bei ihren Eroberungen überall das Prinzip
schneller Amalgamirung mit den einheimischen
Rassen versolgt haben, an die Seite des „lumo“
einen portugiesischen Residenten, dem dieses
Amt als eine Art von Kronlehen und meist
für geleistete Dienste im Kriege übertragen
wurde. Diese Donationen, „PDragos da
corba“ genannt, wurden ursprünglich für drei
Generationen (em tres vidas) verliehen und
hatten die eigenthümliche Bestimmung, daß sie
in der weiblichen Linie erblich waren und zwar
mit der Verpflichtung für die Erbtöchter, sich
mit Portugiesen aus dem Mutterlande zu ver-
heirathen. Außerdem war dem Donatar die
Bedingung auferlegt, auf dem ihm verliehenen
prago seinen dauernden Wohnsitz zu haben
und dessen Kultur zu fördern.
Sachlich war, wie gesagt, an der muhame-
danischen Institution damit nicht viel geändert;
es blieb nicht allein die alte Hörigkeit der
Einwohner des praco, welche ihren Herren
zu willkürlichen und ungemessenen Diensten ver-
pflichtet waren, bestehen, sondern auch die terri-
toriale Eintheilung blieb unverändert, genau
entsprechend den alten einheimischen Fürsten-
thümern, von denen einige nur den Umfang
weniger Ouadrat-Leguas hatten, andere aber
den großer Königreiche. Zu diesen letzteren
zählen z. B. die Pracos von Gorongoza und
Cheringoma im Distrilte Manica.
Die Aenderungen im Wesentlichen der
Justitution traten ersl im Verlauf der späteren
Entwickelung ein. Zunächst war es die Be-
dentung des einheimischen Elements in den
pragos, welche in den Hintergrund trat; der
portugiesische Donatar oder „emphyteuta“
wurde mehr und mehr der eigentliche Herr
über Land und Leute, während der lumo, der
Nachlomme der einheimischen Dynasten, in die
Stellung eines mit der Steuererhebung und
gewissen friedensrichterlichen Besugnissen beauf-
tragten Vogtes zurücktrat.
Späterhin verlor die Einrichtung der pragos
überhaupt ihren Charakter. Die Bestimmung,
daß der Inhaber auf dem Krongute selbst
dauernd wohnen und dasselbe kultiviren sollte,
kam bald in Vergessenheit. Aus jenen Lehns-
männern, die zugleich Kolonen und Kapitäne
sein und das Land mil Pflug und Schwert
gewinnen und sichern sollten, hatte sich eine Art
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müßiger und hochmüthiger Kolonialaristokratie
gebildet; diese Seigneurs, die auch oft mehr
als eines dieser Kronlehen in ihrer Person
vereinigten, zogen es vor, mit ihren Familien
in den Hauptstädten oder auch in Lissabon
selbst die Ueberschüsse
zu verzehren, welche die
(mussoco) einzuführenden
ihnen abwarf, ohne sich um die Kultur des
Landes und seinen Zustand zu lümmern.
An anderen Stellen wieder kam die Vor-
schrist in Vergessenheit, daß die Erbtöchter sich
mit Europäern verheirathen sollten, und der
Besitz der pracos ging daher vielfach in die
Hände von Schwarzen und Mischlingen über,
die in der Kolonie geboren waren.
Endlich begannen die unabhängigen Kassern-
stämme des Innern das Gebiet der Kolonie
in immer steigendem Grade einzudämmen, und
eine Menge der alten pracos gingen damit
der portugiesischen Verwaltung verloren. So
waren z. B. um das Jahr 1850 im Distrikt
Sosala von 21 pragos 8 und im Distrikt
Tete von 72 pragos 511 in den Händen der
Kaffern.
In diesem Zustande zunehmenden Verfalls
erhielt sich die Institution der pracos da coröa
bis in die Mitte unseres Jahrhunderts. Zwar
war der gesetzliche Boden ihr eigentlich mit
der liberalen Legislation von 1832 entzogen
worden, da diese weder Emphyteusen noch
Frohndienste mehr anerkannte, doch kam es
erst im Jahre 185/1 zu einem praktischen Akte
der Gesetzgebung, durch welchen an Stelle jener
sendalen Institution eine moderne Einrichtung
gesetzt werden sollte. Es bestimmte nämlich
das Königliche Dekret vom 22. Dezember 1851,
indem es die emphytentischen Kontrakte gegen
Entschädigung aufhob und zugleich den Kolonen,
d. h. den innerhalb der pragos wohnenden
Eingeborenen, den Greibrief ausstellte, daß
sortan die pragos im Wege des Meistgebotes
auf eine kurze Neihe von Jahren verpachtet
werden und daß den Pächtern dafür der Be-
an der Stelle der alten Kopfsteuer
Feuerstellenabgabe
zug der
zustehen sollte.
Die vorstehenden Neuerungen blieben jedoch
zunächst nur auf dem Papier bis zum Jahre
1880. Erst als um diese Epoche herum die
Provinz Mozambique sich auf neuen wirth-
schaftlichen Grundlagen wieder zu heben begann,
wurde die Verpachtung der Krongüter (das
arrendamento) faktisch und allgemein durch-
geführt. Und zwar wurden durch die König-
lichen Dekrete vom 27. Oktober 1880 und
13. Mai 1883 die dem Pächter (arrendatario)
überwiesenen Rechte folgendermaßen präzisirt:
1. Jeder Kolone über 16 Jahre hat an
ihn den „mussoco“ im Betrage von 800 Reis
in Geld oder Landesprodutten zu zahlen (die
Feuerstellenabgabe war wieder sallen gelassen
worden).
2. Jeder Kolonc, gleichviel welchen Alters
—.
Verwaltung des inussoco, per las ct nelas, und Geschlechtes, hat gegen einen Wochenlohn