Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Verordnung, betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen der 
Bergbehörde. 
Die im § 50 der Kaiserlichen Verordnung vom 15. August 1889,7) betressend das 
Bergwesen im südwestlafrikanischen Schutzgebiele, vorgesehenen Beschwerden gegen Entscheidungen 
der Bergbehörde müssen binnen sechs Monaten vom Tage, an welchem die Entscheidung zuge- 
siellt oder sonst belaunt gemacht worden ist, bei dem Kaiserlichen Kommissariat schriftlich ange- 
bracht werden, widrigensalls das Beschwerderecht erlischt. 
Oljimbingne, den 14. Juli 1890. 
Der Kaiserliche Kommissar für das südwestafrilanische Schußgebict. 
J. V.: 
(I. S.) (gez.) Nels. 
Gouvernements-Befehl. 
An Stelle der durch Kommandantur-Besehl vom 6. August 1890 angeordneten 
Abgrenzung der deutsch ostafrilanischen Küste in Provinzen und Stationsbezirke tritt vom heuligen 
Tage ab die solgende Eintheilung. 
Das gesammte Küstengebiet zerfällt in 5 Bezirte, nämlich: 
Den Bezirt Tanga; derselbe umsaßt die bisherigen Stationsbezirke Tanga und 
Pangani; 
den Bezirk Bagamoyo; derselbe umfaßt die bisherigen Stationsbezirle Saadani 
und Bagamoyo; 
den Bezirt Dar-es= Salaam: derselbe wird im Norden durch den Bezirk 
Bagamoyo, im Süden durch die nördliche Rusidji-Mündung begrenzt; 
den Bezirk Kilwa; derselbe reicht von der nördlichen Rusidji Mündung bis 
zu einem Punlt, welcher in der Mitte zwischen den Orten Kisiwani und 
Kiswere liegt; 
den Bezirl Mgan; derselbe wird im Norden durch den Bezirk Kilwa, im 
Süden durch den Rowuma-Fluß begrenzt. 
Eine genaue geographische Abgrenzung der genannten Bezirke wird seiner Zeit noch 
erfolgen; desgleichen behalte ich mir die Ernenmug der einzelnen Bezirksbehörden, welche ihren 
Sitz in Tanga bezw. Bagamoyo, Dar-es-Salaam, Kilwa und Lindi haben werden, sowie 
weitere Bestimmungen über die lünftige Amtsthätigleit dieser Behörden, ihr Verhältniß zum 
Gonvernement sowie zu dessen einzelnen Verwaltungszweigen vor, bis seitens des Kommandeurs 
der Schutztruppe die auf die militärische Besetzung der einzelnen Bezirke bezüglichen Besehle 
erlassen sind. 
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Dar es-Salaam, den 9. April 1891. 
. Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Freiherr v. Soden. 
*) N.-G.-B. S. 179.
	        
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