218 —
mächte nur, verdächtige einheimische Schisse behuss Festsicllung des Rechts zur Flaggenführung
anzuhalten, und auch dies nur unter vielfachen Kautelen gegen einen elwaigen Mißbrauch.
Aus der Verschmelzung beider Eutwürfe entstand ein Projekt, welches die Grundlage
für die Beschlüsse der Antistlaverei Konferenz gebildet hat. Dieselben beschränkten, ebenso wie
der erste Entwurf, die Maßregeln zur Unterdrückung des Sklavenhandels zur See auf eine
bestimmte Zonc, welche im Artikel XX1I der General Akte näher bezeichnet ist. Im Uebrigen
ist darin, dem zweiten Entwurf entsprechend, das Schwergewicht auf Kontrolmaßregeln der
einzelnen Vertragsmächte über die Schiffe ihrer Flagge gelegt. Verdächtige Schiffe von weniger
als 500 Tonnen Gehalt lönnen angehalten und ihre Schiffspapiere einer Prüfung unterworfen
werden. Die Aburtheilung angehaltener Fahrzeuge erfolgt durch die nalionalen Behörden. Im
Falle ungerechtfertigten Anhaltens ist eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe cventuell durch
ein schiedorichterliches Verfahren sestzustellen ist.
Das Durchsuchungsrecht ist nur insofern ausgenommen, als die von England früher
geschlossenen Verträge wegen Unterdrückung des Stklavenhandels zur Ser, darunter auch der
für Deutschland maßgebende Quintupelvertrag von 1811, für die ostafrikanischen Gewässer und
für Schisse von einem Gehalte unter 500 Tonnen die Stlavendhaus haben in der Regel
leinen größeren Tonnengehalt mit einigen Modifilationen aufrecht erhalten werden.
Um die deutschen Kriegsschisfse in die Lage zu setzen, das in diesen Verträgen stipulirte
Durchsuchungsrecht auch gegenüber anderen als den durch den Quiniupelvertrag betroffenen
Schisfen auszuüben, ist der Eintritt in sämmtliche Verträge beabsichtigt, welche England in dieser
Beziehung mit den Usermächten des Nothen Mceres und Persischen Meerbusens abgeschlossen hat.
Das Kapitel I der General-Akte findet nur Anwendung auf diejenigen Länder, in
welchen die Sklaverei noch als gesetzliche Emrichtung anertannt ist, das heißt hauptsächlich auf
die türtischen und persischen Besitzungen in Asien, sowie auf diejenigen afrikanischen Gebiete, in
welchen das Institut der Hausstlaverei seil langer Zeit besteht und alle Verhältnisse derartig
beeinslußt, daß eine sofortige Aufhebung zu nachtheiligen und nnabsehbaren Folgen führen könnte.
In diesen Ländern soll durch eine Unterbindung der Zufuhr von Stlaven die Sklaverei selbs
allmälig zum Erlöschen gebracht werden. Die in Betracht kommenden Mächte verpflichten sich,
die Einfuhr, Ausfuhr und den Transit afrilanischer Sklaven sowie den Handel mit solchen in
ihren Gebieten zu verhmdern und eine Reihe von Kontrolmaßregeln zu diesem Zweck einzu-
führen. Die diplomatischen und lonsularischen Beamten sowie die Marineosfiziere der Ver-
tragsmächte nehmen an dieser Komrole in gewissem Maße Theil.
Behufs Ausführung der in den ersten vier Kapiteln enthaltenen Bestimmungen soll
nach Kapitel V ein Bürcau in Sansibar (Dureau internationale marilime) und eine Nach-
richtenvermittelungsstelle in Brüssel eingerichtet werden. An letzteres Büreaun sind von den
Mächten die in Ausführung der Konferenzbeschlüsse erlassenen Gesetze und Verordnungen sowie
siatistische Nachrichten über den Sllavenhandel und den Handel mil Wassen und Spiritnosen
einzusenden. Das Brüsseler Büreau verösfsentlicht die ihm zugehenden Mittheilungen ebenso
wie den alljährlich von dem Bürcau in Sansibar über seine Thäligleit erstatteten Bericht.
Wenn auch nicht in einem formellen, so doch in einem materiellen Zusammenhange
mit dem eigentlichen Zweck des Abtommens, der Belämpfung des Sllavenhandels, stehen die
Bestimmungen des Kapilels VI über die Einschränlung des Spirituosenhandels in Afrita.
Auf der Berliner (Kongo) Konferenz war ein Antrag angenommen worden, welcher
in Form eines Wunsches es als erstrebenswerth bezeichnete, daß zum Zweck der Erhaltung der
einheimischen Bevölkerung in Afrika bezüglich des Handels mit Spirituosen eine Vereinbarung
zu Stande käme, welche den in Betracht lommenden Interessen der Menschlichkeit und des
Handels Rechnung tragen möchte. Im Anschluß hieran beschäftigte sich die Brüsseler Konferenz
eingehend mit der Frage, in welchen Gebielen die Einfuhr von Svirituosen ganz unstatthaft
und in welchen sie zu beschränlen sei. Als wirlsames Mittel einer solchen Einschräntkung wurde