Titterarische Besprechungen.
Das „Archiv für Oeffentliches Recht"
von Laband und Stoerl enthält im zweiten
Heft des laufenden Jahrganges einen längeren
Aufsatz von Dr. R Adam in München über
„Völkerrechtliche Ollupation und deutsches
Kolonialstaatsrecht"“. Der Verfasser bespricht
darin die friedliche Oklupation und be
handelt zunächst das Subjekt derselben. Er
vertritt dabei die neuerdings geltend gemachte
Lehre, daß bloße Privatpersonen in staatenlosen
Gebieten staatliche Hoheitsrechte durch Ollu-
pation erwerben können, daß sie daher in ge-
wissem Umfang mit den Staaten als
des Völkerrechtes konkurriren können.
wohl hält er an der bisherigen
weit sest, als er nur die Staaten als die voll-
Gleich-
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Subjelten
Doktrin inso= wi 6
Hiervon ausgehend,
berechtigten Subjekte des Völkerrechtes anerkennt
und zugiebt, daß Private diese Eigenschaft für
das von ihnen beherrschte Gebiet erst dann
erlangen, wenn das letztere als
Staatengemeinschaft durch Anerlennung Auf—
nahme gefunden hat. Auf das Obiekt der
Oklupation übergehend, slellt er den Grundsatz
auf: „Der völterrechtlichen Ollupation unter
liegt alles Landgebien, gleichvicl, vb unbe-
wohnt oder bewohnt, welches nur nicht
der staatllichen Herrschaft eines zivilisirten
Staates oder zivilisirter Einzelindivi-
duen bezw. Gesellschaftsverbände untersteht.“
Es würde sich also hieraus die Folgerung er
geben, daß ein „zivilisirtes Einzelindividuum“,
welches das Gebiet eines unzivilisirten Häupt=
lings olkupirt hat, sich gegen die Oltupation
eines Dritten aus völkerrechtliche Grundsätze
würde berufen können.
Der Versasser geht dann näher auf den
Alt der Oklupation ein und bedauert insbe-
sondere, daß durch Artikel 35 der Longo-Akte
lein einheitliches Recht geschaffen sei. Indem
derselbe die Esscktivität nur für die Ge-
bietsbesetzung, nicht für die Begründung
des Prolektorates als wesentliches Ersorderniß
ausstelle, könne die Verpflichtung zur effettiven
Oklupation durch die Erllärung umgangen
werden, daß cs sich im lonkreten Falle nur
usm eine Begründung der Schuzherrschaft han-
dele.
Staat in die
Ernst Vohsen. Ein Kolonial-Programm
für Ost-Afrika. Berlin, F. Fontanc.
1891. Preis 50 Pfennig.
Der Verfasser, welcher durch seine lang-
jährige Thätigkeit in West= bezw. Ost-Afrika
reiche Erfahrung in afrikanischen Dingen sich
erworben hat, legt in der vorstehenden, 24 Seiten
usfassenden Schrift seine Auffassung über die
Entwickelungsfähigkeit unserer ostafritanischen
Kolonic, sowie über die Aufgaben der Ver-
waltung derselben dar. Zu ersterer Hinsicht
jführt er aus, daß unserer Kolonic weder von
Sansibar noch von den angrenzenden kontinen-
lalen Gebieten eine Gefahr im wirthschaftlichen
Wettbewerbe drohe. In lesßterer Bezichung
siellt er als Grundsatz auf, daß unsere Ver-
waltungsthätigkeit der Ausdehnung der Ge-
winngrenzen unseres Handels folgen müsse.
unterscheidet er zwischen:
1. dem Küstenland in der Ausdehnung land-
einwärks, soweit als die Gewinngrenzen für Kul-
luren der Eingeborenen gegenwärtig reichen und
die Aus Süübung unserer Gerichts barkeit durch
führbar ist. Hier wären ein Hauptbezirt in
Dar es Salaam und Nebenbezirke in Tanga
bezw. Lindi zu schaffen, welche dem freien Ver-
lehr mit dem Auslande zu öffnen wären und
von welchen aus die übrigen Küstenstationen
zu verwalten seien. Leßtere würden auf den
interkolonialen Vertehr zu beschränken sein;
2. dem übrigen Interessengebiel, welches in
besondere Bezirke unter politische Agenten zu
theilen sei. Die Thärigkeit der letzteren müsse
insbesondere in dem Abschluß von Verträgen
zur Ossfenhaltung der Karawanenronten, der
Förderung von Kuliuren und der Bericht-
" erstatlung an die Centrale über alle die Ent-
Zum Schluß bespricht der Verfasser die
Stellung der Häuptlinge und der privilegirten
Kolonialgesellschaften. Beide betrachtet er nur
als Organe des Reiches, welchen die in Ver
trägen bezw. Schutzbriefen zur Ausübung über-
tragenen Hoheitsrechte jederzeit entzogen werden
lönnen.
wickelung der Produktion fördernden Fragen
bestehen. Dagegen hält er es für verfehlt, die
Häuptlinge zur Führung der deutschen Flagge
zu veranlassen, sich in ihre innere Verwaltung
einzumischen oder militärische Stationen in ihren
Gebieten anzulegen, so lange ihre Länder noch
nicht durch den Bau von Eisenbahnen in die
Gewinngrenzen unseres Handels hineingezogen
und durch eine schnelle und sichere Verbindung
mit der Küste die Vorbedingungen für die Er
haltung und Vertheidigung der Stationen er-
füllt seien.
In ersiter Linie empfiehlt er die Herstellung
iner Eisenbahn nach dem Viktoria Nyanza, für
welche er eine Rentabilitätsberechnung ausstellt.
Die Bemerlungen des Verfassers über die Art
der zu erhebenden Stenern, Zollverwaltung,
Handel, Plantagenanlagen, Produktion, die Be
dentung der Eisenbahnen gegenüber der Fluß.
schisssahrt in Afrila u. u. verdienen, wenn sie