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der persönlichen Haft kommen, so soll aus diesem Grunde ihre sofortige Dienst=
enthebung verfügt und ein beöfallsiger Vensionsanspruch von ihnen nichk erhoben
werden können.
F. 3.
at der Durch den Auöbruch des Konkurses über das Vermögen des Wechselschuldners
biger Aun sol, wird die Anwendung des Wechselarrests gegen denselben nicht ausgeschlossen. Es
Aege vielmehr dem Wechselglaubiger frei, gegen den Gemeinschuldner nach Wechsel-
" t zu verfahren oder seine Forderung im Konkurse anzumelden. Wird jedoch im
u Falle nicht durch Vermittelung eines Anderen, sondern aus den eigenen
der Konkursmasse noch vorbehaltenen Mitteln des Gemeinschuldners Zahlung geleistet,
so muß solche zur Konkursmasse abgeliefert werden. Zieht es dagegen der Gläubiger
vor, seine Forderung im Konkurse anzumelden, so wird sein Wechselrecht gegen
den Gemeinschuldner unwirksam und er kann sowohl während des Konkurses als
nach dessen Beendigung auf Grund des Wechsels nur die anderen nicht bevorzugten
Hamschriftögläubigern nchenom Befugnisse geltend machen.
g. 4.
Jeuththung. Sind bezüglich einer Wechselforderung mehrere Wechselinteressenten verpflichtet
und es bricht über Aller Vermögen Konkurs aus, so kann sich der Gläubiger in
sämmtlichen Konkursen mit der ganzen Forderung melden. Erlangt derselbe in einem
dieser Konkurse eine Zahlung, so mindert sich dadurch auch ohne weiteres die Vor-
derung in den ubrigen Konkursen um deren Betrag.
II. Wechselprozeß.
F. 5.
Fnsingung Hinsichtlich des Klaganbringens im alggemeinon# “*“Wo die für den unbestimmten
k summarischen Prozeß geltende Regel Anwendung. Die zur Begründung der Klage
gehörigen Umslände müssen jedoch sofort F * oder vom Beklagten oder
dritten Personen, für deren Handlungen er einzustehen hat, ausgestellte Privat-
Urkunden belegt werden. Zu diesem Behufe sind die betreffenden Urkunden ent-
weder im Original oder in beglaubter Abschrift gleich mit der Klage zu übergeben.
Von Wechselurkunden in fremder Sprache 110 Uebersehungen von verpflichteten
Dolmetschern beizubringen.
ie
2 —— Befindet sich der Kläger nicht im Besitze des Originalwechsels und er vermag
der bie uch nicht durch andere Urkunden dessen Dasein nachzuweisen, oder fehlt ihm soust