thumsverhältnissen der Eingeborenen eingeholt
werden. Außerdem werden vom Board die
Besugnisse der vom Administrator bestelllen
Verwaltungsbeamten für die Eingeborenen und
Gerichtshöfe für Streitigkeiten dieser unter-
einander oder mit Europäern begrenzt.
Als untere Verwaltungsbeamte sollen Ein-
geborenen-Vorsteher bestellt werden und zwar
können diese Beamten sowohl Eingeborene wie
Nichteingeborene sein. Die Strafgerichtsbarkeit
wird in unterster Instanz für leichtere Fälle
von Magistrats-Gerichten (natirec magistrates
courts) ausgeübt, für welche die Gerichtstage
und -Orte vom Administrator bestimmt werden.
Das Gericht besteht aus einem Eingeborenen-
Vorsteher als Einzelrichter, zu welchem für dic
erste Zeit nur ein Europäer genommen werden
soll, jedoch soll dieser Eingeborene zuzichen,
damit dieselben die Ausübung der Rechtspflege
lennen lernen. Appellhof für die hier abge-
urtheilten Sachen und Gerichte erster Instanz
für schwerere Fälle sind die Distriktsgerichte,
aus wenigstens drei Richtern, von denen einer
ein europäischer Beamter sein muß, bestehend:
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oberster Appellhof ist endlich der Central-
Gerichtshof, welcher zugleich mit der Aufsicht
über die anderen Gerichte betrant ist. Als
Strafe ist sicts Einsperrung bestimmt, um die
Gewohnheit der Eingeborenen,
Zahlung zu fühnen, zu unterdrücken. Personen
unter 14 Jahren dürfen nicht gefangen ge-
halten, können jedoch auf Anordnung des Ge-
richts gezüchtigt werden. Wenn nicht anders
bestimmt wurde, ist die Einsperrung mit harter
Zwangsarbeit verbunden. Von den Magistrats-
Gerichten kann als höchste Strafe durch einen
Enropäer auf sieben, durch einen Eingeborenen
auf drei Tage Einsperrung erkannt werden.
Für Civilsachen bei Streitigleiten der Einge-
borenen über Eigenthum an Mobilien, Be-
nutzung von Land, Wasser und Nissen und
Schadensersaßz sind nur europäische Beamte
als Gerichts= und Einigungsbehörde zuständig,
jedoch können dieselben nicht über das Eigen-
thum an Immobilien entscheiden.
Zur Unterstützung der Magistrate ist eine
Polizeitruppe geschaffen worden, deren Stamm
aus Leuten der Fiji-Truppe gebildet ist. Die
Zahl der Mannschaft wird vom gesetzgebenden
Nath bestimmt. Kann diese Zahl durch Frei-
willigen-Anwerbung nicht ausgebracht werden,
so kann jeder männliche unverheirathete Einge-
borene von 17 bis 10 Jahren für die Dauer
von höchstens drei Jahren in die Truppe ein-
gesiellt werden. Die letztere Bestimmung soll
jedoch einstweilen noch nicht ausgeführt werden damit freien Handel zu treiben.
Unrecht durch
Bewußtsein bringen, zur Aufrechthaltung der
Ordnung, wenn nöthig, Hülse zu leisten.
Der Voranschlag der Ausgaben für die
Kolonie weist, abgesehen von besonderen Auf-
wendungen für den daselbst stationirten Dampfer
„Merrie England“ und für Forschungsexpe-
ditionen, für das Verwaltungsjahr 1890/91
den Betrag von 15 000 Pfund auf. Die Ein-
nahmen beliesen sich im vorhergeheuden Jahre
bis 30. Juni 1890 auf 3015 Pifd. Sterl.
Den vier in Britisch-Neu-Guinen thätigen
Missionen, welche sich, nebenbei bemerkt, über
eine Abgrenzung ihrer Wirkungskreise geeinigt
haben, ist das erbetene Privileg der Zollfreiheit
abgeschlagen worden.
!———————————N A. MA. A. . AM.. A&
Titterarische Besprechungen.
Vom Viktoria Nyanza über Tabora
nach Bagamoyo. Von Dr. Wilhelm
Junter. (Mit Karte.)
Das August-Heft von Dr. Peter-
manns Mittheilungen enthält einen Aussatz
Dr. Junters über seine Reise vom Diktoria
Nyanza nach Bagamoyo, also quer durch unser
ostafrikanisches Schutzgebiet. Bekanntlich gelang
5 Dr. Junker endlich auf diesem südlichen
Wege im Jahre 1886 den Ausgang aus
Central-Afrita zu sinden, nachdem er seinen
Aufenthalt daselbst in Folge der Mahdisten-
lämpfe auf über 6 Jahre hatte ausdehnen
müssen. Dr. Junker beschäftigt sich hier ins-
besondere mit dem Landschaftlichen und hebt
die Unterschiede hervor, welche in dieser Hin-
sicht zwischen diesen südlich vom Aequator ge-
legenen Ländern und den nöärdlich gelegenen
Ländern beslehen, in welchen er so lange Zeit
verweilte. Von Inleresse sind namentlich seine
Bemerlungen über Bodenkultur, Handel und
Verlehr. „Die Bodenkultur“, so bemerkt er,
„ist in allen Ländern südlich vom Viltoria-Sce
weit geregelter und der Boden wird weit mehr
ausgenutzt, als in den Neger-Ländern nördlich
vom Acquator. Der Grund dafür ist der seit
Jahrzehnten lebhafte Verkehr der arabischen
Handelszüge von Sansibar; er hat auch die
einheimische Bevölkerung in nähere Berührung
miteinander gebracht und den Handel gehoben.
Der Neger lernte Bedürfnisse lennen, verlangte
nach europäischer Waare und produzirte aus
freien Stücken, ohne im Joch des Frohndienstes
zu stehen, mehr als er für esich bedurfte, um
Das aber ist
und nur den Eingeborenen ihre Pflicht zum eben der gewaltige Unterschied zwischen diesen