Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Diese Urkunden müssen enthalten: „Genaue Lage und Größe des Grundstückes (eventuell 
frühere Eigenthümer) und den für den Erwerb gezahlten Kaufpreis.“ 
Bei Grundstücken, die nicht durch Kauf in den Besitz des Reichskommissariats gelangt 
sind, sind in der Urtunde die näheren anderweitigen Umstände, durch welche das Besirecht 
hergeleitet wird, ersichtlich zu machen. 
Eine Terrainstizze des ganzen Stationsbezirtes, möglichst im Maßstabe 1:12 500, 
ist anzufertigen, in welcher die dem Neichslommissariat gehörigen Grundslücke mit farbiger 
Schraffirung einzutragen sind. 
Schmidt, 
Stellvertretender Kommandant der Schuttruppe. 
Vorschriften über den Dienstbetrieb auf den Dampfern und den Verkehr 
mit den Stationen des Neichskommissariates. 
1. Die Kapitäne haben sich auf den Stationen an= und abzumelden. Die Meldung 
erfolgt mündlich; schriftlich nur dann, wenn die Kapitänc durch dringende Arbeiten oder durch 
Kürze der Zeit an Bord ihres Schiffes gefesselt sind. 
2. Die Kapitäne empfangen ihre Besehle und Segelordre von der Sec-Abtheilung 
in Sansibar. Kein Stationschef hat das Recht, dem Kapitän dienstliche Besehle zu ertheilen. 
(Einzige Ausnahme siehe Nr. 10.) 
3. Die im Ossizierrang slehenden Angehörigen der Schutztruppe haben bei Betreten 
eines Dampsers dem Kapitän den Zweck bezw. die Dauer ihrer Anwesenheit anzuzeigen. 
Die Unterofsiziersrang belleidenden Angehörigen der Schutztruppe haben sich bei den 
Kapitänen zu melden. 
Nichtangehörige der Schußtrunpe erhalten erst durch Lösen bezw. Vorzeigen ihres 
Billels die Erlaubniß zum Betreten des Dampfers. 
4. An Bord ist allen Anordnungen der Kapitäne unbedingt Folge zu leisten. 
5. Das Betreten und der Ausenthalt auf der Brücke ist uur den Offizieren und 
Deckoffizieren gestaltet. Nichtmitglieder der Schußtruppe haben dazu die besondere Erlaubniß 
des Kapitäns einzuholen. 
Besonders auf der Brücke sind Störungen und Belästigungen des Kapitäns unbedingt 
zu vermeiden. 
6. Angehörige der Schutztruppe, welche sich auf Dienstreisen (nicht auf Urlaub) an 
Bord befinden, erhalten freie Verpflegung zu den von den Kapitänen sestesetzten Zeiten; 
Getränke sind nicht mit einbegrissen, sondern müssen gegen Baarbezahlung aus den Schiffs- 
besländen entnommen werden. 
Nichtangehörige der Schutztruppe, welche an der Verpflegung theilzunehmen wünschen, 
haben pro Tag einschließlich der gelieserten Getränke 5 Rupien in Vaar zu entrichten. Jeder 
angefangene Tag wird voll berechnet. 
7. Die Schisfse des Reichskommissariates sahren nach dem unter dem 1. Juni dieses 
Jahres erlassenen Fahrplan, und haben sich die Kapitäne an die darin vorgeschriebenen Zeiten 
zu halten. 
8. Es ist daher den Kapitänen überlassen, auf Grund obigen Fahrplans und auf 
Grund eventuell zu löschender Ladung die Aufenthaltsdauer in den einzelnen Häsen zu 
bestimmen. 
Diese Ausenthaltsdauer hat der Kapitän bei der Meldung dem Stationschef gleich 
zeitig mitzutheilen.
	        
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