Herrschaft, noch in dem der Kultur liege, und
daß vielmehr die Methode der Verpachtung,
wenn auch unter gewissen Abänderungen gegen
das bisherige System, beibehalten werden sollte.
Auf Grund der Erwägungen der Kom-
mission ist unter dem 18. November 1890 ein
Dekret erlassen worden, welches die Verhältnisse
der pragos neu regelt.
Nach Inhalt dieses Dekrets werden die
Draçgos als gesetzliche Institutionen anerkannt
und sollen auch fernerhin der Regel nach in
Pacht ausgegeben werden. Für die Modalitäten
werden zwei verschiedene Gruppen dieser pragos
unterschieden. Die eine besteht aus denjenigen
Krongütern, welche im gesicherten Machtbereich
der poriugiesischen Behörden liegen und wo
also eine landwirthschaftliche oder industrielle
Ausnutzung möglich ist. Zur Förderung dieser
ihrer Verpachlung so umgesormt werden,
die altbegründete Gewohnheit der Eingeborenen,
an den Pächter (arrendatario) den mussoco
(Kopssteuer) zu zahlen, als Handhabe beuntt
wird, um von demselben eine Arbeitsleistung.
zu erhalten, ohne ihn zum Stlaven zu machen.
macht, fortan mindestens die Hälfte des
mussoco sich in Landarbeit entrichten zu
lassen.
Eine fernere Bestimmung zur Förderung
der Kulier ist die, daß der Pächter verpflichtet
wird, einen bestimmten
seines Krongutes persönlich in aloro““", d. h.
zur landwirthschaftlichen Nutzung zu über-
nehmen, wobei ihm nach Schluß der Pachtzeit
das Eigenthum seiner Kuliuren zusällt.
Mittelst der vorgedachten Einrichtungen
wird also lünftig derselbe Unternehmer,
das arrendamento eines praco die nöthige
Arbeitslraft in die Hand giebt, auch zur
Kultivirung eines Theils desselben angehalten.
Durch lange (25 jährige! Dauer der Pachtzeit
und durch den Aunfall des von ihm lultivirten
16
rero,
letzteren soll das alte Institut der pragos und
daß ,
einem Clanhäuptling gleichzuftellen. Hier ist
es die Absicht, die alte Institution in ihrer
patriarchalischen Gestalt beizubehalten; die
sendalzkriegerische Macht de Pächters soll dazu
benutzt werden, um jene entsernien Territkorien
der poriugiesischen Herrschaft zu erhalten und
leztere weiter auszudehnen. Dies ist im letzten
Jahrzehnt schon vielfach gelungen, da mit der
Hülfe einzelner Kronguwächter, wie des An-
konio de Sousa, Francisco Tavier und
anderer bereits große Theile des verloren
gegangenen altporiugiesischen Territoriums zu-
rückgewonnen wurden.
5
Tod Mahareros.
Der Oberhäuptling der Hereros, Maha-
ist am 7. Oktober v. J. verstorben. Er
war etwa 10 Tage vorher an einer Art Nuhr
ertrantt, welche in so ungewöhulicher Schärfe
anstrat, daß schon nach einigen Tagen alle
Kräfte geschwunden waren.
Theil von dem Arcal
welchem
Theils am Schlusse erhält er serner die Sicher-
heit, seine Meliorationen auch selbst ausnutzen
zu tönnen, und es darf daher von der neuen
Einrichtung ein wirtlicher Fortschritt in der
Kultivirung des Landes erwartet werden.
Weitere Bestimmungen des Dekreies haben den
Schutz der Eingeborenen zum Zwecke.
Als zweite Kategorie der Krongüter sind
dienigen bezeichnet, welche, tieser im Innern
gelegen, den Einsällen der wilden Kaffernstämme
ausgesetzt und daher noch nicht durch Land-
wirthschaft auszunußen sind. Der mussoco
wird hier meist in Elfenbein entrichtet, die
Pacht der pragos ist zum Theil von altersher
in derselben Familic und der
Pächter mehr
Die Häuptlingschaft wird wahrscheinlich
auf den Sohn des Verstorbenen, Samuel, über-
-- 1“. .. tragen werden.
Es wird daher dem Pächter zur Pflicht ge- g
Seichnung der Antisklaverei-Akte durch Dolland.
Am 30. v. M. hat die Zeichnung der
General-Akte der Antistlaverei-Konferenz nebst
Dellaration durch den holländischen Gesandten
in Brüssel staltgefunden.
Tikterarische Besprechungen.
Deutscher Kolonial-Kalender für 1891.
tz. Jahrgang. Herausgegeben von Gustav
Meinecke. Mit 3 Lichtdruckbildern nach
Originalen der Maler Th. v. Eckenbrecher
und N. Franke. Preis eleg. geb. 2 M.
Zu beziehen durch jede Buchhandlung. sowie
vom Verleger H. L. v. Trantvetter, Ber-
Körnerstraße 15.
Der Deutsche Kolonial-Kalender wird allen
Denjenigen, welche mit unseren Kolonien in
irgend welchen Beziehungen stehen, eine er-
wünschte Gabe sein. Der Verfasser, welcher
durch seine Thätigkeit als Redalteur der
„Deutschen Kolonial-Zeitung“ die Ereignisse auf
lolonialem Gebiete seit längerer Zeit genau
versolgt hat, giebt eine sorgfältige Zusammen-
stellung mit Bezug auf die Reichsbehörden in
den Schutzgebieten, die deutschen Kolonial=
gesellschaften, laufmännische Unternehmungen,