unterhalt die Familienzahlung so lange an die durch Bescheinigung der Orts 
behörde anerkannten Versorger der Kinder sorigezahlt, bis seitens des Zahlungsamveisers ander- 
weitig darüber verfügt wird.
	        
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