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Herabsetzung der Gebühr für das Beladen und Entlöschen der Schiffe
in Togo an Sonn= und Feiertagen.
Die in der Verordnung des Kaiserlichen Kommissars a. i. für das Togo-Gebiet vom
I. Juni d. J.5) sestgesetzte Gebühr für das Beladen und Entlöschen von Schissen an Sonn= und
Feiertagen ist auf 20 Marl = ohne Unterschied der Damosschiffe und Segelschisse — herab-
gesetzt worden.
Verordnung, betreffend die Verleihung des ausschließlichen Nechts der
gewerblichen Verwerthung des Monierverfahrens, sowie der gewerbs-
mäßigen Herstellung gewisser Isolirmaterialien und deren Verwendung
zu Banzwecken an die Akltiengesellschaft für Monierbauten vormals
G. A. Wayß & GCo. in Berlin.
Auf Grund des Gesetzes, betressend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
(Neichs-Gesetzblatt 1888, S. 75) und der Verfügung des Neichslanzlers vom 29. März 1889
behufs Uebertragung konsularischer Besugnisse, sowie des Rechtes zum Erlasse polizeilicher und
sonstiger die Verwaltung betressender Strafvorschriften auf Beamte der Schutgebiete von
Kamerun und Togo wird für das Schutzgebiet von Kamerun Folgendes beslimmt:
81.
Der Abtiengesellschaft für Monierbauten vorm. G. A. Wayß & Co. in Berlin wird
das ausschließliche Recht zur
1. Herstellung von Bantheilen und ganzen Bamverken aller Art aus Eisen und
Cement, welche derartig versertigt werden, daß entweder Rund= und Fatpneisen
so in Cementmörtel eingebeltet werden, daß das Eisen die Zugspannungen und
der Cement die Druckspannungen, welche in den Konstruktionen auftrelen, in der
Hauptsache aufnehmen, oder daß auf angespannte Drahtgewebe und Geslechte
Cementmörtel, welcher eventuell auch durch Gips mil Kall ersetzt werden lann,
ausgetragen wird;
2. Fabrilation von Harlgipsdielen (Gipsbreiter, Gipsbohlen, auch Schilfbretter
genannt) aus einer Mischung von Gips mit Beisätzen, welche einestheils eine
große Leichtigleit und anderntheils eine große Festigleit und Härte des Fabrilats
herbeiführen:
Herstellung von Bautheilen und ganzen Bauwerten aller Art unter Verwendung
von Hartgipsdielen oder ähnlichen Fabrilaten, deren Hauptbestandtheil Gips ist,
auf die Dauer von 10 Jahren hiermit übertragen.
Die unter 2 gedachten Beisätze sind in der Hauptsache: Korl, Pflanzenmark, Stroh,
Holzwolle, Cellulose, Leimwasser, Dextrin, Eisenvitriol, Alann u. s. w. Die gemischte Masse
wird auf Lagen von Schilfrohr, Binsen, Bambus oder ähnlichen langfaserigen, vegetabilischen
Stosfen in beliebiger Form ausgegossen und auf natürlichem oder tünstlichem Wege getrocknel.
Die Theile können voll oder mit Hohlräumen hergestellt werden, auch ist das Schilfrohr bei
gewissen Zusätzen überflüssig.
e
* 2.
Wer ohne Erlaubniß der privilegirten Gesellschaft das durch 8 1 geschübtte Verfahren
anwendet oder diejenigen Gegenslände, deren Fabrilation der Gesellschaft vorbehalten ist, gewerbs-
*) Vergl. „Deutscheo Kolonialblatt“ 1891, S. 271.