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b) Kauffahrteischiffe, welche bloß Passagiere und deren Reisegepäck nach und von
Kamerun befördern.
* 5.
Seeschisse, welche einer im Schutzgebiete von Kamerun angesessenen Firma gehören und
lediglich den Verkehr längs der Küste von Kamerun und mit den unmittelbar angrenzenden
Schutzgebieten der Eugländer im Nordwesten und Westen, der Franzosen und Spanier im
Süden, sowie mit den Inseln Fernando Po, Principe, San Thomc und Anno Bom ver-
mitteln (sogenannte Küstenfahrer) haben, falls sie nicht nach § 4 von der Entrichtung der
Gebühr befreit sind, nur die Hälfte derselben zu entrichten.
* 6.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1891 in Kraft; mit diesem Zeitpunkte ist
die Verordnung vom 26. Juni 1887 über die Hafenabgaben in Kamerun, sowie der noch
geltend gewesene § 16 der außer Geltung getretenen Lvotsenordnung vom 15. September
1885 aufgehoben.
Kamerun, den 10. Februar 1891.
Der Kaiserliche Gonverneur.
J. V.:
(L. S.) (gez.) Zimmerer.
Seitens des Kaiserlichen Gonverneurs für Ost-Afrika ist die Zollverwaltung daselbst
seit 1. Juli d. J. in jolgender Weise geordnet worden:
Hauptzollämter.
Tanga.
Pangani.
Bagamoyo.
Dar-es-Salaam.
Kilwa.
Lindi.
Milindani.
Nebengzollämter.
Moa.
Tangata.
Mkwadja.
Saadani.
Winde.
Bueni.
Tschungn-Bueni.
Kwale-Kissidji.
Kerumangao.
Sindhaji.
Nyemsali.
Simba Uranga.
Bungue.
Kisiwani.
Schole (Masia).
Kiswere.
Mtschinga.
Sudi.