Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

— 27 — 
Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den 
Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften 
in Deutsch-Ost-Afrika.) 
Auf Grund der §§8 5 und 11, Absatz 2 und 3, des Gesetzes, betreffend dic Rechts- 
verhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888, S. 75), wird für Deutsch-Ost- 
Afrika Folgendes bestimmt: 
81. 
Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten haben für 
ihre Bezirke zugleich die Befugnisse wahrzunehmen, welche den deutschen Konsuln nach 8 16 
des Gesehzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe ꝛc,, vom 25. Oltober 1867 
(Bundes-Gesetzblatt S. 35) und § 35 des Gesetzes, beiressend die Organisation der Bundes- 
konsulate 2c., vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzblatt S. 137) zustehen. Dasselbe gilt von 
den Besugnissen, welche den deutschen Konsulaten als Seemannsämtern nach der Seemanns= 
Ordnung vom 27. Dezember 1872 (Neichs-Gesetzblaut S. 132) und nach sonstigen Neichs- 
gesetzen obliegen. 
Die für die Konsuln gelienden Ausführungsbestimmungen zu den vorgedachten Gesetzes- 
vorschriften sinden entsprechende Anwendung. 
In den bezeichneten Angelegenheiten werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe 
der Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des 
Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt S. 2.15) erhoben. 
8 2. 
Der Gouverneur ist befugt, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vor— 
schriften zu erlassen und gegen deren Nichtbefolgung Gesängniß bis zu drei Monaten, Haft, 
Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. 
Bis zur Uebernahme der Verwaltung durch den Gonverneur wird diese Befugniß 
durch den Reichskommissar wahrgenommen. 
83. 
8 
Diese Verfügung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. 
Verlin, den 1. Januar 1891. 
Der Reichskanzler. 
v. Caprivi. 
Derordnungen und Mittheilungen der Behörden in den 
Schunzgebieken. 
Sansibar, den 10. September 1890. 
An sämmtliche Stationschefs. 
Euer Hochwohlgeboren werden ersucht, diejenigen Terrains in dem unterstellten 
Stalionsbezirk, welche Eigenthum des Reichslommissariats sind, genau zu begrenzen und fest- 
zulegen und die Urkunden über den Erwerb dieser Grundstücke der Kommandantur einzureichen. 
*) „Deutscher Reichs-Anzeiger“ vom 1. Januar 1891, Nr. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.