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Verordnung, betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen der
Bergbehörde.
Die im § 50 der Kaiserlichen Verordnung vom 15. August 1889,7) betressend das
Bergwesen im südwestlafrikanischen Schutzgebiele, vorgesehenen Beschwerden gegen Entscheidungen
der Bergbehörde müssen binnen sechs Monaten vom Tage, an welchem die Entscheidung zuge-
siellt oder sonst belaunt gemacht worden ist, bei dem Kaiserlichen Kommissariat schriftlich ange-
bracht werden, widrigensalls das Beschwerderecht erlischt.
Oljimbingne, den 14. Juli 1890.
Der Kaiserliche Kommissar für das südwestafrilanische Schußgebict.
J. V.:
(I. S.) (gez.) Nels.
Gouvernements-Befehl.
An Stelle der durch Kommandantur-Besehl vom 6. August 1890 angeordneten
Abgrenzung der deutsch ostafrilanischen Küste in Provinzen und Stationsbezirke tritt vom heuligen
Tage ab die solgende Eintheilung.
Das gesammte Küstengebiet zerfällt in 5 Bezirte, nämlich:
Den Bezirt Tanga; derselbe umsaßt die bisherigen Stationsbezirke Tanga und
Pangani;
den Bezirk Bagamoyo; derselbe umfaßt die bisherigen Stationsbezirle Saadani
und Bagamoyo;
den Bezirt Dar-es= Salaam: derselbe wird im Norden durch den Bezirk
Bagamoyo, im Süden durch die nördliche Rusidji-Mündung begrenzt;
den Bezirk Kilwa; derselbe reicht von der nördlichen Rusidji Mündung bis
zu einem Punlt, welcher in der Mitte zwischen den Orten Kisiwani und
Kiswere liegt;
den Bezirl Mgan; derselbe wird im Norden durch den Bezirk Kilwa, im
Süden durch den Rowuma-Fluß begrenzt.
Eine genaue geographische Abgrenzung der genannten Bezirke wird seiner Zeit noch
erfolgen; desgleichen behalte ich mir die Ernenmug der einzelnen Bezirksbehörden, welche ihren
Sitz in Tanga bezw. Bagamoyo, Dar-es-Salaam, Kilwa und Lindi haben werden, sowie
weitere Bestimmungen über die lünftige Amtsthätigleit dieser Behörden, ihr Verhältniß zum
Gonvernement sowie zu dessen einzelnen Verwaltungszweigen vor, bis seitens des Kommandeurs
der Schutztruppe die auf die militärische Besetzung der einzelnen Bezirke bezüglichen Besehle
erlassen sind.
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Dar es-Salaam, den 9. April 1891.
. Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) Freiherr v. Soden.
*) N.-G.-B. S. 179.